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Regelwerk

Änderungstext

Dreiundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 17. Januar 2012
(BAnz. Nr. 13 vom 24.01.2012 S. 282)


Auf Grund des § 27 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1, 3 und 4, § 7 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1150) verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 27 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 1, 3 und 4 und § 5 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1150) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. August 2011 (BAnz. S. 2933) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Kapitel VIId wird wie folgt gefasst:

"Kapitel VIId
Besondere Beschränkungen zur Bekämpfung des Terrorismus".

b) Die Angabe zu Kapitel VIIk wird wie folgt gefasst:

"Kapitel VIIk
Besondere Beschränkungen gegen Sudan und Südsudan".

2. In § 19 Absatz 1 Nummer 5, 12 und 21c, in § 45 Absatz 3 Nummer 1 und in § 45b Absatz 1 werden die Wörter "Anhang II Teil 3" durch die Wörter "Anhang IIa Teil 2" ersetzt.

3. In § 69a Absatz 3 werden nach den Wörtern "der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf Grund der Lage in Somalia (ABl. Nr. 105 vom 27.04.2010 S. 1)" die Wörter ", die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 956/2011 (ABl. Nr. 249 vom 27.09.2011 S. 1) geändert worden ist," eingefügt.

4. Kapitel VIId wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Kapitel VIId06c
Besondere Beschränkungen gegen Osama bin Laden, Mitglieder der Al-Qaida-Organisation und die Taliban sowie andere mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen sowie zur Bekämpfung des Terrorismus
"Kapitel VIId
Besondere Beschränkungen zur Bekämpfung des Terrorismus".

b) § 69d wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 69d Beschränkungen aufgrund der Resolutionen 1373 (2001) vom 28. September 2001 und 1390 (2002) vom 16. Januar 2002 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (Kapitel VII dar Charta)06f 07 07a 07b 07d 08 09 09b 09c 09d 09e 09f 10 11 11b

(1) Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt a der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern an die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 (ABl. Nr. 139 vom 29.05.2002 S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 640/2011 (ABl. Nr. 173 vom 01.07.2011 S. 1) geändert worden ist, oder an die in der Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 83/2011 des Rates vom 31. Januar 2011 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 610/2010 (ABl. Nr. 28 vom 02.02.2011 S. 14) aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen oder Organisationen vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge, oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sind verboten.

(2) Das Verbot gilt auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter zu in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen oder Organisationen verkaufen, ausführen oder ausführen lassen.

" § 69d Beschränkungen aufgrund der Resolutionen 1373 (2001) vom 28. September 2001, 1988 (2011) vom 17. Juni 2011 und 1989 vom 17. Juni 2011 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (Kapitel VII der Charta)

"(1) Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt a der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, an folgende Personen, Gruppen oder Organisationen ist verboten:

  1. Personen, Gruppen und Organisationen im Anhang des Beschlusses 2011/486/GASP des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan (ABl. Nr. 199 vom 02.08.2011 S. 57), der zuletzt durch den Beschluss 2011/698/GASP (ABl. Nr. 276 vom 21.10.2011 S. 47) geändert worden ist,
  2. Personen, Gruppen und Organisationen im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida Netzwerk in Verbindung stehen (ABl. Nr. 139 vom 29.05.2002 S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1081/2011 (ABl. Nr. 280 vom 27.10.2011 S. 17) geändert worden ist, und

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