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Änderungstext
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
Zweiundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 16. August 2011
(BAnz. Nr. 126 vom 23.08.2011 S. 2935)
FNa 7400-1-6
Auf Grund des § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1, 3 und 4, §§ 5, 7 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 und Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1150) verordnet die Bundesregierung und
auf Grund des § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1, 3 und 4 und § 5 des Außenwirtschaftsgesetzes verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen:
Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1595) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird ab Kapitel VIIr wie folgt gefasst:
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Kapitel VIIr Besondere Kostenregelungen § 69r Gebührenregelungen für die Ausstellung und Nachprüfung von Zertifikaten für Diamanten |
"Kapitel VIIr
Besondere Beschränkungen gegen Syrien 69r Kapitel VIIs Besondere Beschränkungen gegen Belarus 69s Kapitel VIIt Besondere Kostenregelungen 69t Kapitel VIII Ordnungswidrigkeiten und Straftaten 70 bis 70a Kapitel IX Übergangs- und Schlussvorschriften 71 bis 72 Anlagen". |
2. § 16a wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt neu gefasst:
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(1) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr von Obst und Gemüse, das in Teil II Kapitel 7 und 8 der Ausfuhrliste (Anlage AL) mit "G" gekennzeichnet ist, ist der Ausfuhrzollstelle zusammen mit der Ausfuhranmeldung vorzulegen
Erfolgt der gesamte Ausfuhrvorgang im Wirtschaftsgebiet, kann die nach Satz 1 erforderliche Bescheinigung der Ausgangszollstelle vorgelegt werden. (2) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr der in Absatz 1 Satz 1 genannten Waren im gemeinsamen Versandverfahren für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr nach Anlage I Titel III Kapitel VII oder mit Vereinfachungen im Versandverfahren "Status eines zugelassenen Versenders" nach Anlage I Titel III Kapitel V des durch Beschluss 87/415/EWG des Rates vom 15. Juni 1987 (ABl. EG Nr. L 226 S. 1) genehmigten Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren in der jeweils geltenden Fassung kann der Abgangsstelle an Stelle der nach Absatz 1 erforderlichen Bescheinigung eine Durchschrift dieser Bescheinigung zusammen mit dem Ausfuhrbegleitdokument gemäß Anhängen 45c und 45d oder mit dem Exemplar Nr. 3 der Ausfuhranmeldung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorgelegt werden. (3) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr der in Absatz 1 Satz 1 genannten Waren im Anschreibeverfahren nach Artikel 283 und dem Artikel 285 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 kann der Ausfuhrzollstelle an Stelle der nach Absatz 1 erforderlichen Bescheinigung innerhalb von 30 Tagen nach Überlassung der Ausfuhrsendung ins Ausfuhrverfahren eine Durchschrift dieser Bescheinigung vorgelegt werden, auf der die Registriernummer der ursprünglichen Ausfuhranmeldung vermerkt sein muss. |
"(1) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr von Obst und Gemüse, das in Teil II Kapitel 7 und 8 der Ausfuhrliste (Anlage AL) mit "G" gekennzeichnet ist, ist der Ausfuhrzollstelle zusammen mit der Ausfuhranmeldung vorzulegen
Erfolgt der gesamte Ausfuhrvorgang im Wirtschaftsgebiet, kann die nach Satz 1 erforderliche Bescheinigung der Ausgangszollstelle vorgelegt werden. |
(Stand: 26.04.2021)
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