Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen

Vom 7. Dezember 2011
(BGBl. I Nr. 64 vom 13.12.2011 S. 2582 ber. 19.12.2011 S. 2800)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2 1. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen."

2. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Dem Antrag des Schuldners ist ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen. Wenn der Schuldner einen Geschäftsbetrieb hat, der nicht eingestellt ist, sollen in dem Verzeichnis besonders kenntlich gemacht werden

  1. die höchsten Forderungen,
  2. die höchsten gesicherten Forderungen,
  3. die Forderungen der Finanzverwaltung,
  4. die Forderungen der Sozialversicherungsträger sowie
  5. die Forderungen aus betrieblicher Altersversorgung.

Der Schuldner hat in diesem Fall auch Angaben zur Bilanzsumme, zu den Umsatzerlösen und zur durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer des vorangegangenen Geschäftsjahres zu machen. Die Angaben nach Satz 4 sind verpflichtend, wenn

  1. der Schuldner Eigenverwaltung beantragt,
  2. der Schuldner die Merkmale des § 22a Absatz 1 erfüllt oder
  3. die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses beantragt wurde.

Dem Verzeichnis nach Satz 3 und den Angaben nach den Sätzen 4 und 5 ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind."

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Für Verfahren, die von den Gerichten maschinell bearbeitet, und für solche, die nicht maschinell bearbeitet werden, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden."

3. § 15a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Insolvenzantrag" durch das Wort "Eröffnungsantrag" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "kein" die Wörter "persönlich haftender" eingefügt.

c) In Absatz 4 wird das Wort "Insolvenzantrag" durch das Wort "Eröffnungsantrag" ersetzt.

4. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 21 Anordnung von Sicherungsmaßnahmen " § 21 Anordnung vorläufiger Maßnahmen".

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe

"56" die Angabe ", 56a" eingefügt.

bb) Nach Satz 1 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;".

5. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

" § 22a Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses

(1) Das Insolvenzgericht hat einen vorläufigen Gläubigerausschuss nach § 21 Absatz 2 Nummer 1a einzusetzen, wenn der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale erfüllt hat:

  1. mindestens 4.840 000 Euro Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags im Sinne des § 268 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs;
  2. mindestens 9.680 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;
  3. im Jahresdurchschnitt mindestens fünfzig Arbeitnehmer.

(2) Das Gericht soll auf Antrag des Schuldners, des vorläufigen Insolvenzverwalters oder eines Gläubigers einen vorläufigen Gläubigerausschuss nach § 21 Absatz 2 Nummer 1a einsetzen, wenn Personen benannt werden, die als Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses in Betracht kommen und dem Antrag Einverständniserklärungen der benannten Personen beigefügt werden.

(3) Ein vorläufiger Gläubigerausschuss ist nicht einzusetzen, wenn der Geschäftsbetrieb des Schuldners eingestellt ist, die Einsetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses im Hinblick auf die zu erwartende Insolvenzmasse unverhältnismäßig ist oder die mit der Einsetzung verbundene Verzögerung zu einer nachteiligen Veränderung der Vermögenslage des Schuldners führt.

(4) Auf Aufforderung des Gerichts hat der Schuldner oder der vorläufige Insolvenzverwalter Personen zu benennen, die als Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses in Betracht kommen."

6. Dem § 26 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Zur Leistung eines Vorschusses nach Absatz 1 Satz 2 ist jede Person verpflichtet, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts pflichtwidrig und schuldhaft keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast. Die Zahlung des Vorschusses kann der vorläufige Insolvenzverwalter sowie jede Person verlangen, die einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat."

7. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:

" § 26a Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

(1) Wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, setzt das Insolvenzgericht die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters gegen den Schuldner durch Beschluss fest. Der Beschluss ist dem vorläufigen Verwalter und dem Schuldner besonders zuzustellen.

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