Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und der Gebrauchsmusterverordnung
Vom 26. Mai 2011
(BGBl. Nr. 25 vom 30.05.2011 S. 996)
Auf Grund des § 34 Absatz 6 und des § 49a Absatz 5 Satz 1 des Patentgesetzes, von denen § 34 Absatz 6 durch Artikel 7 Nummer 16 Buchstabe b und c des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) und § 49a Absatz 5 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521) geändert worden ist, und des § 4 Absatz 4 des Gebrauchsmustergesetzes, der zuletzt durch Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 der DPMA-Verordnung, der durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. März 2010 (BGBl. I S. 330) geändert worden ist, verordnet das Deutsche Patent- und Markenamt:
Artikel 1
Änderung der Patentverordnung
Die Patentverordnung vom 1. September 2003 (BGBl. I S. 1702), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3532) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 6 wie folgt gefasst:
" § 6 Formerfordernisse der Anmeldung".
2. Dem § 4 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Die Angaben zum geographischen Herkunftsort biologischen Materials nach § 34a Satz 1 des Patentgesetzes sind dem Antrag auf einem gesonderten Blatt beizufügen."
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 6 Formerfordernisse bei schriftlicher Anmeldung04 | " § 6 Formerfordernisse der Anmeldung". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bei umfangreichen Anmeldungsunterlagen mit mehr als 300 Seiten sind zusätzlich zwei Datenträger einzureichen, die die Anmeldungsunterlagen jeweils in maschinenlesbarer Form enthalten. | "Bei schriftlichen Anmeldungsunterlagen mit mehr als 300 Seiten ist zusätzlich ein Datenträger einzureichen, der die Anmeldungsunterlagen in maschinenlesbarer Form enthält." |
bb) In Satz 3 werden die Wörter "die Datenträger" durch die Wörter "den Datenträger" ersetzt.
cc) In Satz 4 werden die Wörter "Den Datenträgern" durch die Wörter "Dem Datenträger" und die Wörter "auf den Datenträgern" durch die Wörter "auf dem Datenträger" ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "und in drei Stücken" gestrichen.
4. In § 7 Absatz 2 Nummer 1 wird nach dem Wort "Zunamen" das Komma und das Wort "Wohnsitz" gestrichen.
5. In § 9 Absatz 9 werden nach dem Wort "sein" das Komma und die Wörter "wenn dies das Verständnis des Patentanspruchs erleichtert" gestrichen.
6. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Wird die Patentanmeldung in schriftlicher Form eingereicht, so sind zusätzlich zu den schriftlichen Anmeldungsunterlagen zwei Datenträger einzureichen, die das Sequenzprotokoll jeweils in maschinenlesbarer Form enthalten. | "Wird die Patentanmeldung in schriftlicher Form eingereicht, ist zusätzlich ein Datenträger einzureichen, der das Sequenzprotokoll in maschinenlesbarer Form enthält." |
b) In Satz 2 werden die Wörter "Die Datenträger sind" durch die Wörter "Der Datenträger ist" und das Wort "haben" durch das Wort "hat" ersetzt.
c) In Satz 3 werden die Wörter "Den Datenträgern" durch die Wörter "Dem Datenträger" und die Wörter "auf den Datenträgern" durch die Wörter "auf dem Datenträger" ersetzt.
7. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort "Reinschriften" durch die Wörter "eine Reinschrift der Anmeldungsunterlagen" und das Wort "berücksichtigen" durch das Wort "berücksichtigt" ersetzt.
bb) Satz 3
Die Reinschriften sind in zwei Stücken einzureichen.
wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter "den Reinschriften" durch die Wörter "der Reinschrift" ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter "den Reinschriften nach Absatz 1 Satz 2 und 3 eine Erklärung beizufügen, dass die Reinschriften keine über die vom Deutschen Patent- und Markenamt vorgeschlagenen Änderungen hinausgehenden Änderungen enthalten" durch die Wörter "der Reinschrift nach Absatz 1 Satz 2 eine Erklärung beizufügen, dass die Reinschrift keine über die vom Deutschen Patent- und Markenamt vorgeschlagenen Änderungen hinausgehenden Änderungen enthält" ersetzt.
8. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Antrag auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats (§ 49a des Patentgesetzes) ist auf dem vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatt einzureichen. |
(Stand: 20.06.2022)
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