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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Wahrnehmungsverordnung

Vom 14. April 2011
(BGBl. I Nr. 18 vom 29.04.2011 S. 648)



Auf Grund des § 27 Absatz 5 des Patentgesetzes, der zuletzt durch Artikel 7 Nummer 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 der DPMA-Verordnung, der durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. März 2010 (BGBl. I S. 330) geändert worden ist, verordnet das Deutsche Patent- und Markenamt:

Artikel 1

§ 1 Absatz 1 der Wahrnehmungsverordnung vom 14. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3812), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1995) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 5 werden nach den Wörtern "das Patent wegen" die Wörter "Verzichts des Patentinhabers oder wegen" eingefügt.

2. Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 eingefügt:

"13. formelle Bearbeitung internationaler Anmeldungen, soweit das Deutsche Patent- und Markenamt als Bestimmungsamt oder als Bestimmungsamt und ausgewähltes Amt nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag tätig wird, einschließlich der Feststellung, dass die Wirkung der internationalen Anmeldung als vorschriftsmäßige nationale Anmeldung für Deutschland gemäß Artikel 24 Absatz 1 Ziffer iii oder gemäß Artikel 39 Absatz 2 des Patentzusammenarbeitsvertrags beendet ist, sowie der Mitteilung, dass die frühere Anmeldung wegen Inanspruchnahme einer inländischen Priorität gemäß Artikel III § 4 Absatz 3 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen als zurückgenommen gilt;".

3. Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 14.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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(Stand: 26.04.2021)

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