Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und der Geschmacksmusterverordnung
Vom 6. Dezember 2010
(BGBl. I Nr. 61 vom 08.12.2010 S. 1763)
Auf Grund des § 65 Absatz 1 Nummer 4 und 8 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682) und des § 26 Absatz 1 Nummer 2 des Geschmacksmustergesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 der DPMA-Verordnung vom 1. April 2004, der durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. März 2010 (BGBl. I S. 330) geändert worden ist, verordnet das Deutsche Patent- und Markenamt:
Artikel 1
Änderung der Markenverordnung
Die Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 872), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1995) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Für jede Marke" die Wörter "oder geschäftliche Bezeichnung" eingefügt und das Wort "Widerspruchsmarke" durch das Wort "Widerspruchskennzeichen" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "Widerspruchsmarken" durch das Wort "Widerspruchskennzeichen" ersetzt und werden nach dem Wort "desselben" die Wörter "oder derselben" eingefügt.
2. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "der Widerspruchsmarke" werden durch die Wörter "des Widerspruchskennzeichens" ersetzt und nach den Wörtern "sowie des" die Wörter "oder der" eingefügt.
bb) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Bei den weder angemeldeten noch eingetragenen Widerspruchskennzeichen sind zu deren Identifizierung die Art, die Wiedergabe, die Form, der Zeitrang, der Gegenstand sowie der Inhaber des geltend gemachten Kennzeichenrechts anzugeben."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern "In dem Widerspruch sollen" ein Komma und die Wörter "soweit nicht bereits zur Identitätsfeststellung nach Absatz 1 erforderlich," eingefügt.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. in den Fällen des § 42 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Markengesetzes die Wiedergabe und die Bezeichnung der Art der Widerspruchsmarke, | "3. die Wiedergabe und die Bezeichnung der Form des Widerspruchskennzeichens," |
cc) In Nummer 5 werden die Wörter "der Widerspruchsmarke" durch die Wörter "des Widerspruchskennzeichens" ersetzt.
dd) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
6. falls der Widerspruch von einer Person erhoben wird, die nicht im Register eingetragen ist, der Name und die Anschrift des Widersprechenden sowie der Zeitpunkt, zu dem ein Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs gestellt worden ist, | "6. falls der Widerspruch aus einer angemeldeten oder eingetragenen Marke von einer Person erhoben wird, die nicht als Anmelder in den Akten der Anmeldung vermerkt oder im Register als Inhaber eingetragen ist, der Name und die Anschrift des oder der Widersprechenden sowie der Zeitpunkt, zu dem ein Antrag auf Vermerk oder Eintragung des Rechtsübergangs gestellt worden ist," |
ee) In Nummer 7 werden nach den Wörtern "falls der" die Wörter "oder die" eingefügt.
ff) Nummer 9
9. die Wiedergabe der Widerspruchsmarke in der Form, wie sie eingetragen oder angemeldet worden ist,
wird aufgehoben.
gg) Die Nummern 10 und 11 werden die Nummern 9 und 10.
Artikel 2
Änderung der Geschmacksmusterverordnung
Dem § 4 Absatz 1 der Geschmacksmusterverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 884), die zuletzt durch die Verordnung vom 10. Mai 2010 (BGBl. I S. 581) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
"Für die elektronische Einreichung ist § 12 der DPMAVerordnung maßgebend."
Artikel 3
Inkrafttreten
(Stand: 26.04.2021)
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