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Regelwerk

Änderungstext

1. VS-Anweisung ÄndVwV - Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der VS-Anweisung *

Vom 26. April 2010
(GMBl. Nr. 40 vom 14.07.2010 S. 846)



Anlage 1

Nach § 35 Abs. 1 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes ( Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG vom 20. April 1994 (BGBl I S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215), in Verbindung mit Artikel 86 des Grundgesetzes wird zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung VSA) vom 31. März 2006 (GMBl vom 28. August 2006, S. 801 ff) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 8 wie folgt gefasst:

" § 8 Einstufung in Geheimhaltungsgrade, Befristung"

2. § 8 wird wie folgt geändert: In der Überschrift wird nach dem Wort "Geheimhaltungsgrade" ein Komma gesetzt und das Wort "Befristung" angefügt.

f) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "und 2" gestrichen.

g) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:

"(2) Auf VS-VERTRAULICH und höher eingestuften VS ist der Zeitpunkt des Ablaufs der VS-Einstufung zu bestimmen. Die Regelfrist beträgt 30 Jahre, es kann eine kürzere Frist bestimmt werden. Die Frist beginnt am 1. Januar des auf die Einstufung folgenden Jahres, sie wird durch Änderungen der Einstufung nicht verändert. Auf der ersten Seite des Entwurfs der VS und auf allen Ausfertigungen ist ein Hinweis auf die Frist anzugeben: "Die VS-Einstufung endet mit Ablauf des Jahres...". Lässt die Beschaffenheit einer VS die Kennzeichnung nicht zu, ist sinngemäß zu verfahren, z.B. Kennzeichnung in der zugehörigen Dokumentation."

h) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; nach dem Wort "Einstufung" werden die Wörter "und Befristung" eingefügt.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden das Wort "qualifizierter" durch die Wörter "mindestens fortgeschrittener" ersetzt und die Wörter "oder durch vergleichbar sichere Maßnahmen" gestrichen.

b) Die Absätze 2, 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) Ist die Einstufung einer VS von einem bestimmten Zeitpunkt ab oder mit dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses nicht mehr oder nicht mehr im ursprünglichen Umfange erforderlich, so ist dies deutlich erkennbar auf der VS oder zugehöriger Dokumentation zu vermerken.

(3) Die VS-Einstufung ist nach 30 Jahren aufgehoben, sofern auf der VS keine kürzere oder längere Frist bestimmt ist. Die Frist beginnt am 1. Januar des auf die Einstufung folgenden Jahres, sie wird durch Änderungen der Einstufung nicht verändert. Für die Bestimmung einer längeren Frist als 30 Jahre gilt Folgendes:

  1. Die Frist kann um höchstens 30 Jahre verlängert werden. Von der Fristverlängerung ist nur der notwendige Gebrauch zu machen. Sie ist auf der VS oder einem Beiblatt schriftlich zu begründen.
  2. Die Verlängerung der Frist kann für einzelne VS oder pauschal für die in einem bestimmten Bereich entstehenden VS verfügt werden. Sie bedarf der Zustimmung der zuständigen Obersten Bundesbehörde.
  3. Auf der ersten Seite des Entwurfs der VS und auf allen Ausfertigungen ist ein Hinweis auf die verlängerte Frist anzugeben: "Die VS-Einstufung endet mit Ablauf des Jahres...". Bei anderen Darstellungsformen von VS (z.B. Geräten) ist sinngemäß zu verfahren, z.B. Kennzeichnung in der zugehörigen Dokumentation.
  4. Die nachträgliche Fristverlängerung ist als Änderung entsprechend Absatz 1 zu behandeln. Befinden sich die VS im Geheimarchiv des Bundesarchivs, ist auch das Bundesarchiv entsprechend zu benachrichtigen.

(4) Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der VS-Anweisung mehr als 30 Jahre alten VS kann die herausgebende Stelle oder deren Rechtsnachfolger eine Fristverlängerung der VS-Einstufung entsprechend Absatz 3 Nr. 1 bis 4 bestimmen. Die zuständige Oberste Bundesbehörde kann für die Prüfung von Fristverlängerungen pauschal eine Übergangsfrist von längstens 5 Jahren festlegen, in der diese VS zunächst eingestuft verbleiben.

"(2) Die Aufhebung von VS-Einstufungen erfolgt, sofern auf der VS keine längere oder kürzere Frist bestimmt ist (vgl. § 8 Abs. 2)
  1. für die Vorgänge der Jahre 1949 bis 1959 bis zum 1. Januar 2013,
  2. für die Vorgänge der Jahre 1960 bis 1994 bis zum 1. Januar 2025, beginnend mit dem Ablauf des Jahres 2013 sind mindestens drei Jahrgänge pro Kalenderjahr in chronologischer Reihenfolge zu öffnen,
  3. für die Vorgänge der Jahre ab 1995 nach 30 Jahren.

Die Einstufung von VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH ist spätestens nach 30 Jahren aufgehoben und kann nicht verlängert werden.

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