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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Geschmacksmusterverordnung
Vom 10. Mai 2010
(BGBl. I Nr. 21 vom 14.05.2010 S. 581)
Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 6 und 8 des Geschmacksmustergesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 der DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514), der zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. März 2010 (BGBl. I S. 330) geändert worden ist, verordnet das Deutsche Patent- und Markenamt:
Artikel 1
Änderung der Geschmacksmusterverordnung
Die Geschmacksmusterverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 884), die zuletzt durch die Verordnung vom 6. April 2009 (BGBl. I S. 765) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 17 die folgenden Angaben eingefügt:
" § 17a Schutzverweigerung bei internationalen Eintragungen
§ 17b Umschreibung internationaler Eintragungen".
2. Dem § 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Für die elektronische Einreichung ist § 12 der DPMA-Verordnung maßgebend."
3. In § 13 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "nach Absatz 2 Nr. 1, 2, 8, 12 bis 15" durch die Wörter "nach Absatz 2 Nummer 1, 3, 8, 12 bis 15" und die Wörter "Prioritätstag nach Absatz 2 Nr. 9 und 10" durch die Wörter "Prioritätstag nach Absatz 2 Nummer 10 und 11" ersetzt.
4. Nach § 17 werden die folgenden §§ 17a und 17b eingefügt:
" § 17a Schutzverweigerung bei internationalen Eintragungen
Der Inhaber einer internationalen Eintragung nach § 66 des Geschmacksmustergesetzes kann zu der Mitteilung über die Schutzverweigerung (§ 69 Absatz 2 des Geschmacksmustergesetzes) innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag, an dem das Internationale Büro die Mitteilung absendet, Stellung nehmen.
§ 17b Umschreibung internationaler Eintragungen
Das Deutsche Patent- und Markenamt erteilt auf Antrag des neuen Eigentümers die Bestätigung nach Regel 21 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Gemeinsamen Ausführungsordnung zu den Fassungen des Haager Abkommens von 1999, 1960 und 1934 für die Umschreibung der internationalen Eintragung, sofern der neue Eigentümer die Rechtsnachfolge nachweist. § 28 Absatz 3 der DPMA-Verordnung gilt entsprechend."
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(Stand: 26.04.2021)
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