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Änderungstext
Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen
Vom 17. Februar 2010
(BGBl. Nr. 6 vom 22.02.2010 S. 78; 22.12.2011 S. 2958 11)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 2
Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 96 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "und verwenden" werden gestrichen und nach dem Wort "Abschnitt" die Wörter "oder in § 2 oder § 4 des Zugangserschwerungsgesetzes" eingefügt.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Diese Verkehrsdaten dürfen nur verwendet werden, soweit dies für die in Satz 1 genannten oder durch andere gesetzliche Vorschriften begründeten Zwecke oder zum Aufbau weiterer Verbindungen erforderlich ist. Im Übrigen sind Verkehrsdaten vom Diensteanbieter nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die gespeicherten Verkehrsdaten dürfen über das Ende der Verbindung hinaus nur verwendet werden, soweit sie zum Aufbau weiterer Verbindungen oder für die in den §§ 97, 99, 100 und 101 genannten oder für die durch andere gesetzliche Vorschriften begründeten Zwecke erforderlich sind. Im Übrigen sind Verkehrsdaten vom Diensteanbieter nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen. | "(2) Eine über Absatz 1 hinausgehende Erhebung oder Verwendung der Verkehrsdaten ist unzulässig." |
2. § 149 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 16 wird nach der Angabe " § 96 Abs. 2" die Angabe "Satz 1" gestrichen und werden vor dem Wort "verwendet" die Wörter "erhebt oder" eingefügt.
b) In Nummer 17 werden die Wörter " § 96 Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter " § 96 Abs. 1Satz 3" ersetzt.
Artikel 3 11
(aufgehoben)
Evaluierung
Die Bundesregierung erstattet dem Bundestag innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten Bericht über die Anwendung dieses Gesetzes. Hierbei sind die Erfahrungen des Expertengremiums nach § 9 des Zugangserschwerungsgesetzes mit einzubeziehen.
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
( 2) Artikel 1 § 13 tritt sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes in Kraft.
(Stand: 26.04.2021)
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