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Änderungstext
Neunundachtzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 17. Dezember 2009
(BAnz. Nr. 195 vom 24.12.2009 S. 4432),
Auf Grund des § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1, 3 und 4, § 7 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 sowie Absatz 3, § 26 Absatz 1 und 2 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1150), verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1, 3 und 4 und § 5 des Außenwirtschaftsgesetzes verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen:
Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Dezember 2009 (BAnz. S. 4177) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe
"Kapitel VIII
Besondere Beschränkungen gegen Usbekistan"
gestrichen.
2. § 62 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort "ausgenommen" das Wort "gebietsansässige" gestrichen und die Wörter "natürliche Personen," eingefügt.
b) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(4) (aufgehoben) | "(4) Gebietsansässige, die der Meldepflicht nach Absatz 1 unterliegen und deren Forderungen oder Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit Gebietsfremden bei Ablauf eines Jahres mehr als 500 Millionen Euro betragen, haben ihre Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gebietsfremden aus derivativen Finanzinstrumenten nach dem Stand vom 31. Dezember zu melden (Anlage Z 5b). Die Bestände sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Die Meldung ist bis zum 20. Februar des Folgejahres einzureichen. Eine Fehlanzeige ist nicht erforderlich." |
3. In § 69 Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter "und der Personenbeförderung" gestrichen.
4. In § 69d Absatz 1 werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1033/2009 der Kommission vom 28. Oktober 2009 (ABl. Nr. L 283 vom 30.10.2009 S. 51) geändert worden ist," durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1102/2009 der Kommission vom 16. November 2009 (ABl. Nr. L 303 vom 18.11.2009 S. 39) geändert worden ist," ersetzt.
Kapitel VIII
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
wird aufgehoben.
6. § 70 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5i werden die Wörter " die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1033/2009 der Kommission vom 28. Oktober 2009 (ABl. Nr. L 283 vom 30.10.2009 S. 51) geändert worden ist," durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1102/2009 vom 16. November 2009 (ABl. Nr. L 303 vom 18.11.2009 S. 39) geändert worden ist," ersetzt.
b) In Absatz 5u werden die Wörter ", zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 680/2009 vom 27. Juli 2009 (ABl. Nr. L 197 vom 29.07.2009 S. 17)" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1100/2009 vom 17. November 2009 (ABl. Nr. L 303 vom 18.11.2009 S. 31) geändert worden ist" ersetzt.
7. § 70a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "entgegen § 69l Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5," gestrichen.
b) In Nummer 2 werden die Wörter "nach § 69l Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5," gestrichen.
c) In Nummer 3 werden die Wörter "entgegen § 69l Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 5," gestrichen.
d) In Nummer 4 werden die Wörter "nach § 69l Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5," gestrichen.
8. Die Anlagen K 3, K 4 , Z 5b, Z 12, Z 13 und LV erhalten die Fassung der Anlagen zu dieser Verordnung.
Die Meldungen gemäß § 62 Absatz 4 sind erstmals fiir den Bestand am 31. Dezember 2010 einzureichen.
(Stand: 26.04.2021)
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