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Regelwerk

Änderungstext

Achtundachtzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 8. Dezember 2009
(BAnz. Nr. 188 vom 11.12.2009 S. 4177)


Auf Grund des § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1, 3 und 4, § 7 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 sowie Absatz 3, § 26 Absatz 1 und 2 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1150) verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1, 3 und 4 und § 5 des Außenwirtschaftsgesetzes verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. Oktober 2009 (BAnz. S. 3737) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird ab Kapitel VIIp wie folgt gefasst:

"Kapitel VIIp Besondere Beschränkungen gegen die Republik Guinea
69p

Kapitel VIIq Besondere Kostenregelungen
69q

Kapitel VIII Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
70 bis 70a

Kapitel IX Übergangs- und Schlussvorschriften Anlagen
71 bis 72

2. Nach § 1 wird folgender neuer § 1a eingefügt:

" § 1a Verfahren über eine einheitliche Stelle

Verfahren nach den §§ 41, 41a, 45c und 45d können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden."

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a" durch die Wörter "Artikel 22 Absatz 2" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Artikel 21 Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter "Artikel 22 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

4. In § 69d Absatz 1 werden die Wörter "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 774/2009 der Kommission vom 25. August 2009 (ABl. Nr. 223 vom 26.08.2009 S. 24)," durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1033/2009 der Kommission vom 28. Oktober 2009 (ABl. Nr. 283 vom 30.10.2009 S. 51) geändert worden ist," ersetzt.

5. § 69n wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (4) (aufgehoben) "(4) Die Einfuhr von in Teil I Abschnitt a der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern aus Nordkorea in das Wirtschaftsgebiet, der Erwerb dieser Güter aus Nordkorea und die Beförderung dieser Güter, auch unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatsangehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sind verboten, unabhängig davon, ob die Güter ihren Ursprung in Nordkorea haben."

b) In Absatz 5 werden die Wörter "Die Absätze 1 bis 3" durch die Wörter "Die Absätze 1 bis 4" ersetzt und nach den Wörtern "durchführen lassen" die Wörter ", aus Nordkorea einführen oder einführen lassen, erwerben oder erwerben lassen, befördern oder befördern lassen" eingefügt.

6. § 69o wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (4) (aufgehoben) "(4) Die Einfuhr von in Teil I Abschnitt a der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern aus dem Iran in das Wirtschaftsgebiet, der Erwerb dieser Güter aus dem Iran und die Beförderung dieser Güter, auch unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatsangehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sind verboten, unabhängig davon, ob die Güter ihren Ursprung im Iran haben."

b) In Absatz 8 werden die Wörter "Die Absätze 1 bis 3, 5 und 7" durch die Wörter "Die Absätze 1 bis 7" ersetzt und nach den Wörtern "durchführen lassen," die Wörter " aus dem Iran einführen oder einführen lassen, erwerben oder erwerben lassen, befördern oder befördern lassen" eingefügt.

7. Nach § 69o werden folgendes Kapitel VIIp und folgender § 69p eingefügt:

"Kapitel VIIp
Besondere Beschränkungen gegen die Republik Guinea

§ 69p Beschränkungen auf Grund des Gemeinsamen Standpunkts 2009/788/GASP des Rates vom 27. Oktober 2009 über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea

(1) Der Verkauf und die Ausfuhr von in Teil I Abschnitt a der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern in die Republik Guinea vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatsangehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist verboten.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

  1. nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke, für die Programme der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Gemeinschaft zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenbewältigungsprogramme der Europäischen Union und der Vereinten Nationen bestimmt ist, oder
  2. Fahrzeuge, die nicht für den Kampfeinsatz bestimmt sind, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in der Republik Guinea bestimmt sind.

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