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Änderungstext
Sechsundachtzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 24. August 2009
(BAnz. Nr. 126 vom 26.08.2009 S. 2943)
- Runderlass 8/2009 -
Auf Grund des § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1, 3 und 4, § 7 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 sowie Absatz 3, § 26 Absatz 1 und 2 und § 45 Absatz 1 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1150) verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1, 3 und 4 und § 5 des Außenwirtschaftsgesetzes verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen:
Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. Juni 2009 (BAnz. S. 2237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4c wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Person" die Wörter "oder Personenhandelsgesellschaft" eingefügt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Person" die Wörter "oder Personenhandelsgesellschaft" und nach dem Wort "übertragen" die Wörter "oder bereit zu stellen" eingefügt.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Person" die Wörter "oder Personenhandelsgesellschaft" eingefügt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Person" die Wörter "oder Personenhandelsgesellschaft" und dem Wort "übertragen" die Wörter "oder bereit zu stellen" eingefügt.
c) In Nummer 6 werden nach dem Semikolon folgende Wörter angefügt:
"für die Zwecke dieser Verordnung ist die ausschließliche Erbringung von Hilfsleistungen nicht erfasst. Als Hilfsleistungen gelten Beförderung, Finanzdienstleistungen, Versicherung oder Rückversicherung oder allgemeine Werbung oder Verkaufsförderung;"
2. In § 5c Absatz 3 werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 1334/ 2000 des Rates vom 22. Juni 2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. EG Nr. L 159 S. 1)" durch die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. Nr. 134 vom 29.05.2009 S. 1)" ersetzt.
3. In § 5d Absatz 3, in der Überschrift zu § 7, in § 7 Absatz 2 Satz 2, in § 7 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2, in § 7 Absatz 5 Nummer 1, in § 19 Absatz 1 Nummer 3, Nummer 5, Nummer 12 und Nummer 21 Buchstabe c, in § 45 Absatz 3 Nummer 1, in § 45a Absatz 1, in § 45b Absatz 1 und Absatz 2 und in § 45e Nummer 3 werden jeweils die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 1334/2000" durch die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 428/2009" ersetzt.
4. § 38 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 38 (weggefallen) | " § 38 Beschränkung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 AWG
(1) Haben die zuständigen Zollstellen im Falle einer Durchfuhr nach Artikel 2 Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009von nichtgemeinschaftlichen Gütern Anhaltspunkte dafür, dass die Güter im Anhang I dieser Verordnung in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind und ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können, können sie die Überlassung der Güter unbeschadet der ihnen im Rahmen und nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) übertragenen Befugnisse bis zur Mitteilung einer Entscheidung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach Absatz 4 aussetzen, um zu verhindern, dass die Güter das Wirtschaftsgebiet verlassen. (2) Die zuständige Zollstelle unterrichtet unverzüglich das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) über die nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen. (3) Bevor das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über ein Durchfuhrverbot von nichtgemeinschaftlichen Gütern entscheidet, die in Anhang I dieser Verordnung in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind, kann es im Einzelfall eine Genehmigungspflicht anordnen, wenn die Güter ganz oder teilweise für einen der Verwendungszwecke des Artikels 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bestimmt sind oder bestimmt sein können. (4) Die Entscheidung nach Absatz 3 trifft das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unverzüglich. Über die getroffene Entscheidung unterrichtet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die zuständige Zollbehörde unverzüglich. (5) Anfallende Kosten im Zusammenhang mit der Lagerung der Güter während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 oder Absatz 3 tragen die in Artikel 182d Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 genannten Personen; Artikel 56 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbindung mit § 13 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993, 2493), das zuletzt durch Artikel 17 Nr. 1 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert wurde, findet Anwendung." |
(Stand: 26.04.2021)
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