Regelwerk  

Änderungstext

Fünfundachtzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 25. Juni 2009
(BAnz. Nr. 93 vom 30.06.2009 S. 2237)


Auf Grund des § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1, 3 und 4, § 7 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 sowie Absatz 3, § 26 Absatz 1 und 2 und § 45 Absatz 1 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1150), verordnet die Bundesregierung und

auf Grund des § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1, 3 und 4 und § 5 des Außenwirtschaftsgesetzes verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. April 2009 (BGBl. I S. 770) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe "Kapitel VIIb Besondere Beschränkungen gegen Ruanda" gestrichen.

2. § 6a wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 6a Beschränkung nach § 5 AWG

(1) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste (Anlage AL) mit "G" gekennzeichneten Waren nach Ländern außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bedarf der Genehmigung. Dies gilt nicht, wenn die Waren den im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Vermarktungsnormen oder Qualitätsnormen bzw. Mindestanforderungen entsprechen, die auf Grundlage der Artikel 36 und 37 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

  1. in den auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 297 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Verordnungen der Kommission oder
  2. in den auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über eine gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 297 S. 29) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Verordnungen der Kommission oder
  3. in den auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 234/68 des Rates vom 27. Februar 1968 (ABl. EG Nr. L 55 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Verordnungen des Rates oder der Kommission über Qualitätsnormen festgelegt sind, soweit diese Verordnungen keine Ausnahmen hinsichtlich der Beachtung von Vermarktungs- oder Qualitätsnormen bzw. Mindestanforderungen vorsehen.

(2) Die Ausfuhr der in Teil 11 Spalte 3 der Ausfuhrliste mit G 1 gekennzeichneten Waren in Drittländer bedarf der Genehmigung. Dies gilt nicht, wenn die Waren den in Absatz 1 Nr. 3 genannten Qualitätsnormen entsprechen und die auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 234/68 in der jeweils geltenden Fassung durch Verordnungen des Rates oder der Kommission festgesetzten Mindestpreise nicht unterschritten sind.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

" § 6a Beschränkung nach § 5 AWG

(1) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste (Anlage AL) mit "G" gekennzeichneten Waren bedarf der Genehmigung. Dies gilt nicht, wenn die Waren den im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Vermarktungsnormen bzw. Mindestanforderungen entsprechen, die von den Organen der Europäischen Gemeinschaften auf Grundlage der Artikel 36 und 37 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. EU Nr. L 299 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt worden sind, soweit keine Ausnahmen hinsichtlich der Beachtung der Vermarktungsnormen bzw. Mindestanforderungen vorgesehen sind.

(2) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste mit G 1 gekennzeichneten Waren bedarf der Genehmigung. Dies gilt nicht, wenn die Waren, die auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in der jeweils geltenden Fassung durch Verordnungen der Kommission festgesetzten Mindestpreise nicht unterschreiten oder wenn keine Mindestpreise festgesetzt sind."

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

alt neu
 Die Ausfuhranmeldung kann elektronisch oder papiergestützt (mit den Exemplaren Nr. 1, 2 und 3 des Einheitspapiers) abgegeben werden und ist gemäß Anleitung (Anlage a 1) auszufüllen. Wird die Ausfuhranmeldung papiergestützt abgegeben, ist sie mit einer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zugeteilten Nummer zu versehen. "Die Ausfuhranmeldung ist elektronisch abzugeben und muss die Angaben gemäß Anlage a 1 enthalten. Die Ausfuhranmeldung ist mit Hilfe des IT-Systems ATLAS oder über die Internetausfuhranmeldung Plus (IAA Plus) nach Maßgabe der Verfahrensanweisung für das IT-System ATLAS abzugeben."

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Im Fall einer Funktionsstörung des Datenverarbeitungssystems der Zolldienststelle oder des Anmelders hat der Anmelder die Ausfuhranmeldung papiergestützt der zuständigen Zollstelle zu übermitteln."

b) Absatz 4

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