Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze *

Vom 25. Juni 2009
(BGBl. Nr. 35 vom 29.06.2009 S. 1528, ber. 01.07.2009 S. 1682)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes

Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Überschrift wird folgende Abkürzung angefügt: "(EAEG)".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird nach der Angabe " § 1 Abs. la Satz 2 Nr. 1 bis 4" die Angabe "oder Satz 3" eingefügt.

bb) In Nummer 3 wird nach der Angabe " § 1 Abs. la Satz 2 Nr. 1 bis 4" die Angabe "oder Satz 3" eingefügt.

cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "4. Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes, denen eine Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 des Investmentgesetzes erteilt worden ist und die zur Erbringung der in § 7 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Investmentgesetzes genannten Dienst- oder Nebendienstleistungen befugt sind."

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Kreditwesen" die Wörter "oder Dienstleistungen und Nebendienstleistungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Investmentgesetzes" eingefügt.

c) In Absatz 5 wird das Wort "(Bundesaufsichtsamt)" durch das Wort "(Bundesanstalt)" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "1. den Gegenwert von 50.000 Euro der Einlagen sowie".

b) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "Der Entschädigungsanspruch mindert sich insoweit, als der durch den Entschädigungsfall eingetretene Vermögensverlust des Gläubigers durch Leistungen Dritter ausgeglichen wird."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "Die Bundesanstalt hat den Entschädigungsfall unverzüglich festzustellen, spätestens jedoch innerhalb von fünf Arbeitstagen, nachdem sie davon Kenntnis erlangt hat, dass ein Institut nicht in der Lage ist, Einlagen zurückzuzahlen, und spätestens innerhalb von 21 Tagen, nachdem sie davon Kenntnis erlangt hat, dass ein Institut nicht in der Lage ist, Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen."

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellung haben keine aufschiebende Wirkung."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter "von drei Monaten nach Eintritt des Entschädigungsfalles" durch die Wörter "der in Absatz 4 genannten Frist" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "stellt" durch das Wort "hat" ersetzt und werden nach dem Wort "unverzüglich" die Wörter ", spätestens jedoch innerhalb einer Woche," und nach den Wörtern "zur Verfügung" die Wörter "zu stellen" eingefügt.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "(4) Die Entschädigungseinrichtung hat die angemeldeten Ansprüche unverzüglich zu prüfen. Ordnungsgemäß geprüfte Ansprüche, die auf die Entschädigung von Einlagen gerichtet sind, hat die Entschädigungseinrichtung spätestens 20 Arbeitstage nach der Feststellung des Entschädigungsfalls durch die Bundesanstalt zu erfüllen. Ansprüche, die später als zwei Wochen nach der Feststellung des Entschädigungsfalls angemeldet werden, hat die Entschädigungseinrichtung spätestens innerhalb von 20 Arbeitstagen nach dem Eingang der Anmeldung zu erfüllen. § 4 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. In besonderen Fällen kann die Frist nach den Sätzen 2 und 3 mit Zustimmung der Bundesanstalt auf bis zu 30 Arbeitstage verlängert werden. Ansprüche, die auf die Entschädigung von Verbindlichkeiten des Instituts aus Wertpapiergeschäften gerichtet sind, hat die Entschädigungseinrichtung spätestens drei Monate, nachdem sie die Berechtigung und die Höhe der Ansprüche festgestellt hat, zu erfüllen. In besonderen Fällen kann diese Frist mit Zustimmung der Bundesanstalt um bis zu drei Monate verlängert werden."

d) In Absatz 6 wird die Angabe "91/308/EWG" durch die Angabe "2005/60/EG" ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Beiträge und Zahlungen, die ein Institut in seiner bisherigen Entschädigungseinrichtung bezahlt hat, werden nicht auf die neue Entschädigungseinrichtung übertragen; dies gilt auch für den Wechsel der Einrichtung kraft Gesetzes wegen Änderung des Erlaubnisgegenstands."

b) Nach Absatz 4 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

" § 7 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend."

c) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:

"(6) Die Entschädigungseinrichtungen haben in regelmäßigen Abständen ihre Systeme im Hinblick auf ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Sie haben die Bundesanstalt über die Ergebnisse der Prüfungen zu unterrichten.

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