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Regelwerk

Änderungstext

Einhundertachtundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste
- Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz -

Vom 4. März 2009
(BAnz. Nr. 36 vom 06.03.2009 S. 826)


Auf Grund

- des § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1, 3 und 4, des § 10 Absatz 2 bis 4 sowie des § 26 Absatz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2006 (BGBl. I S.1386) verordnet die Bundesregierung und auf Grund

- des § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1, 3 und 4, den §§ 5 und 10 Absatz 2 bis 4 des Außenwirtschaftsgesetzes verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - in der Fassung der Verordnung vom 16. Dezember 2008 (BAnz. S. 4805) wird in Teil II (Warenliste) wie folgt geändert:

1. Bei den Warennummern der Kapitel 1 bis 23 und 35 sowie bei den Warennummern 2705 00 00, 2707 10 10, 2707 20 10, 2707 30 10, 2707 50 10, 2710 11 11 bis 2710 19 99, 2711 12 11 bis 2711 19 00, 2711 29 00 bis 2713 20 00, 2713 90 90, 2715 00 00 wird in Spalte 5 jeweils die Angabe "EKM" gestrichen.

2. Bei den Warennummern der Textilkategorien 9, 12, 13, 16, 23, 33, 36, 37, 39, 50, 74, 83 und 90 wird in Spalte 4 jeweils die Angabe "48)" gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 4. März 2009

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