Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung *)
Vom 19. Dezember 2008
(BGBl. Nr. 64 vom 29.12.2008 S. 2969)
Auf Grund des § 34d Abs. 8 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 34e Abs. 2 und des § 11a Abs. 5 Nr. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), von denen § 34d Abs. 8 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 5 und § 34e Abs. 2 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2423) geändert und § 11a durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3232) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Änderung der Versicherungsvermittlungsverordnung
Die Versicherungsvermittlungsverordnung vom 15. Mai 2007 (BGBl. I S. 733, 1967) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 4 wird der Halbsatz "wenn sie sich bis zum 1. Januar 2009 in das Register nach § 11a Abs. 1 der Gewerbeordnung haben eintragen lassen oder die Erlaubnis beantragt haben" gestrichen.
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Abnahme der Sachkundeprüfung erfolgt durch die Industrie- und Handelskammern. | "(1) Der Prüfling kann bei jeder Industrie- und Handelskammer zur Sachkundeprüfung antreten, soweit die Industrie- und Handelskammer die Sachkundeprüfung anbietet." |
3. In § 3 Abs. 7 wird der Halbsatz " , jedoch muss zwischen den einzelnen Wiederholungsversuchen vom zweiten Prüfungsversuch an mindestens ein Jahr Abstand liegen" gestrichen.
4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
" § 4a Anerkennung von ausländischen Berufsbefähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
(1) Als Nachweis der erforderlichen Sachkunde werden ferner solche Befähigungs- und Ausbildungsnachweise anerkannt, die von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind und die
Solchen Nachweisen gleichgestellt sind Nachweise, die in einem Drittland ausgestellt wurden, sofern diese Nachweise in einem der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt worden sind und dieser Staat dem Inhaber oder der Inhaberin der Nachweise bescheinigt, in seinem Hoheitsgebiet mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder -beratung erworben zu haben.
(2) Unterscheiden sich die diesen Nachweisen zugrunde liegenden Sachgebiete wesentlich von den Anforderungen nach den §§ 1 und 3 oder den Anforderungen für die nach § 4 gleichgestellten Berufsqualifikationen und gleichen die von der den Antrag stellenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen Kenntnisse diesen wesentlichen Unterschied nicht aus, so ist die Erlaubnis zur Aufnahme der angestrebten Tätigkeit von der erfolgreichen Teilnahme an einer ergänzenden, diese Sachgebiete umfassenden Sachkundeprüfung (spezifische Sachkundeprüfung) abhängig.
(3) Zusammen mit den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen hat die den Antrag stellende Person einen Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit zu übermitteln. Die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit erfolgt im Übrigen unter den für Inländer geltenden Voraussetzungen. Insbesondere können von der den Antrag stellenden Person Nachweise verlangt werden, die Rückschlüsse auf ihre Zuverlässigkeit sowie das Vorliegen geordneter Lebensverhältnisse nach § 34d Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Gewerbeordnung erlauben. Als solche Nachweise sind Unterlagen ausreichend, die von den zuständigen Behörden des Niederlassungsstaats ausgestellt wurden und die belegen, dass die Erfordernisse erfüllt werden. Werden im Niederlassungsstaat solche Unterlagen nicht ausgestellt, so können sie durch eidesstattliche Erklärung der den Antrag stellenden Person oder nach dem Recht des Niederlassungsstaats vergleichbare Handlungen ersetzt werden.
(Stand: 06.09.2023)
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