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Änderungstext
Gesetz zur Schaffung einer Nachfolgeregelung und Änderung des Investitionszulagengesetzes 2007
Vom 7. Dezember 2008
(BGBl. I Nr. 56 vom 10.12.2008 S. 2350)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
InvZulG 2010 - Investitionszulagengesetz 2010
Artikel 2
Änderung des Investitionszulagengesetzes 2007
§ 5a des Investitionszulagengesetzes 2007 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar 2007 (BGBl. I S. 282), das zuletzt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Für Erstinvestitionsvorhaben im Sinne des § 2 Abs. 3, mit denen der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 2008 begonnen hat, findet die Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. EU Nr. L 214 S. 3) Anwendung."
2. In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "des Absatzes 2" durch die Angabe "des Absatzes 2 Satz 1" und die Angabe "der Absätze 4 und 5" durch die Angabe "der Absätze 5 und 6" ersetzt.
3. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Für Investitionen im Sinne des Absatzes 2 Satz 2, die vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 und 2 und des § 3 Abs. 1 Nr. 2 erfüllen, beträgt die Investitionszulage
Satz 1 gilt nur, soweit die Investitionszulage für ein Erstinvestitionsvorhaben den Betrag von 7,5 Millionen Euro nicht überschreitet. Eine höhere Investitionszulage kann nur dann festgesetzt werden, wenn eine Genehmigungsentscheidung der Kommission vor Festsetzung der Investitionszulage erteilt worden ist, in der eine höhere Beihilfeintensität festgelegt worden ist."
4. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und diesem wird folgender Satz angefügt:
"Trifft bei einem Erstinvestitionsvorhaben im Sinne des Absatzes 4 die Investitionszulage mit anderen Regionalbeihilfen zusammen, darf der Gesamtbetrag der Beihilfe aus allen Quellen 7,5 Millionen Euro oder den in einer Genehmigungsentscheidung der Kommission festgelegten Betrag nicht übersteigen. Die Überwachung der Einhaltung dieser Auflage obliegt dem jeweils anderen Beihilfegeber."
5. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(Stand: 26.04.2021)
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