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Regelwerk

Änderungstext

Dreiundachtzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 5. Juni 2008
(BAnz. Nr. 84 vom 10.06.2008 S. 2021)
- Runderlass -


Auf Grund des § 27 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz in Verbindung mit § 2 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 5 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2006 (BGBl. I S. 1386) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen und im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank:

Artikel 1

Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2007 (BAnz. Nr. 242b vom 29. Dezember 2007), wird wie folgt geändert:

1. § 69d wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "Resolutionen 1390 (2002) vom 16. Januar 2002 und 1373 (2001) vom 16. Januar 2002" durch die Angabe "Resolutionen 1373 (2001) vom 28. September 2001 und 1390 (2002) vom 16. Januar 2002" ersetzt.

b) In Absatz 1 wird die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1389/2007 der Kommission vom 26. November 2007 (ABl. EU Nr. L 310 S. 6)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 400/2008 der Kommission vom 5. Mai 2008 (ABl. EU Nr. L 118 S. 14) und die Angabe "in der Fassung des Beschlusses 2006/ 379/EG des Rates vom 29. Mai 2006 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/ 930/EG (ABl. EU Nr. L 144 S. 21), zuletzt geändert durch Beschluss 2007/445/EG des Rates vom 28. Juni 2007 (ABl. EU Nr. L 169 S. 58)" durch die Angabe "in der Fassung des Beschlusses 2007/868/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/445/EG (ABl. EU Nr. L 340 S. 100, 2008 Nr. L 4 S. 3), zuletzt geändert durch Beschluss 2008/343/EG des Rates vom 29. April 2008 (ABl. EU Nr. L 116 S. 25)" ersetzt.

2. § 69i wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 angefügt:

"(5) Die Einfuhr und die Beförderung von Gütern im Sinne von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 817/2006 (ABl. EU Nr. L 66 S. 1) mit Ursprung in oder Herkunft aus Birma/Myanmar in das Wirtschaftsgebiet oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatsangehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist verboten. Der Erwerb von in Satz 1 genannten Gütern ist verboten, sofern sie sich in Birma/Myanmar befinden. Satz 1 und 2 gelten nicht, wenn die Einfuhr, der Erwerb und die Beförderung nur gelegentlich erfolgen und die Erzeugnisse nur zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch bestimmt sind.

(6) Der Verkauf und die Ausfuhr von Gütern im Sinne von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates nach Birma/Myanmar bedürfen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)."

b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und wie folgt gefasst:

alt neu
 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Birma/ Myanmar verkaufen, ausführen oder ausführen lassen oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf die genannten Güter vornehmen. "(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Birma/Myanmar verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen, aus Birma/ Myanmar einführen, erwerben und befördern oder einführen, erwerben und befördern lassen oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf die genannten Güter vornehmen."

c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:

"(8) Technische Unterstützung im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Ausfuhr von Gütern im Sinne von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 nach Birma/ Myanmar, die innerhalb oder außerhalb des Wirtschaftsgebiets von Gebietsansässigen erbracht wird, bedarf der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf auch die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen einschließlich Ausfuhrkreditversicherungen im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Ausfuhr von Gütern im Sinne von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 nach Birma/ Myanmar. Die Genehmigung nach Satz 1 erteilt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), die Genehmigung nach Satz 2 die Deutsche Bundesbank."

3. In § 69n Abs. 4 wird nach dem Wort "Güter" die Angabe "und von Gütern im Sinne von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. EU Nr. L 88 S.1)" eingefügt.

4. § 70 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5h wird die Angabe "zuletzt geändert durch Beschluss 2007/445/EG des Rates vom 28. Juni 2007 (ABl. EU Nr. L 169 S. 58)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Beschluss 2008/343/EG des Rates vom 29. April 2008 (ABl. EU Nr. L 116 S. 25)" ersetzt.

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