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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen
Vom 15. Oktober 2008
(BGBl. I Nr. 47 vom 22.10.2008 S. 1995)
Auf Grund
jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514), verordnet das Deutsche Patent- und Markenamt:
Artikel 1
Änderung der Markenverordnung
Die Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 872), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. November 2006 (BGBl. I S. 2660), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
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§ 23 Veröffentlichung der Anmeldung | " § 23 Veröffentlichungen zur Anmeldung". |
b) Die Angaben zu den §§ 43 bis 45 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 43 Antrag auf internationale Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen
§ 44 Antrag auf internationale Registrierung nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen § 45 Antrag auf internationale Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen |
" § 43 Anträge und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen
§ 44 Anträge und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen § 45 Anträge und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen". |
c) Die Angabe zu Teil 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Teil 6 Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel |
"Teil 6 Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel". |
d) Die Angaben zu den §§ 48 und 49 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 48 Beteiligung anderer Staaten
§ 49 Veröffentlichung des Antrags |
" § 48 Veröffentlichung des Antrags
§ 49 Nationaler Einspruch". |
e) Die Angabe zu Teil 6 Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abschnitt 2 Einspruchsverfahren |
"Abschnitt 2 Einspruchsverfahren nach § 131 des Markengesetzes". |
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "vier" durch das Wort "zwei" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach der Angabe "26,2 x 17 Zentimeter" die Wörter "und nicht kleiner als 8 x 8 Zentimeter" eingefügt.
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||
(5) Die Wiedergabe der Marke kann zusätzlich auf einem Datenträger eingereicht werden, für den folgende Standards gelten:
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(Stand: 26.04.2021)
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