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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen

Vom 15. Oktober 2008
(BGBl. I Nr. 47 vom 22.10.2008 S. 1995)



Auf Grund

jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514), verordnet das Deutsche Patent- und Markenamt:

Artikel 1
Änderung der Markenverordnung

Die Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 872), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. November 2006 (BGBl. I S. 2660), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:

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§ 23 Veröffentlichung der Anmeldung " § 23 Veröffentlichungen zur Anmeldung".

b) Die Angaben zu den §§ 43 bis 45 werden wie folgt gefasst:

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§ 43 Antrag auf internationale Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen

§ 44 Antrag auf internationale Registrierung nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen

§ 45 Antrag auf internationale Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen

" § 43 Anträge und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen

§ 44 Anträge und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen

§ 45 Anträge und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen".

c) Die Angabe zu Teil 6 wird wie folgt gefasst:

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Teil 6
Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
"Teil 6
Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel".

d) Die Angaben zu den §§ 48 und 49 werden wie folgt gefasst:

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§ 48 Beteiligung anderer Staaten

§ 49 Veröffentlichung des Antrags

" § 48 Veröffentlichung des Antrags

§ 49 Nationaler Einspruch".

e) Die Angabe zu Teil 6 Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Abschnitt 2
Einspruchsverfahren
"Abschnitt 2
Einspruchsverfahren nach § 131 des Markengesetzes".

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "vier" durch das Wort "zwei" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach der Angabe "26,2 x 17 Zentimeter" die Wörter "und nicht kleiner als 8 x 8 Zentimeter" eingefügt.

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

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(5) Die Wiedergabe der Marke kann zusätzlich auf einem Datenträger eingereicht werden, für den folgende Standards gelten:
  1. Folgende Medientypen und Formatierungen für zusätzlich in maschinenlesbarer Form eingereichte Wiedergaben der Marke werden akzeptiert:
    Physikalisches
    Medium
    Typ Formatierung
    CD-R 120 mm Recordable Disk ISO 9660
    Grafikformat:
    JPEG (.jpg) ohne Kompression
    Auflösung:
    mindestens 150 x 150 dpi,
    maximal 1200 x 1200 dpi
    Farbtiefe: 24 bit/p
  2. Alle Ansichten (§ 9 Abs. 1 Satz 2) müssen in einer Bilddatei wiedergegeben werden. Eine Datenkompression ist nicht zulässig.
  3. Auf der Oberfläche des Datenträgers sind maschinell oder in Blockschrift folgende Angaben anzubringen:
    1. der Name des Anmelders,
    2. die Marke, soweit möglich,
    3. der Vertreter, soweit bestellt,
    4. die Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse),

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