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Änderungstext
Einundachtzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 19. Dezember 2007
(BAnz. Nr. 240 vom 22.12.2007 S. 8353)
Auf Grund des § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, 3 und 4, § 7 Abs. 1 und 3, § 26 Abs. 1 und 2 und § 33 Abs. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2006 (BGBl. I S. 1386) verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, 3 und 4, 5, § 33 Abs. 4 und § 46 Abs. 3 des Außenwirtschaftsgesetzes verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen:
Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. August 2007 (BAnz. I. 7279) , wird wie folgt geändert:
1. § 10 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Ausgangszollstelle lehnt die zollamtliche Behandlung ab, wenn die Ausfuhrzollstelle nicht die erforderliche zollamtliche Behandlung bescheinigt hat, wenn die nach Artikel 286 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erforderliche Vorabfertigung fehlt oder wenn die nach § 13 Abs. 3 erforderliche Versicherung fehlt. | "Die Ausgangszollstelle lehnt die zollamtliche Behandlung ab, wenn die Ausfuhrzollstelle nicht die erforderliche zollamtliche Behandlung bescheinigt hat oder wenn die nach Artikel 286 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1) erforderliche Vorabfertigung fehlt." |
2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 13 Vorausanmeldeverfahren | " § 13 Einstufiges Ausfuhrverfahren für vertrauenswürdige Ausführer" |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "im voraus bei der Ausfuhrzollstelle anzumelden" durch die Wörter "direkt bei der Ausgangszollstelle durch Abgabe einer vereinfachten elektronischen Ausfuhranmeldung nach Absatz 2 Nr. 3 anzumelden und zu gestellen" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Anstelle der Ausfuhranmeldung ist eine Ausfuhrkontrollmeldung, soweit erforderlich mit Ergänzungsblättern, auf einem Vordruck abzugeben, der vom Bundesministerium der Finanzen durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vorgeschrieben wird. | "Innerhalb von 30 Tagen nach der Annahme der vereinfachten elektronischen Ausfuhranmeldung ist eine ergänzende elektronische Ausfuhranmeldung nach Absatz 2 Nr. 6 abzugeben." |
cc) In Satz 3 werden die Wörter "Vorlage der Ausfuhrkontrollmeldung und" durch die Wörter "vereinfachten elektronischen Ausfuhranmeldung bei der Ausfuhrzollstelle und" ersetzt.
dd) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
as Hauptzollamt kann den in Satz 1 genannten Ausführern ferner gestatten, einen von der Bekanntmachung im Bundesanzeiger abweichenden Vordruck zu verwenden. | "Zuständig für die Bewilligung des einstufigen Ausfuhrverfahrens für vertrauenswürdige Ausführer ist das Hauptzollamt nach § 24 Abs. 1 der Zollverordnung." |
ee) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für den Antrag auf Zulassung zum Vorausanmeldeverfahren gilt § 12 Abs. 1 entsprechend. | "Die Vorgaben für die Teilnahme an der elektronischen Datenübermittlung werden in der Verfahrensanweisung zum elektronischen Ausfuhrverfahren ATLAS in der jeweils geltenden Fassung im Amtsblatt des Bundesministeriums der Finanzen bekannt gemacht." |
c) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Der Ausführer hat der Ausfuhrzollstelle spätestens am letzten Arbeitstag vor Beginn eines Kalenderjahres anzuzeigen, wenn er in diesem Zeitraum Waren auf Grund der Zulassung zum Vorausanmeldeverfahren versenden will. Ergibt sich diese Absicht erst im Laufe dieses Zeitraumes, hat er dies spätestens am letzten Arbeitstag vor dem ersten Verpacken oder Verladen der Ware anzuzeigen. Ort und Zeit des Verpackens oder Verladens sind der Ausfuhrzollstelle im voraus mitzuteilen; sie dürfen nur nach rechtzeitiger Benachrichtigung der Ausfuhrzollstelle geändert werden.
(3) Der Ausführer hat in der Ausfuhrkontrollmeldung zu versichern, daß er zum Vorausanmeldeverfahren zugelassen ist. (4) Ist bei Ausfuhren im gemeinschaftlichen oder gemeinsamen Versandverfahren die Abgangsstelle zugleich Ausfuhrzollstelle, so ist eine Ausfuhrkontrollmeldung nicht erforderlich; bei Ausfuhren im vereinfachten gemeinschaftlichen oder gemeinsamen Versandverfahren für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr gilt dies jedoch nur, wenn der Abgangsstelle das Beförderungspapier vorzulegen ist. |
"(2) Die Bewilligung nach Absatz 1 Satz 1 regelt die Einzelheiten der Abwicklung des einstufigen Ausfuhrverfahrens für vertrauenswürdige Ausführer und bestimmt:
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(Stand: 26.04.2021)
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