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Regelwerk

Änderungstext

Neunundsiebzigste Verordnung
zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 24. April 2007
(BAnz. Nr. 78 vom 25.04.2007 S. 4307)

- Runderlass 4/2007 -


Auf Grund des § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, 3 und 4, § 7 Abs. 1 und 3, § 26 Abs. 1 und 2 und § 33 Abs. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2006 (BGBl. I S. 1386) verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, 3 und 4, § 5, § 33 Abs. 4 und § 46 Abs. 3 des Außenwirtschaftsgesetzes verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. Februar 2007 (BAnz. S. 1225) , wird wie folgt geändert:

1. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:

alt neu
Die Ausfuhranmeldung ist mit einer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zugeteilten Nummer zu versehen. Die Ausfuhranmeldung (Exemplar Nr. 1, 2 und 3 des Einheitspapiers) ist gemäß Anleitung (Anlage A1) auszufüllen.  "Die Ausfuhranmeldung kann elektronisch oder papiergestützt (mit den Exemplaren Nr. 1, 2 und 3 des Einheitspapiers) abgegeben werden und ist gemäß Anleitung (Anlage a 1) auszufüllen. Wird die Ausfuhranmeldung papiergestützt abgegeben, ist sie mit einer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zugeteilten Nummer zu versehen."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "kann" die Wörter "auf Antrag" eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
In diesem Fall ist die Gestellung auf einem Vordruck, der vom Bundesministerium der Finanzen durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vorgeschrieben wird, zu beantragen.  "Wird die Ausfuhrsendung nicht elektronisch angemeldet, ist der Antrag nach Satz 1 auf einem Vordruck, der vom Bundesministerium der Finanzen durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vorgeschrieben wird, abzugeben."

c) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe "Ist eine schriftliche Ausfuhranmeldung gemäß den Artikeln 226, 231 oder 237 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 nicht erforderlich" durch die Angabe "Kann die Ausfuhranmeldung nach Maßgabe der Artikel 226, 231 oder 237 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 abgegeben werden" ersetzt.

2. In § 16a Abs. 2 wird nach der Angabe "mit dem Exemplar Nr. 3 der Ausfuhranmeldung" die Angabe "oder dem Ausfuhrbegleitdokument gemäß Anhängen 45c und 45d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93" eingefügt.

3. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden das Wort "Wirtschaftsgemeinschaft" durch das Wort "Gemeinschaften" und die Angabe "die Artikel 788 bis 793, 795 bis 798" durch die Angabe "die Artikel 788 bis 793c, 795 bis 798" ersetzt.

4. § 69a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 69a Beschränkungen aufgrund der Resolutionen 733 (1992) vom 23. Januar 1992 und 1356 (2001) vom 19. Juni 2001 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (Kapitel VII der Charta)  " § 69a Beschränkungen aufgrund der Resolutionen 733 (1992) vom 23. Januar 1992, 1356 (2001) vom 19. Juni 2001 und 1725 (2006) vom 6. Dezember 2006 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (Kapitel VII der Charta) ".

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf und die Ausfuhr von ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmter nichtletaler militärischer Ausrüstung oder von Ausstattungen für Programme der Europäischen Union. der Europäischen Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen des Friedens- und Aussöhnungsprozesses. Der Verkauf und die Ausfuhr bedarf in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).  "Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf und die Ausfuhr
  1. von ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmte nichtletale militärische Ausrüstung oder von Ausstattungen für Programme der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaften oder ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen des Friedens- und Aussöhnungsprozesses oder
  2. von Rüstungsgütern oder sonstigem Wehrmaterial jeder Art im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten, die ausschließlich zur Unterstützung der oder zur Nutzung durch die Schutz- und Ausbildungsmission in Somalia gemäß Ziffer 3 der Resolution 1725 (2006) bestimmt sind.

Der verkauf und die Ausfuhr bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Außenkontrolle (BAFA).

5. In § 69d Abs. 1 wird die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1823/2006 der Kommission vom 12. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 351 S, 9)," durch die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 14/2007 der Kommission vom 10. Januar 2007 (ABl. EU Nr. L 6 S. 6) ," ersetzt.

6. § 69g wird wie folgt geändert:

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