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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung
zur Änderung der Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung

Vom 21. November 2007
(BGBl. I Nr. 58 vom 28.11.2007 S. 2606)


Auf Grund des § 17d Abs. 3 Satz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), der durch Artikel 4 Nr. 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3408) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz:

Artikel 1

Die Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung vom 9. Mai 2005 (BGBl. I S. 1259), geändert durch die Verordnung vom 27. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2402), wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Satz 1 werden die Wörter "amtlichen oder geregelten" durch das Wort "regulierten" ersetzt.

2. In § 7 wird die Angabe "15.000 Euro" durch die Angabe "40.000 Euro" ersetzt.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern "zu erwarten sind" die Wörter " , sowie ein Zuschlag für Zahlungsausfälle" eingefügt.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Der Zuschlag bemisst sich nach der in Prozent ausgewiesenen Quote der Zahlungsausfälle, die im Rahmen der letzten Umlagevorauszahlung angefallen sind, mindestens aber auf 4 Prozent."

b) In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3

Auf den gemäß Satz 1 ermittelten Vorauszahlungsbetrag ist ein Zuschlag für Zahlungsausfälle zu erheben. Der Zuschlag bemisst sich nach der in Prozent ausgewiesenen Quote der Zahlungsausfälle, die im Rahmen der letzten Umlagevorauszahlung angefallen sind.

aufgehoben.

c) In Absatz 5 Satz 4 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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