Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung
zur Änderung der Marktzugangsangabenverordnung

Vom 24. Oktober 2007
(BGBl. Nr. 53 vom 29.10.2007 S. 2498)


Auf Grund des § 37i Abs. 1 Satz 3 und des § 37m Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), die durch Artikel 1 Nr. 19 des Gesetzes vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630) neu gefasst worden sind, in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:

Artikel 1

Die Marktzugangsangabenverordnung vom 30. September 2004 (BGBl. I S. 2576) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter "und einer Anzeige nach § 37m des Wertpapierhandelsgesetzes" gestrichen.

2. In § 1 werden die Wörter "und Anzeigen nach § 37m des Wertpapierhandelsgesetzes" gestrichen.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In den Nummern 1, 2, 5 und 7 wird jeweils das Wort "organisierten" gestrichen.

b) Die Nummern 3, 4 und 6

3. die Darstellung der jeweiligen Marktmodelle, insbesondere hinsichtlich des Verfahrens der Ermittlung des Börsenpreises, der Sicherstellung der Liquidität, des Kreises der potenziellen Kontrahenten und der regelmäßigen Handelszeiten, der Struktur des Abwicklungsverfahrens und des finanziellen Sicherungssystems;

4. die Darstellung der technischen Voraussetzungen des geplanten Marktzugangs für Teilnehmer mit Sitz im Inland in Grundzügen; dabei sind auch getroffene Sicherheitsmaßnahmen für die dauerhafte Funktionsfähigkeit des Zugangs zu erläutern; weiterhin ist anzugeben, zu welchen Zeiten der Zugang ermöglicht wird; der Antragsteller hat zudem die wirtschaftlichen Erwartungen für die folgenden drei Jahre in Grundzügen darzulegen, insbesondere hinsichtlich der Geschäftsentwicklung durch den Anschluss der Marktteilnehmer mit Sitz im Inland, denen ein unmittelbarer Zugang ermöglicht werden soll;

6. das vollständige Regelwerk des organisierten Marktes, insbesondere Handelsregeln, Börsengeschäftsbedingungen, Abwicklungsbedingungen, Gebühren- und Provisionsregelungen, Regeln für die Zulassung von Finanzinstrumenten und Handelsteilnehmern, Regeln für Schiedsverfahren und Sanktionsvorschriften, soweit solche Regeln und Vorschriften vorhanden sind;

werden aufgehoben.

4. Abschnitt 3

Abschnitt 3
Anzeige nach § 37m des Wertpapierhandelsgesetzes

wird aufgehoben.

5. In § 2 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 Satz 2 und § 7 Satz 3 wird jeweils das Wort "organisierten" gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. November 2007 in Kraft.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion