Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission
Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz *
Vom 16. Juli 2007
(BGBl. I Nr. 31 vom 19.07.2007)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zur Überschrift des Abschnitts 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abschnitt 4 Überwachung des Verbots der Kurs- und Marktpreismanipulation |
"Abschnitt 4 Überwachung des Verbots der Marktmanipulation". |
b) Die Angabe zur Überschrift des Abschnitts 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abschnitt 6 Verhaltensregeln für Wertpapierdienstleistungsunternehmen und hinsichtlich Finanzanalysen, Verjährung von Ersatzansprüchen |
"Abschnitt 6 Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten, Verjährung von Ersatzansprüchen". |
c) Nach der Angabe zu § 31 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 31a Kunden
§ 31b Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien
§ 31c Bearbeitung von Kundenaufträgen
§ 31d Zuwendungen
§ 31e Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen über ein anderes Wertpapierdienstleistungsunternehmen
§ 31f Betrieb eines multilateralen Handelssystems
§ 31g Vor- und Nachhandelstransparenz für multilaterale Handelssysteme
§ 31h Veröffentlichungspflichten von Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach dem Handel".
d) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 32 Besondere Verhaltensregeln | " § 32 Systematische Internalisierung". |
e) Nach der Angabe zu § 32 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 32a Veröffentlichen von Quotes durch systematische Internalisierer
§ 32b Bestimmung der standardmäßigen Marktgröße und Aufgaben der Bundesanstalt
§ 32c Ausführung von Kundenaufträgen durch systematische Internalisierer
§ 32d Zugang zu Quotes, Geschäftsbedingungen bei systematischer Internalisierung".
f) Nach der Angabe zu § 33 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 33a Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen
§ 33b Mitarbeiter und Mitarbeitergeschäfte".
g) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 34 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten | " § 34 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht". |
h) Die Angabe zu § 36a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 36a Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | " § 36a Unternehmen, organisierte Märkte und multilaterale Handelssysteme mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum". |
i) Die Angabe zu § 36c wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 36c Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Ausland | " § 36c (weggefallen)". |
j) Die Angabe zu § 37d wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 37d Information bei Finanztermingeschäften | " § 37d (weggefallen)". |
k) Die Angabe zu § 37f wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 37f Überwachung der Informationspflichten | " § 37f (weggefallen)". |
l) Die Angabe zur Überschrift des Abschnitts 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abschnitt 10 Ausländische organisierte Märkte |
"Abschnitt 10 Märkte für Finanzinstrumente mit Sitz außerhalb der Europäischen Union". |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind, auch wenn für sie keine Urkunden ausgestellt sind,
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(Stand: 06.09.2023)
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