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Änderungstext
Achtundsiebzigste Verordnung
zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 1. Februar 2007
(BAnz. Nr. 24 vom 03.02.2007 S. 1225)
Auf Grund des § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, 3 und 4, § 26 und § 6 Abs. 1 und 2 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2006 (BGBl. I S. 1386) verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, 3 und 4, §§ 5, 33 Abs. 4, § 34 Abs. 4 Nr. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen:
Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. Dezember 2006 (BAnz. S. 7345) , wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Inhaltsübersicht zu Kapitel V wird wie folgt gefasst:
"Kapitel V | §§ |
Dienstleistungsverkehr | 44-50b |
1. Titel: Beschränkungen des aktiven Dienstleistungsverkehrs | 44-45e |
2. Titel: (weggefallen) | 46-49 |
3. Titel: (weggefallen) | 50-50b". |
b) Ab Kapitel VIIm wird das Inhaltsverzeichnis wie folgt gefasst:
"Kapitel VII m | §§ |
Besondere Beschränkungen gegen Libanon | 69m |
Kapitel VIIn | |
Besondere Beschränkungen gegen Nordkorea | 69n |
Kapital VIIo | |
Besondere Kostenregelungen | 69o |
Kapital VIII | |
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten | 70-70a |
Kapital IX | |
Übergangs- und Schlussvorschriften | 71-72 |
Anlagen". |
(2) Die Mitwirkung von Gebietsansässigen als Stellvertreter, Vermittler oder in ähnlicher Weise beim Abschluß von Frachtverträgen zur Beförderung einzelner Güter (Stückgüter) durch Seeschiffe fremder Flagge zwischen einem Gebietsfremden, der nicht in einem Land der Länderliste F1 oder F2 (Anlage L) ansässig ist, und einem weiteren Gebietsfremden bedarf der Genehmigung, wenn das Entgelt für die Beförderung 500 Euro übersteigt.
wird aufgehoben.
§ 44b Beschränkung nach § 6 Abs. 1 AWG07Der Abschluß von Verträgen zwischen gebietsansässigen und gebietsfremden Seeschiffahrtsunternehmen bedarf insoweit der Genehmigung, als die Verträge Bestimmungen über die Aufteilung von Ladungen und Frachten enthalten.
wird aufgehoben.
4. In Kapitel V werden der 2. und der 3. Titel und die §§ 46 , 47, 50a und 50b
2. Titel
Beschränkungen des passiven Dienstleistungsverkehrs§ 46 Beschränkung nach § 18 AWG
(1) Der Abschluß von Frachtverträgen zur Beförderung einzelner Güter (Stückgüter) durch Seeschiffe fremder Flagge zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden, die nicht in einem Land der Länderliste F1 oder F2 (Anlage L) ansässig sind, bedarf der Genehmigung, wenn das Entgelt für die Dienstleistung 500 Euro übersteigt.
(2) Das Chartern von Seeschiffen fremder Flagge bedarf der Genehmigung, wenn der Chartervertrag zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden, die nicht in einem Land der Länderliste F2 ansässig sind, geschlossen wird.
§ 47 Beschränkung nach § 20 AWG
(1) Rechtsgeschäfte zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden, die
- das Mieten von Binnenschiffen, die nicht in einem Binnenschiffsregister im Wirtschaftsgebiet eingetragen sind,
- die Beförderung von Gütern mit solchen Binnenschiffen oder
- das Schleppen durch solche Binnenschiffe
im Güterverkehr innerhalb des Wirtschaftsgebiets zum Gegenstand haben, bedürfen der Genehmigung.
(2) Die Genehmigung ist nicht erforderlich für Rechtsgeschäfte nach Absatz 1, die eine Verwendung des Binnenschiffs nur
- im Verkehr mit Beginn und Ende im Rheinstromgebiet oder
- im Wechselverkehr zwischen dem Rheinstromgebiet und den Häfen des westdeutschen Kanalgebiets bis Dortmund und Hamm
vorsehen.
(3) Die Genehmigung ist mit Wirkung vom 1. Januar 1993 nicht erforderlich für Rechtsgeschäfte nach Absatz 1 mit Unternehmen, die die Voraussetzungen der Verordnung (EWG) Nr. 3921/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr innerhalb eines Mitgliedstaates, in dem sie nicht ansässig sind (ABl. EG Nr. L 373 S. 1), erfüllen.
§ 48 (aufgehoben)
§ 49 (aufgehoben)06f
3. Titel
Meldevorschriften nach § 26 AWG§ 50 (weggefallen)
(Stand: 26.04.2021)
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