Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz
zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens
Vom 13. April 2007
(BGBl. Nr. 13 vom 17.04.2007 S. 509)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Insolvenzordnung
Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 368), wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird der Absatz 2 eingefügt.
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
c) Dem neuen Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
"Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Führung der Tabellen und Verzeichnisse, ihre elektronische Einreichung sowie die elektronische Einreichung der dazugehörigen Dokumente und deren Aufbewahrung zu treffen. Dabei können sie auch Vorgaben für die Datenformate der elektronischen Einreichung machen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Zustellungen geschehen von Amts wegen. Sie können durch Aufgabe zur Post erfolgen. Einer Beglaubigung des zuzustellenden Dokuments bedarf es nicht. | "(1) Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen, ohne dass es einer Beglaubigung des zuzustellenden Schriftstücks bedarf. Sie können dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Zustellungsadressaten zur Post gegeben wird; § 184 Abs. 2 Satz 1, 2und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Soll die Zustellung im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt." |
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter beauftragen, die Zustellungen durchzuführen. | "(3) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter beauftragen, die Zustellungen nach Absatz 1 durchzuführen. Zur Durchführung der Zustellung und zur Erfassung in den Akten kann er sich Dritter, insbesondere auch eigenen Personals, bedienen. Der Insolvenzverwalter hat die von ihm nach § 184 Abs. 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung angefertigten Vermerke unverzüglich zu den Gerichtsakten zu reichen." |
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch Veröffentlichung in dem für amtliche Bekanntmachungen des Gerichts bestimmten Blatt oder in einem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem; die Veröffentlichung kann auszugsweise geschehen. | "Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet *; diese kann auszugsweise geschehen." |
b) In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Insolvenzgericht kann weitere und wiederholte Veröffentlichungen veranlassen. Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Veröffentlichung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem und die Datenübermittlung an das Unternehmensregister zu regeln. | "Das Insolvenzgericht kann weitere Veröffentlichungen veranlassen, soweit dies landesrechtlich bestimmt ist. Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der zentralen und länderübergreifenden Veröffentlichung im Internet zu regeln." |
4. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird vor dem Wort "Antrag" das Wort "schriftlichen" eingefügt.
b) Der Absatz 3 wird angefügt.
5. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 20 Auskunftspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung | " § 20 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren.Hinweis auf Restschuldbefreiung". |
b) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter " , und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen" eingefügt.
6. In § 21 Abs.2 Satz 1 wird in Nummer 4 der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und die Nummer 5 angefügt.
7. In § 22 Abs.3 Satz 3 werden nach dem Wort "erteilen" die Wörter "und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen" eingefügt.
8. Dem § 26 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Der Beschluss ist unverzüglich öffentlich bekannt zu machen."
9. § 27 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
(Stand: 26.04.2021)
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