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Änderungstext
Siebenundsiebzigste Verordnung
zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 18. Dezember 2006
(BAnz. Nr. 240 vom 21.12.2006 S. 7345)
Auf Grund des § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, 3 und 4, § 7 Abs. 1 und 3 und § 26 Abs. 1 und 2 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2006 (BGBl. I S. 1386) verordnet die Bundesregierung und
auf Grund
des § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, 3 und 4, §§ 5, 33 Abs. 1 und 4, § 34 Abs. 4 Nr. 1 und § 46a Abs. 2 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen und im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank:
Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), zuletzt geändert durch Artikel 394 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird ab Kapitel VIIm wie folgt gefasst:
"Kapitel VIIm | |
Besondere Beschränkungen gegen Libanon | 69m |
Kapitel VIIn | |
Besondere Kostenregelungen | 69n |
Kapitel VIII | |
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten | 70-70a |
Kapitel IX | |
Übergangs- und Schlussvorschriften | 71-72 |
Anlagen". |
2. In § 13 Abs. 6 Satz 2 wird die Angabe "11" gestrichen und die Angabe "34" durch "34a" ersetzt.
§ 49 Beschränkung nach § 21 AWG(1) Rechtsgeschäfte zwischen Gebietsansässigen und Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem fremden Wirtschaftsgebiet über
- Schiffskasko- und Schiffshaftpflichtversicherungen oder
- Luftfahrtversicherungen, ausgenommen Verkehrsfluggast-Unfallversicherungen, bedürfen der Genehmigung.
(2) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn das Versicherungsunternehmen
- bei Versicherungen nach Absatz 1 Nr. 1 in einem Land der Länderliste G 1 (Anlage L),
- bei Versicherungen nach Absatz 1 Nr. 2 in einem Land der Länderliste G 2 (Anlage L) seinen Sitz hat.
(3) Eine Genehmigung ist ferner nicht erforderlich, wenn das Rechtsgeschäft unter Mitwirkung einer Niederlassung oder Agentur vorgenommen wird, die ihre Tätigkeit auf Grund einer Genehmigung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz ausübt.
wird aufgehoben.
4. § 69d Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 357/2006 der Kommission vom 28. Februar 2006 (ABl. EU Nr. L 59 S. 35) " wird durch die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1685/2006 der Kommission vom 14. November 2006 (ABl. EU Nr. L 314 S. 24)" ersetzt.
b) Die Angabe "in der Fassung des Beschlusses 2005/930/EG des Rates vom 21. Dezember 2005 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/848/EG (ABl. EU Nr. L 340 S. 64)" wird durch die Angabe "in der Fassung des Beschlusses 2006/379/EG des Rates vom 29. Mai 2006 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/930/EG (ABl. EU Nr. L 144 S. 21)" ersetzt.
5. Nach § 69e Abs. 3 werden die neuen Absätze 4 und 5 angefügt.
6. § 69g wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 69g Beschränkungen aufgrund der Resolution 1521 (2003) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 22. Dezember 2003 (Kapitel VII der Charta) | " § 69g Beschränkungen auf Grund der Resolutionen 1521 (2003) vom 22. Dezember 2003 und 1683 (2006) vom 13. Juni 2006 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (Kapitel VII der Charta)" |
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Mission der Vereinten Nationen in Liberia oder zur Nutzung durch sie oder zur Unterstützung eines internationalen Ausbildungs- und Reformprogramms für die liberianischen Streitkräfte und die liberianische Polizei oder zur Nutzung im Rahmen eines solchen Programms bestimmt sind, sowie für nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke bestimmt ist. Der Verkauf, die Ausfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). | "(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
|
(Stand: 26.04.2021)
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