Regelwerk

Änderungstext

Sechsundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 13. Juni 2006
(BAnz. Nr. 112 vom 20.06.2006 S. 4521)


Auf Grund des § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1. 3 und 4, den §§ 5 und 33 Abs. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes, von denen § 27 Abs. 1 durch Artikel 118 der Verordnung vom 25. November2003 (BGBl. I S. 2304), § 2 Abs. 3 und 4 durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 28. Februar 1992 (BGBl. I S.372), § 5 durch Artikel1 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 (BGBl. I S.1457) und § 33 Abs.4 durch Artikel 1 Nr.5 Buchstabe c des Gesetzes vom 28. März 2006 (BGBl. I S. 574) zuletzt geändert worden sind, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005(BGBl. I S.3197), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934,2493), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Mai 2006 (BAnz. S. 3901) , wird wie folgt geändert:

1. § 4c wird wie folgt geändert:

a) Nummer 6 wird wie folgt neu gefasst:

"6. Handels- und Vermittlungsgeschäft:
das Vermitteln eines Vertrages über den Erwerb oder das Überlassen von Gütern oder der Nachweis einer Gelegenheit zum Abschluss eines solchen Vertrages oder der Abschluss eines Vertrages über das Überlassen von Gütern;"

b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

c) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 8, und des Semikolon am Ende wird durch einen Punkt ersetzt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Angabe "der in Teil I Abschnitt B sowie der in Abschnitt C in den Kennungen 901 bis 999 der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Güter" durch die Angabe "der in Teil I Abschnitt C in den Kennungen 901 bis 999 der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Güter" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "Güter des Teils I Abschnitt Bund Abschnitt C Nummer 5A901 der Ausfuhrliste" durch die Angabe "Güter des Teils I Abschnitt C Nummer 5A901 der Ausfuhrliste" ersetzt.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Gütern des Teils I Abschnitt B und C der Ausfuhrliste (Anlage AL)" durch die Angabe "Gütern des Teils I Abschnitt C der Ausfuhrliste (Anlage AL)" ersetzt.

b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe "Güter des Teils I Abschnitt B und C" durch die Angabe "Güter des Teils I Abschnitt C" ersetzt.

4. Nach § 70 Abs. 5p wird der Absatz 5q angefügt.

Artikel 2

Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung tritt am 21. Juni 2006 in Kraft. Übrigen tritt diese Verordnung am 30. Juli 2006 in Kraft.

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