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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung
zur Änderung der WpÜG-Gebührenverordnung

Vom 27. Juli 2005
(BGBl. Nr. 49 vom 17.08.2005 S. 2417)


Auf Grund des § 47 Satz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und in Verbindung mit § 1 Nr. 2 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3) verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:

Artikel 1

Die WpÜG-Gebührenverordnung vom 27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4267), geändert durch Artikel 3 Abs. 4 der Verordnung vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1495), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In den Nummern 1, 4, 5, 7 und 8 werden jeweils die Wörter "die Bescheidung eines Antrages" durch die Wörter "die Entscheidung über einen Antrag" ersetzt.

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in Nummer 9 wird das Wort "Bescheidung" durch die Wörter "vollständige oder teilweise Zurückweisung" ersetzt.

c) Es wird der Absatz 2 angefügt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Spiegelstriche eins bis fünf durch die Nummern 1 bis 5 ersetzt und jeweils nach der Angabe " § 2" die Angabe "Abs. 1" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Spiegelstriche eins bis fünf durch die Nummern 1 bis 5 ersetzt, nach der Angabe " § 2" wird die Angabe "Abs. 1" eingefügt und in der neuen Nummer 5 wird nach der Angabe " § 2 Nr." die Angabe "2 oder" gestrichen.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Wird ein Antrag zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Art und Weise, die Bundesanstalt die Bearbeitung begonnen hat, so ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten.  "(3) Im Fall einer Antragsrücknahme nach § 2 Abs. 2 ist die Hälfte der für die beantragte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zu entrichten."

3. § 5

§ 5 Vorschuss

Die Bundesanstalt erhebt für Amtshandlungen nach § 2 Nr. 2, 3 und 9 einen Vorschuss in Höhe von 50 vom Hundert der Gebühr nach § 4.

wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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