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Änderungstext
Verordnung
zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen
Vom 17. Dezember 2004
(BGBl. I Nr. 70 vom 22.12.2004 S. 3532)
Auf Grund
jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514), verordnet das Deutsche Patent- und Markenamt:
Artikel 1
Änderung der Markenverordnung
Die Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 872) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Teil 6 wie folgt gefasst:
"Teil 6
Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Abschnitt 1
Eintragungsverfahren
§ 47 Eintragungsantrag
§ 48 Beteiligung anderer Staaten
§ 49 Veröffentlichung des Antrags
Abschnitt 2
Einspruchsverfahren
§ 50 Einspruch
§ 51 Einspruchsverfahren
Abschnitt 3
Änderungen der Spezifikation; Löschung; Akteneinsicht
§ 52 Änderungen der Spezifikation
§ 53 Löschungsantrag
§ 54 Akteneinsicht
§ 55 (weggefallen)".
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Semikolon am Ende von Satz 2 durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:
"Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind auch der Name und die Anschrift mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters anzugeben;".
b) In Absatz 3 wird der Satz 2 gestrichen.
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) Die Wiedergabe der Marke kann zusätzlich auf einem Datenträger eingereicht werden, für den folgende Standards gelten:
Physikalisches Medium |
Typ | Formatierung |
CD-R | 120 mm Recordable Disk | ISO 9660 |
Grafikformat: JPEG (.jpg) ohne Kompression |
||
Auflösung: mindestens150 x 150 dpi, maximal 1200 x 1200 dpi |
||
Farbtiefe: 24 bit/p |
Alle Ansichten (§ 9 Abs. 1 Satz 2) müssen in einer Bilddatei wiedergegeben werden. Eine Datenkompression ist nicht zulässig.
Die Beschriftung darf die Lesbarkeit des Datenträgers nicht beeinträchtigen. Etiketten dürfen nicht verwendet werden.
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Der Anmelder muss eine klangliche Wiedergabe der Marke auf einem Datenträger einreichen."
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
"(5) Für den nach Absatz 3 einzureichenden Datenträger gelten folgende Standards:
Physikalisches Medium |
Typ | Formatierung |
CD-R | 120 mm Recordable Disk |
ISO 9660 |
Dateiformate: VOC-Format (*.VOC) oder WAVE-Format (*.WAV) oder MIDI-Format (*MID) |
Bei der Aufnahme der Hörmarke dürfen klangverändernde Verfahren nicht verwendet werden. Die Abtastfrequenz muss mindestens 22,05 kHz, die Auflösung mindestens acht Bit betragen. Datenkompression und Kopierschutzverfahren sind nicht zulässig.
Die Beschriftung darf die Lesbarkeit des Datenträgers nicht beeinträchtigen. Etiketten dürfen nicht verwendet werden.
5. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
"15. der Name und Wohnsitz oder Sitz des Inhabers der Marke; bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch der Name und Wohnsitz des benannten vertretungsberechtigten Gesellschafters,".
b) Die Nummer 24 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Buchstabe b wird folgender neuer Buchstabe c eingefügt:
"c) bei vollständiger Löschung der Marke eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Löschungsgrundes,".
bb) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.
6. Teil 6 wird wie folgt gefasst:
" Teil 6
Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen
Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Abschnitt 1
Eintragungsverfahren
§ 47 Eintragungsantrag
(1) Der Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 208 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
§ 48 Beteiligung anderer Staaten
Bezieht sich der Antrag auf eine Bezeichnung, mit der auch ein in einem anderen Mitgliedstaat oder einem nach Artikel 12 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 anerkannten Drittland gelegenes geografisches Grenzgebiet bezeichnet wird, oder auf eine an dieses geografische Gebiet gekoppelte traditionelle Bezeichnung, so unterrichtet das Deutsche Patent- und Markenamt im unmittelbaren Verkehr die zuständige Stelle des anderen Staates und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.
§ 49 Veröffentlichung des Antrags
(1) In der Veröffentlichung des Antrags im Markenblatt (§ 130 Abs. 4 des Markengesetzes) sind anzugeben:
(2) In der Veröffentlichung ist auf die Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 130 Abs. 4 des Markengesetzes hinzuweisen.
Abschnitt 2
Einspruchsverfahren
§ 50 Einspruch
(1) In der Einspruchsschrift nach Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 sind anzugeben:
(2) Der Einspruch ist innerhalb der Einspruchsfrist zu begründen. Er kann nur darauf gestützt werden, dass
§ 51 Einspruchsverfahren
Das Deutsche Patent- und Markenamt unterrichtet unverzüglich nach Ablauf der Einspruchsfrist das Bundesministerium der Justiz über die eingegangenen Einsprüche durch Übersendung des Originals des Einspruchs und des übrigen Akteninhalts.
Abschnitt 3
Änderungen der Spezifikation; Löschung; Akteneinsicht
§ 52 Änderungen der Spezifikation
Anträge auf Änderung der Spezifikation sind beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. Für das weitere Verfahren gelten § 47 Abs. 2 und die §§ 48 bis 51 entsprechend.
§ 53 Löschungsantrag
In dem Antrag auf Löschung nach Artikel 11a Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 sind anzugeben:
§ 54 Akteneinsicht
In den Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 gewährt das Deutsche Patent- und Markenamt auf Antrag Einsicht in die Akten."
Artikel 2
Änderung der Patentverordnung
Die Patentverordnung vom 1. September 2003 (BGBl. I S. 1702), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 897), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 15 wie folgt gefasst:
" § 15 Nachgereichte Anmeldungsunterlagen; Änderung von Anmeldungsunterlagen".
2. In § 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b wird das Semikolon am Ende von Satz 2 durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:
"Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind auch der Name und die Anschrift mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters anzugeben;".
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Die Anmeldungsunterlagen sind in einer Form einzureichen, die eine elektronische Erfassung gestattet. Bei umfangreichen Anmeldungsunterlagen mit mehr als 300 Seiten sind zusätzlich zwei Datenträger einzureichen, die die Anmeldungsunterlagen jeweils in maschinenlesbarer Form enthalten. Für die Datenträger gelten die in Anlage 1 (zu § 11 Abs. 1 Satz 2) Nr. 41 festgelegten Standards entsprechend. Den Datenträgern ist eine Erklärung beizufügen, dass die auf den Datenträgern gespeicherten Informationen mit den Anmeldungsunterlagen übereinstimmen."
b) In Absatz 3 werden die Sätze 5 und 6 wie folgt gefasst:
"Die Blattnummern sind unterhalb des oberen Rands in der Mitte anzubringen. Zeilen- und Absatzzähler oder ähnliche Nummerierungen sollen nicht verwendet werden."
c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "Oberer Rand: 2,5 Zentimeter" durch die Angabe "Oberer Rand: 2 Zentimeter" ersetzt.
d) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort "darf" durch das Wort "soll" ersetzt.
4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Wird die Patentanmeldung in schriftlicher Form eingereicht, so sind zusätzlich zu den schriftlichen Anmeldungsunterlagen zwei Datenträger einzureichen, die das Sequenzprotokoll jeweils in maschinenlesbarer Form enthalten. Die Datenträger sind als Datenträger für ein Sequenzprotokoll deutlich zu kennzeichnen und haben den in Absatz 1 genannten Standards zu entsprechen. Den Datenträgern ist eine Erklärung beizufügen, dass die auf den Datenträgern gespeicherten Informationen mit dem schriftlichen Sequenzprotokoll übereinstimmen."
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
"(4) Handelt es sich um eine Anmeldung, die aus einer internationalen Patentanmeldung nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag hervorgegangen und für die das Deutsche Patent- und Markenamt Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt ist (Artikel III § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976, BGBl. 1976 II S. 649), so finden die Bestimmungen der Ausführungsordnung zum Patentzusammenarbeitsvertrag unmittelbar Anwendung, soweit diese den Standard für die Einreichung von Sequenzprotokollen regelt."
5. § 15 wird wie folgt gefasst:
" § 15 Nachgereichte Anmeldungsunterlagen; Änderung von Anmeldungsunterlagen
(1) Auf allen nach Mitteilung des amtlichen Aktenzeichens eingereichten Schriftstücken ist dieses vollständig anzubringen. Werden die Anmeldungsunterlagen im Laufe des Verfahrens geändert, so hat der Anmelder Reinschriften einzureichen, die die Änderungen berücksichtigen. Die Reinschriften sind in zwei Stücken einzureichen. § 6 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 gelten entsprechend.
(2) Werden weitere Exemplare von Anmeldungsunterlagen vom Anmelder nachgereicht, so ist eine Erklärung beizufügen, dass die nachgereichten Unterlagen mit den ursprünglich eingereichten Unterlagen übereinstimmen.
(3) Der Anmelder hat, sofern die Änderungen nicht vom Deutschen Patent- und Markenamt vorgeschlagen worden sind, im Einzelnen anzugeben, an welcher Stelle die in den neuen Unterlagen beschriebenen Erfindungsmerkmale in den ursprünglichen Unterlagen offenbart sind. Die vorgenommenen Änderungen sind zusätzlich entweder auf einem Doppel der geänderten Unterlagen, durch gesonderte Erläuterungen oder in den Reinschriften zu kennzeichnen. Wird die Kennzeichnung in den Reinschriften vorgenommen, sind die Änderungen fett hervorzuheben.
(4) Der Anmelder hat, sofern die Änderungen vom Deutschen Patent- und Markenamt vorgeschlagen und vom Anmelder ohne weitere Änderungen angenommen worden sind, den Reinschriften nach Absatz 1 Satz 2 und 3 eine Erklärung beizufügen, dass die Reinschriften keine über die vom Deutschen Patent- und Markenamt vorgeschlagenen Änderungen hinausgehenden Änderungen enthalten."
6. In § 19 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " § 4 Abs. 2 Nr. 1, 5 und 6" durch die Angabe " § 4 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 5" ersetzt.
7. Die Anlage 1 (zu § 11 Abs. 1 Satz 2) wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 Satz 3 zweiter Halbsatz wird die Angabe "36" durch die Angabe "35" ersetzt.
b) In Nummer 37 Satz 2 wird die Angabe " § 9 Abs. 3" durch die Angabe " § 11 Abs. 3" ersetzt.
c) Nummer 41 wird wie folgt gefasst:
"41. Folgende Medientypen und Formatierungen für zusätzlich in maschinenlesbarer Form eingereichte Sequenzprotokolle werden akzeptiert:
Physikalisches Medium |
Typ | Formatierung |
CD-R | 120 mm Recordable Disk |
ISO 9660 |
DVD-R | 120 mm DVD-Recordable Disk (4,7 GB) |
konform zu ISO 9660 oder OSTa UDF (1.02 oder höher) |
DVD+R | 120 mm DVD-Recordable Disk (4,7 GB) |
konform zu ISO 9660 oder OSTa UDF (1.02 oder höher)". |
d) In Nummer 47 wird unter der Numerischen Kennzahl 220 in der dritten Spalte die Angabe "28 und 29" durch die Angabe "Nr. 28 und 29" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Geschmacksmusterverordnung
Die Geschmacksmusterverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 884) wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Komma am Ende von Satz 2 durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:
"Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind auch der Name und die Anschrift mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters anzugeben;".
b) In Absatz 3 werden die Wörter "oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts" gestrichen.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Die Darstellungen sind auf weißem oder hellgrauem, nicht durchscheinendem Papier einseitig aufzudrucken oder aufzukleben und auf den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblättern anzubringen. Die Formblätter dürfen keinerlei erläuternden Text, erläuternde Bezeichnungen, Symbole oder Bemaßungen enthalten, ausgenommen die Nummerierung der Darstellungen, die Angabe "oben" oder den Namen oder die Anschrift des Anmelders."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "fotografische oder sonstige grafische" gestrichen.
bb) In Satz 3 wird das Wort "grafischen" gestrichen.
3. § 13 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. der Name und der Wohnort des benannten vertretungsberechtigten Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 5 Abs. 1 Nr. 2),".
bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 14 werden die Nummern 4 bis 15.
b) In Absatz 4 wird die Angabe "nach Absatz 2 Nr. 1, 2, 7, 11 bis 14" durch die Angabe "nach Absatz 2 Nr. 1, 2, 8, 12 bis 15" ersetzt.
c) In Absatz 5 wird die Angabe "Absatz 2 Nr. 8" durch die Angabe "Absatz 2 Nr. 9" ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Gebrauchsmusterverordnung
Die Gebrauchsmusterverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 890) wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b wird das Semikolon am Ende von Satz 2 durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:
"Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind auch der Name und die Anschrift mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters anzugeben;".
2. In § 4 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 wird die Angabe "Oberer Rand: 2,5 Zentimeter" durch die Angabe "Oberer Rand: 2 Zentimeter" ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Halbleiterschutzverordnung
In § 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b der Halbleiterschutzverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 894) wird das Semikolon am Ende von Satz 2 durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:
"Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind auch der Name und die Anschrift mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters anzugeben;".
Artikel 6
Änderung der Wahrnehmungsverordnung
Die Wahrnehmungsverordnung vom 14. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3812), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 897), wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 3 wird aufgehoben.
2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für Jahresgebühren bei Patentanmeldungen und Patenten, soweit eine Prüfung auf hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents (§ 130 Abs. 1 Satz 1 des Patentgesetzes) bereits stattgefunden hat, sowie für Aufrechterhaltungsgebühren bei Gebrauchsmustern und Geschmacksmustern;".
b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
Artikel 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.