Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Zweiundsechzigste Verordnung
zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 24. Juni 2004
(BAnz. Nr. 119b vom 30.07.2004 S. 1)


Auf Grund

des § 2 Abs. 1, 3 und 4 und der §§ 7, 26 Abs. 1 und 2 und § 27 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400 - 1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen § 7 durch Artikel 1 Nr. 3 und Nr. 4 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 (BGBl. I S. 1457) und § 27 Abs. 1 durch Artikel 118 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung und

auf Grund

des § 2 Abs. 1, 3 und 4 und der §§ 5 und 27 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 2 und 4 des Außenwirtschaftsgesetzes, von denen § 5 durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 (BGBl. I S. 1457) neu gefasst wurde, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen und im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank:

Artikel 1

Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. November 2003 (BAnz. S. 25 473), wird wie folgt geändert:

1. § 56b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "in doppelter Ausfertigung" gestrichen.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Deutsche Bundesbank übersendet eine Ausfertigung der Meldungen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. "Die Deutsche Bundesbank übermittelt die Angaben der Meldepflichtigen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in geeigneter Form; sie kann dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit dazu auf dessen Verlangen eine Ausfertigung der Meldung übersenden." 

b) In Absatz 3 werden das Wort "Landeszentralbank" durch die Wörter "Deutschen Bundesbank" und das Komma nach dem Wort "abzugeben" durch einen Punkt ersetzt sowie die Wörter "in deren Bereich der Meldepflichtige ansässig ist" gestrichen.

2. § 58b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "in doppelter Ausfertigung" gestrichen.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Deutsche Bundesbank übersendet eine Ausfertigung der Meldungen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. "Die Deutsche Bundesbank übermittelt die Angaben der Meldepflichtigen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in geeigneter Form; sie kann dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit dazu auf dessen Verlangen eine Ausfertigung der Meldung übersenden." 

b) In Absatz 2 werden das Wort "Landeszentralbank" durch die Wörter "Deutschen Bundesbank" und das Komma nach dem Wort "abzugeben" durch einen Punkt ersetzt sowie die Wörter "in deren Bereich der Meldepflichtige ansässig ist" gestrichen.

3. In § 59 Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter "bei Geldinstituten" gestrichen.

4. § 60 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "gemäß Absatz 3" folgende Wörter eingefügt:

"Zahlungen im Zusammenhang mit Transaktionen von Wertpapieren und Finanzderivaten gemäß Absatz 4".

b) Nach Absatz 3 wird der Absatz 4 eingefügt:

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. Ihm wird folgender Satz 2 angefügt:

"Im Fall von Transaktionen mit Wertpapieren und Finanzderivaten sind anstelle der Angaben zum Grundgeschäft die Bezeichnungen der Wertpapiere, die internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) sowie Nennbetrag oder Stückzahl anzugeben."

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

5. § 62 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 wird das Wort "Geldinstitute" durch die Wörter "gebietsansässige Monetäre Finanzinstitute (MFIs) und Investmentaktiengesellschaften sowie Kapitalanlagegesellschaften bezüglich der Forderungen und Verbindlichkeiten ihrer Investmentfonds" ersetzt.

6. In § 63 Abs. 1 wird Satz 2

Sie sind bei der Landeszentralbank, Hauptstelle oder Zweigstelle, abzugeben, in deren Bereich der Meldepflichtige ansässig ist.

gestrichen.

7. In § 66 Abs. 2 werden die Wörter "in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft überführt und" gestrichen.

8. § 67 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "zuständigen Landeszentralbank" durch die Wörter "Deutschen Bundesbank" sowie das Wort "dreifacher" durch das Wort "zweifacher" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Landeszentralbank" durch die Wörter "Deutsche Bundesbank" ersetzt.

9. § 69 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion