Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und der Wahrnehmungsverordnung
Vom 11. Mai 2004
(BGBl. I Nr. 22 vom 14.05.2004 S. 897)
Auf Grund
jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514) verordnet das Deutsche Patent- und Markenamt:
Artikel 1
Änderung der Patentverordnung
Die Patentverordnung vom 1. September 2003 (BGBl. I S. 1702) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18 wie folgt gefasst:
" § 18 (weggefallen)".
2. In § 1 werden die Wörter "Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt" durch die Wörter "DPMA-Verordnung" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Anmeldung (§ 34 des Patentgesetzes) und die Zusammenfassung (§ 36 des Patentgesetzes) sind beim Deutschen Patent- und Markenamt entweder schriftlich oder in elektronischer Form nach der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im gewerblichen Rechtsschutz vom 5. August 2003 (BGBl. I S. 1558) einzureichen; elektronische Einreichungen nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung sind mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. | "(1) Die Anmeldung (§ 34 des Patentgesetzes) und die Zusammenfassung (§ 36 des Patentgesetzes) sind beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich einzureichen. Für die elektronische Einreichung ist § 12 der DPMA-Verordnung maßgebend." |
b) Absatz 3
(3) Die in dieser Verordnung genannten Formblätter und Formatvorgaben werden vom Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts als Mitteilung im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen bekannt gemacht.
wird aufgehoben.
4. In § 4 werden die Absätze 2 und 3 durch die folgenden Absätze 2 bis 6 ersetzt:
alt | neu |
(2) Der Antrag muss enthalten:
(3) Unterzeichnen Angestellte für ihren anmeldenden Arbeitgeber, so ist die Zeichnungsbefugnis nachzuweisen; auf beim Deutschen Patent- und Markenamt für die Unterzeichner hinterlegte Angestelltenvollmachten ist unter Angabe der Hinterlegungsnummer hinzuweisen. |
"(2) Der Antrag muss enthalten:
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(Stand: 26.04.2021)
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