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Regelwerk

Änderungstext

Sechzigste Verordnung
zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 21. August 2003
(BAnz. Nr. 158 vom 26.08.2003 S. 19 421)


Auf Grund des § 2 Abs. 1 und 4 und des § 27 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen § 27 Abs. 1 durch Artikel 20 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) zuletzt geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung und

auf Grund des § 2 Abs. 1 und :4 und des § 27 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Satz 2 und 4 des Außenwirtschaftsgesetzes, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 8165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen und im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank:

Artikel 1

Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 11. März 2003 (BAnz. S. 5293), wird wie folgt geändert:

1. § 52 wird

§ 52 Beschränkungen nach § 7 Abs. 1 AWG auf Grund der Resolution 661 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (Kapitel VII der Charta) vom 6. August 1990

Gebietsansässige Kreditinstitute bedürfen der Genehmigung für die Ausführung von Verfügungen über Konten, Depots oder sonstige in Verwahrung oder Verwaltung befindliche Vermögenswerte Iraks, amtlicher Stellen im Irak oder deren Beauftragter. Der Genehmigung bedürfen auch Verfügungen Iraks, amtlicher Stellen im Irak oder deren Beauftragter über Vermögenswerte, die nicht bei gebietsansässigen Kreditinstituten gehalten werden.

aufgehoben.

2. Kapitel VIIa

Kapitel VIIa
Besondere Beschränkungen gegen Irak

§ 69a Beschränkung nach § 7 Abs. 1 AWG

(1) Soweit eine Ausfuhr nach der Verordnung (EG) Nr. 2465/96 des Rates vom 17. Dezember 1996 über die Unterbrechung der wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Irak (ABl. EG Nr. L 337 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nicht verboten ist, ist die Ausfuhr von Gütern, die nicht in der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt sind, genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterrichtet worden ist, dass diese Güter ganz oder teilweise

  1. für die Errichtung oder den Betrieb einer Anlage zur ausschließlichen oder teilweisen Herstellung, Modernisierung oder Wartung von Waffen, Munition oder Rüstungsmaterial im Sinne von Teil I Abschnitt a der Ausfuhrliste (Anlage AL),
  2. für die Entwicklung, die Handhabung, den Betrieb, die Wartung oder die Lagerung von Gütern des Teil I Abschnitt a der Ausfuhrliste (Anlage AL) oder
  3. für den Schutz vor chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern

bestimmt sind oder bestimmt sein können und das Käufer- oder Bestimmungsland der Irak ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgt und das Bestimmungsland der Irak ist oder das endgültige Bestimmungsziel außerhalb der Europäischen Union liegt und das Käuferland der Irak ist.

(2) Soweit eine Ausfuhr nach der Verordnung (EG) Nr. 2465/96 in der jeweils geltenden Fassung nicht verboten ist, hat der Ausführer das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu unterrichten, wenn Güter, die er ausführen möchte, nicht in der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt sind und das Käufer- oder Bestimmungsland der Irak ist. Für die Unterrichtung gilt § 17 entsprechend. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) entscheidet nach Maßgabe von Absatz 1 Satz 1, ob die Ausfuhr genehmigungspflichtig ist. Die Güter dürfen erst ausgeführt werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Ausfuhr genehmigt oder entschieden hat, dass es einer Genehmigung nicht bedarf. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn eine Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgt und das Bestimmungsland der Irak ist oder das endgültige Bestimmungsziel außerhalb der Europäischen Union liegt und das Käuferland der Irak ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Regelungsbereich des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000. Die Genehmigungs- und Unterrichtungspflichten nach §§ 5d, 7 Abs. 4 bleiben unberührt.

§ 69b (aufgehoben)

§ 69c (aufgehoben)

§ 69d (aufgehoben)

§ 69e Beschränkungen nach § 7 Abs. 1 AWG auf Grund der Resolution 661 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (Kapitel VII der Charta) vom 6. August 1990

(1) Die Leistung von Zahlungen oder die Übertragung von Vermögenswerten durch Gebietsansässige im Zusammenhang mit den nach der Verordnung (EG) Nr. 2465/96 des Rates vom 17. Dezember 1996 über die Unterbrechung der wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Irak (ABl. EG Nr. L 337 S. 1) verbotenen Handelsgeschäften an Gebietsfremde, die im Irak ansässig sind, ist verboten.

(2) Sonstige Zahlungen oder die Übertragung sonstiger Vermögenswerte durch Gebietsansässige

  1. an Irak,
  2. an amtliche Stellen im Irak oder deren Beauftragte,
  3. an Gebietsfremde im Irak,
  4. an Gebietsfremde, wenn die Zahlungen oder Übertragungen für Irak, amtliche Stellen im Irak oder deren Beauftragte oder für Unternehmen mit Sitz im Irak bestimmt sind, auch wenn die Zahlungen oder Übertragungen nicht im Irak selbst erfolgen,

bedürfen der Genehmigung.

§ 69f (aufgehoben)

wird aufgehoben.

3. § 70 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

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