Regelwerk Allgemeines |
WpÜG-Beaufsichtigungsmitteilungsverordnung
Verordnung über den Zeitpunkt sowie den Inhalt und die Form der Mitteilung
und der Veröffentlichung der Entscheidung einer Zielgesellschaft nach § 1 Abs. 5 Satz 1 und 2
des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
Vom 13. Oktober 2006
(BGBl. Nr. 47 vom 20.10.2006 S. 2266; 12.05.2021 1 S. 990 21)
Auf Grund des § 1 Abs. 5 Satz 4 in Verbindung mit Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), der durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2006 (BGBl. I S. 1426) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 2 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), der zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juli 2006 (BGBl. I S. 1699) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:
§ 1 Mitteilung
(1) Die Zielgesellschaft hat ihre Entscheidung nach § 1 Abs. 5 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht spätestens am ersten Tag des Handels ihrer stimmberechtigten Wertpapiere an einem organisierten Markt im Inland mitzuteilen.
(2) Die Mitteilung hat zu enthalten:
(3) Die Mitteilung hat schriftlich zu erfolgen.
(1) Die Zielgesellschaft hat ihre Entscheidung nach § 1 Abs. 5 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes mit dem in § 2 Abs. 2 vorgesehenen Inhalt unverzüglich nach der Zulassung der stimmberechtigten Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt im Inland zu veröffentlichen.
(2) Die Veröffentlichung der Entscheidung ist
in deutscher Sprache vorzunehmen. Eine Veröffentlichung in anderer Weise darf nicht vor der Veröffentlichung nach Satz 1 vorgenommen werden.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 25.05.2021)
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