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Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft

VAG-InfoV - VAG-Informationspflichtenverordnung
Verordnung über Informationspflichten in der betrieblichen Altersversorgung, die von Pensionsfonds, Pensionskassen und anderen Lebensversicherungsunternehmen durchgeführt wird

Vom 17. Juni 2019
(BGBl. I Nr. 23 vom 27.06.2019 S. 871)
Gl.-Nr.: 7631-11-16


Siehe Fn. 1

Auf Grund des § 235a Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 bis 8, auch in Verbindung mit § 144 Absatz 1 und § 62 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 sowie § 237 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), von denen § 235a durch Artikel 1 Nummer 28 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672) eingefügt worden ist sowie § 144 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 14 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672) und § 237 durch Artikel 1 Nummer 30 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für durchführende Einrichtungen, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen. Durchführende Einrichtung im Sinne dieser Verordnung ist ein Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder ein anderes Lebensversicherungsunternehmen, soweit es Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt.

§ 2 Bereitstellung der Informationen

(1) Die durchführende Einrichtung stellt die Informationen, die nach den §§ 234l bis 234p des Versicherungsaufsichtsgesetzes und nach dieser Verordnung vorgeschrieben sind, den Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern elektronisch oder in Papierform zur Verfügung.

(2) Der Versorgungsanwärter kann verlangen, die Renteninformation nach § 234o Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Papierform zu erhalten.

(3) Soweit die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen den Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern nicht in Textform mitgeteilt werden, stellt die durchführende Einrichtung sicher, dass sie den Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern dauerhaft auf einfache Weise zugänglich sind. Die durchführende Einrichtung teilt den Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern mit, wo und wie sie diese Informationen erhalten.

§ 3 Allgemeine Informationen zu einem Altersversorgungssystem

(1) Die Informationen nach § 234l Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes umfassen zumindest

  1. die Bezeichnung des Altersversorgungssystems;
  2. den Namen, die Anschrift, die Rechtsform und den Sitz der durchführenden Einrichtung, die Kontaktmöglichkeiten für Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger sowie die Angabe
    1. des Mitglied- oder Vertragsstaats, in dem die durchführende Einrichtung die Zulassung erhalten hat, und
    2. des Namens und der Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde in diesem Mitglied- oder Vertragsstaat;
  3. Angaben dazu,
    1. welche Leistungselemente das Altersversorgungssystem umfasst und in welcher Form die jeweiligen Leistungen erbracht werden,
    2. welche Wahlmöglichkeiten den Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern in Bezug auf die Inanspruchnahme der Leistungen offen stehen;
  4. Angaben dazu, ob und welche Garantieelemente das Altersversorgungssystem für den Aufbau der Anwartschaften auf Altersversorgungsleistungen und für die Leistungen vorsieht, wobei die maßgebenden Bestimmungen für die Garantieelemente anzugeben sind;
  5. die Vertragsbedingungen des Altersversorgungssystems;
  6. Informationen über die Struktur des Anlagenportfolios;
  7. Informationen über die mit dem Altersversorgungssystem verbundenen finanziellen, versicherungstechnischen und sonstigen Risiken sowie die Art und Aufteilung dieser Risiken, wobei insbesondere auf die Art der finanziellen Risiken einzugehen ist, die von den Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern getragen werden;
  8. eine Darstellung der gegebenenfalls bestehenden Mechanismen
    1. zum Schutz der Anwartschaften,
    2. zur Minderung der Versorgungsansprüche;
  9. Informationen über die Struktur der von den Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern zu tragenden Kosten, wenn es sich um ein Altersversorgungssystem handelt, bei dem die Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger ganz oder teilweise das Anlagerisiko tragen oder Anlageentscheidungen treffen können;
  10. Informationen über die Modalitäten, nach denen Anwartschaften im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf eine andere durchführende Einrichtung übertragen werden können.

(2) Bei Altersversorgungssystemen, bei denen Versorgungsanwärter ganz oder teilweise das Anlagerisiko tragen oder Anlageentscheidungen treffen können, sind Angaben über die frühere Entwicklung der Investitionen im Zusammenhang mit dem Altersversorgungssystem mindestens über den Zeitraum der letzten fünf Jahre seit Einführung des Altersversorgungssystems zu machen.

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