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TrEinV - Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung
Vom 16. März 2023
(BGBl. I Nr. 83 vom 22.03.2023)
Gl.-Nr.: 7613-3-9
Archiv: 2017
Auf Grund des § 23 Absatz 7 des Geldwäschegesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe f des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Einsichtnahme in das Transparenzregister
(1) Die Einsichtnahme in das Transparenzregister ist
(2) Die registerführende Stelle hat zu gewährleisten, dass die im Transparenzregister zugänglichen Daten so dargestellt werden, dass deutlich wird, dass es sich um einen Datenabruf aus dem Originalbestand des Transparenzregisters selbst oder aus den Registern, die über das Transparenzregister zugänglich sind, handelt.
(3) Die registerführende Stelle hat zu gewährleisten, dass die im Transparenzregister zugänglichen Daten nach § 22 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes sowie Bestätigungen nach § 18 Absatz 4 des Geldwäschegesetzes vom Nutzer ausgedruckt oder als elektronische Datei bezogen werden können. Sie hat weiterhin zu gewährleisten, dass derartige Vervielfältigungen
(4) Bei einer nach § 23 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes beschränkten Einsichtnahme hat die registerführende Stelle auf einem Auszug des Transparenzregisters für eine Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder eine Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäschegesetzes darauf hinzuweisen, dass Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten aufgrund einer Beschränkung ganz oder teilweise nicht eingesehen werden dürfen.
§ 2 Registrierung im Transparenzregister, Registrierungsdaten und Nutzer
(1) Die Registrierung für die Einsichtnahme in das Transparenzregister ist ausschließlich über die Internetseite des Transparenzregisters www.transparenzregister.de möglich.
(2) Nutzer im Sinne dieser Verordnung sind die Einsichtsberechtigten nach § 23 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes.
(3) Um sich registrieren zu lassen, gibt der Nutzer oder eine Person im Auftrag des Nutzers auf der Internetseite des Transparenzregisters eine elektronische Kennung in Form einer gültigen E-Mail-Adresse (Nutzerkennung) an und vergibt ein Passwort. Die registerführende Stelle übermittelt an die angegebene E-Mail-Adresse eine Nachricht über die Eröffnung und eine Möglichkeit zur elektronischen Freischaltung des Nutzerkontos.
(4) Wenn das Nutzerkonto freigeschaltet ist, hat der Nutzer oder eine Person im Auftrag des Nutzers der registerführenden Stelle mindestens die folgenden Registrierungsdaten zu übermitteln:
(5) Für die Übermittlung der Registrierungsdaten stellt die registerführende Stelle auf der Internetseite des Transparenzregisters elektronische Formulare zur Verfügung. Diese Formulare sind bei der Übermittlung zu verwenden.
(6) Die registerführende Stelle ist verpflichtet, der natürlichen Person, die die Registrierung vorgenommen hat, auf der Internetseite des Transparenzregisters die erfolgreiche Übermittlung der Registrierungsdaten anzuzeigen.
(7) Zur Nutzung der automatisierten Einsichtnahme nach § 23 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes ist eine erweiterte Registrierung notwendig. Im Rahmen dieser Registrierung muss der Nutzer nach den Vorgaben der registerführenden Stelle nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Nutzung der automatisierten Einsichtnahme erfüllt sind.
§ 3 Identitätsnachweis bei Registrierung oder Einsichtnahme
(1) Der Nutzer belegt nach den Vorgaben der registerführenden Stelle innerhalb des Registrierungsvorgangs oder des Antrags auf Einsichtnahme seine Identität anhand geeigneter Nachweise.
(2) Als Identitätsnachweis geeignet gelten
(Stand: 22.03.2023)
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