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Regelwerk

Aufstellung des Frequenznutzungsplans gemäß § 54 des Telekommunikationsgesetzes (TKG);
Beteiligung der interessierten Kreise;
Frequenznutzung "Drahtloser Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten" im Frequenzbereich 790 - 862 MHz ("Digitale Dividende") und in den Bereichen 1710 - 1725 MHz und 1805 - 1820 MHz sowie Frequenznutzung "Funkmikrofone" (Drahtlose Mikrofone) in den Bereichen 790 - 862 MHz, 1452`1477,5 MHz und 1800 - 1805 MHz

Vom 3. Juni 2009
(BAnz. Nr. 80 vom 03.06.2009 S. 1878)



In ihrem Amtsblatt Nr. 10/2009 vom 3. Juni 2009 gibt die Bundesnetzagentur Folgendes bekannt:

Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, im aktuell gültigen Frequenznutzungsplan 1 der Bundesnetzagentur Einträge zu den oben genannten Frequenznutzungen und Frequenzbereichen zu ändern bzw. neu zu erstellen. Mit dieser Verfügung wird die Beteiligung der interessierten Kreise gemäß § 6 der Frequenznutzungsplanaufstellungsverordnung 2 eingeleitet.

Vorrangiges Ziel ist die Öffnung des Frequenzbereichs 790 - 862 MHz für den "Drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten". Hiermit setzt die Bundesnetzagentur konsequent ihren - durch die Bundesregierung im Rahmen ihrer am 18. Februar 2009 im Kabinett beschlossenen Breitbandstrategie und damit u. a. auf der Ebene des Frequenzbereichszuweisungsplans unterstützten - Kurs fort, auch die durch die "Digitale Dividende" frei werdenden Frequenzen technologieneutral für alle Formen des "Drahtlosen Netzzugangs" verwenden zu können (vgl. Nummer 4.2 "Unterstützende Frequenzpolitik" in der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) im Februar 2009 unter dem Titel "Breitbandstrategie der Bundesregierung" herausgegebenen Druckschrift 3, S. 13 ff.). Die Bundesnetzagentur erstellt gemäß § 54 Absatz 1 TKG den Frequenznutzungsplan auf der Grundlage des Frequenzbereichszuweisungsplans. Grundlage für die jetzt geplanten Änderungen an den betroffenen Einträgen des Frequenznutzungsteilplans 226 (Frequenzbereich 790 - 862 MHz; siehe Anlage 1 zur Beilage) sind die Vorgaben im Entwurf der Zweiten Verordnung zur Änderung der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung, der nach erfolgter Ressortabstimmung am 4. März 2009 durch das Kabinett verabschiedet wurde. Dort heißt es in der Nutzungsbestimmung 36: "Der Frequenzbereich 790 - 862 MHz ist im Benehmen mit den Ländern so bald wie möglich für die mobile breitbandige Internetversorgung zu nutzen. Er dient vorrangig zur Schließung von Versorgungslücken in ländlichen Bereichen. Der Mobilfunkdienst im Frequenzbereich 790 - 862 MHz darf keine Störungen des Rundfunkdienstes verursachen."

Ein weiteres Ziel ist die Ermöglichung der Weiternutzung des Frequenzbereichs 790 - 862 MHz durch Funkmikrofone sowie die zusätzliche Bereitstellung alternativer Frequenzen zur Nutzung durch Funkmikrofone in den Frequenzteilbereichen 1452 - 1477,5 MHz und 1800 - 1805 MHz. Darüber hinaus sollen die Frequenzteilbereiche 1725 - 1780,6 MHz und 1820 - 1875,6 MHz um jeweils 15 MHz zugunsten des "Drahtlosen Netzzugangs zum Angebot von Telekommunikationsdiensten" nach unten erweitert werden.

Einzelheiten können dem Anhang einschließlich dessen Anlagen entnommen werden.

Mit den geplanten Änderungen im Frequenznutzungsplan soll die im Jahr 2003 begonnene Flexibilisierung des Frequenznutzungsplans, u. a. durch weiter gefasste Benennungen und Beschreibungen von Frequenznutzungen, um unnötige Zugangsschranken zu Frequenzen zu beseitigen, fortgeführt werden. 2003 hatte die Bundesnetzagentur in den "Strategischen Aspekten zur Frequenzregulierung" die Grundlagen und erste Erwägungen für eine flexiblere Frequenzregulierung in Deutschland erarbeitet. Bei der Fertigstellung des aktuell gültigen Frequenznutzungsplans (April 2008) wurde die Umsetzung des WAPECS - Konzepts 4 der Radio Spectrum Policy Group (RSPG) bereits für Nutzungen der Frequenzbereiche, die ehemals dem "Digitalen zellularen Mobilfunk" gewidmet waren (900 MHz, 1,8 GHz, 2 GHz, 2,6 GHz), flexibel ausgestaltet (jetzt "Drahtloser Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten"). Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zu einer ersten, noch laufenden Überarbeitung von Einträgen des aktuell gültigen Frequenznutzungsplans zu seiner weiteren Flexibilisierung (u. a. Widmung für den "Drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten" in den Bereichen 450 - 470 MHz und 3400 - 3800 MHz und Ermöglichung der "Mobilen Komponente" in dem Bereich 3400 - 3800 MHz) wurden die interessierten Kreise durch Verfügung Nr. 2/2009 im Amtsblatt Nr. 4/2009 der Bundesnetzagentur vom 4. März 2009 sowie durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger Nr. 38 vom 11. März 2009 zu den geplanten Änderungen beteiligt. Derzeit werden die Anregungen und Bedenken der interessierten Kreise zu den damals geplanten Änderungen ausgewertet.

Die Bundesnetzagentur hat gemäß § 54 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 1 der Frequenznutzungsplanaufstellungsverordnung die Entwürfe der jetzt geplanten Änderungen des aktuell gültigen Frequenznutzungsplans fertig gestellt und legt diese hiermit gemäß dem in § 6 der Frequenznutzungsplanaufstellungsverordnung beschriebenen Verfahren zur Beteiligung der interessierten Kreise der Öffentlichkeit vor. Insbesondere wird hiermit auch den von den Änderungen betroffenen Inhabern von Frequenzzuteilungen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Anregungen und Bedenken zu den Entwürfen der oben genannten Einträge des Frequenznutzungsplans können bis spätestens ein - schließlich 5. August 2009 schriftlich und in deutscher Sprache bei der Bundesnetzagentur unter folgender Anschrift vorgebracht werden:

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Dienststelle 214 - 1a - Frequenznutzungsplan -
Tulpenfeld 4
53113 Bonn
oder
Postfach 8001 53105 Bonn
Telefax: 02 28/14 - 61 25
E - Mail: 214 - Postfach@bnetza.de

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