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Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft

RSFAV - Reisesicherungsfondsaufsichtsverordnung
Verordnung über die Aufgaben und Befugnisse der Behörde zur Aufsicht über den Reisesicherungsfonds sowie über die Verwaltung und Aufbewahrung des Fondsvermögens

Vom 15. Oktober 2021
(BGBl. I Nr. 75 vom 26.10.2021 S. 4707)
Gl.-Nr.: 402-43-2



Auf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie Absatz 2 Nummer 1 des Reisesicherungsfondsgesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2114) verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

§ 1 Aufgaben der Aufsichtsbehörde

Die Aufsichtsbehörde beaufsichtigt nach Maßgabe des § 19 des Reisesicherungsfondsgesetzes den gesamten Geschäftsbetrieb des Reisesicherungsfonds sowie die Funktionen, die dieser auf Dritte ausgegliedert hat ( § 5 der Reisesicherungsfondsverordnung).

§ 2 Adressaten von Maßnahmen der Aufsichtsbehörde

Zur Verhinderung oder Beseitigung von Missständen im Sinne des § 19 Absatz 1 des Reisesicherungsfondsgesetzes kann die Aufsichtsbehörde Maßnahmen ergreifen gegenüber

  1. dem Reisesicherungsfonds und den Mitgliedern seiner Organe,
  2. den Beschäftigten des Reisesicherungsfonds sowie
  3. dem Treuhänder für das Fondsvermögen ( § 11).

Satz 1 gilt auch für Maßnahmen gegenüber sonstigen Personen, die nach den Bestimmungen des Reisesicherungsfondsgesetzes oder der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen Aufgaben wahrnehmen oder Pflichten innehaben. Hierunter fallen auch Dritte, auf die der Reisesicherungsfonds Funktionen ausgegliedert hat.

§ 3 Informationsverlangen der Aufsichtsbehörde

(1) Die Aufsichtsbehörde kann vom Reisesicherungsfonds sowie von Dritten, auf die der Reisesicherungsfonds Funktionen ausgegliedert hat, alle Informationen verlangen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Die Aufsichtsbehörde kann dem Reisesicherungsfonds und Dritten gemäß Satz 1 für die Übermittlung der Informationen eine Frist setzen und geeignete Vorgaben zur Form machen, in der die Informationen zu übermitteln sind.

(2) Die übermittelten Informationen müssen vollständig, aktuell, genau und verständlich sein. Sie müssen der Art, dem Umfang und der Komplexität des Informationsgegenstands und den mit diesem einhergehenden Risiken Rechnung tragen.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass der Reisesicherungsfonds einmalige oder regelmäßige Berichte und Zusammenstellungen zu bestimmten Vorgängen des Geschäftsbetriebs erstellt, insbesondere:

  1. Berichte der Geschäftsführung über die Überprüfung der Leitlinien ( § 4 Absatz 4 der Reiseversicherungsfondsverordnung), der Allgemeinen Absicherungsbedingungen ( § 8 Absatz 3 der Reisesicherungsfondsverordnung) und des Geschäftsplans ( § 9 Absatz 2 der Reisesicherungsfondsverordnung) und der daraus folgenden Anpassungen,
  2. Berichte der Inhaber der Schlüsselfunktionen über die von ihnen wahrgenommenen Schlüsselfunktionen ( § 4 Absatz 1 und 2 der Reisesicherungsfondsverordnung),
  3. Aufstellungen zu Absicherungsverträgen, Schäden, dem Fondsvermögen und sonstigen relevanten Kennzahlen,
  4. Prognoserechnungen sowie Abweichungsrechnungen und Hochrechnungen zu den Prognosen.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass der Reisesicherungsfonds bestimmte beabsichtigte, bevorstehende oder bekannt gewordene Vorgänge unaufgefordert und unverzüglich anzeigen muss, insbesondere:

  1. die Absicht, einen Geschäftsführer zu bestellen oder eine für eine Schlüsselfunktion verantwortliche Person oder ein Mitglied des Beirats zu benennen ( § 1 Absatz 2, § 4 Absatz 2 Satz 1, § 10 Absatz 1 und 4 der Reisesicherungsfondsverordnung),
  2. das bevorstehende Ausscheiden einer der in Nummer 1 genannten Personen,
  3. beabsichtigte Änderungen der Geschäftsordnung der Geschäftsführung ( § 1 Absatz 4 der Reisesicherungsfondsverordnung),
  4. den beabsichtigten Abschluss oder die beabsichtigte Beendigung oder Änderung eines Ausgliederungsvertrags, einschließlich des Vertrags mit einem Finanzdienstleistungsinstitut über die Verwaltung des Fondsvermögens gemäß § 10 Absatz 4,
  5. die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung eines Abschlussprüfers,
  6. die beabsichtigte Änderung der Organisationsstruktur zur Schadensabwicklung ( § 7 Absatz 1 der Reisesicherungsfondsverordnung),
  7. die beabsichtigte Abtretung von Geschäftsanteilen,
  8. die Absicht, einen Teil des Zielkapitals durch unwiderrufliche Kreditzusage zu bilden ( § 4 Absatz 2 Satz 1 des Reisesicherungsfondsgesetzes), diesen Anteil zu erhöhen oder zu ermäßigen,
  9. die beabsichtigte Ablehnung des Abschlusses eines Absicherungsvertrags oder die beabsichtigte Kündigung eines Absicherungsvertrags,
  10. die beabsichtigte Bestimmung oder Änderung von Maßgaben zur Abgrenzung des kurzfristig benötigten Teils des Fondsvermögens vom übrigen Fondsvermögen ( § 10 Absatz 1 und 2),
  11. die beabsichtigte Aufnahme eines Kredites unter Angabe, ob dieser unter die staatliche Absicherung gemäß § 22 des Reisesicherungsfondsgesetzes fallen soll,

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