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RSFAV - Reisesicherungsfondsaufsichtsverordnung
Verordnung über die Aufgaben und Befugnisse der Behörde zur Aufsicht über den Reisesicherungsfonds sowie über die Verwaltung und Aufbewahrung des Fondsvermögens
Vom 15. Oktober 2021
(BGBl. I Nr. 75 vom 26.10.2021 S. 4707)
Gl.-Nr.: 402-43-2
Auf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie Absatz 2 Nummer 1 des Reisesicherungsfondsgesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2114) verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
§ 1 Aufgaben der Aufsichtsbehörde
Die Aufsichtsbehörde beaufsichtigt nach Maßgabe des § 19 des Reisesicherungsfondsgesetzes den gesamten Geschäftsbetrieb des Reisesicherungsfonds sowie die Funktionen, die dieser auf Dritte ausgegliedert hat ( § 5 der Reisesicherungsfondsverordnung).
§ 2 Adressaten von Maßnahmen der Aufsichtsbehörde
Zur Verhinderung oder Beseitigung von Missständen im Sinne des § 19 Absatz 1 des Reisesicherungsfondsgesetzes kann die Aufsichtsbehörde Maßnahmen ergreifen gegenüber
Satz 1 gilt auch für Maßnahmen gegenüber sonstigen Personen, die nach den Bestimmungen des Reisesicherungsfondsgesetzes oder der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen Aufgaben wahrnehmen oder Pflichten innehaben. Hierunter fallen auch Dritte, auf die der Reisesicherungsfonds Funktionen ausgegliedert hat.
§ 3 Informationsverlangen der Aufsichtsbehörde
(1) Die Aufsichtsbehörde kann vom Reisesicherungsfonds sowie von Dritten, auf die der Reisesicherungsfonds Funktionen ausgegliedert hat, alle Informationen verlangen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Die Aufsichtsbehörde kann dem Reisesicherungsfonds und Dritten gemäß Satz 1 für die Übermittlung der Informationen eine Frist setzen und geeignete Vorgaben zur Form machen, in der die Informationen zu übermitteln sind.
(2) Die übermittelten Informationen müssen vollständig, aktuell, genau und verständlich sein. Sie müssen der Art, dem Umfang und der Komplexität des Informationsgegenstands und den mit diesem einhergehenden Risiken Rechnung tragen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass der Reisesicherungsfonds einmalige oder regelmäßige Berichte und Zusammenstellungen zu bestimmten Vorgängen des Geschäftsbetriebs erstellt, insbesondere:
(4) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass der Reisesicherungsfonds bestimmte beabsichtigte, bevorstehende oder bekannt gewordene Vorgänge unaufgefordert und unverzüglich anzeigen muss, insbesondere:
(Stand: 09.12.2021)
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