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NetzDG-Bußgeldleitlinien
Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen im Bereich des Netzwerkdurchsetzungsgesetztes (NetzDG)
Vom 22. März 2018
(BAnz. At vom 25.05.2018 B2)
Siehe Fn. *
A. Grundlagen
I. Begriff und Zweck der NetzDG-Bußgeldleitlinien
Die Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen im Bereich des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG-Bußgeldleitlinien) stellen allgemeine Verwaltungsgrundsätze über die Ausübung des Ermessens der Bußgeldbehörde bei der Einleitung eines Bußgeldverfahrens und bei der Bemessung der Geldbuße dar. Sie stützen sich auf das Entschließungs- sowie das Rechtsfolgeermessen des Bundesamts für Justiz (BfJ) nach § 47 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ( OWiG), § 4 Absatz 2 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG).
Die NetzDG-Bußgeldleitlinien dienen dazu, die Voraussetzungen für die Einleitung eines Bußgeldverfahrens im Bereich des NetzDG zu konkretisieren, sowie die Höhe der zu verhängenden Geldbuße innerhalb des gesetzlichen Bußgeldrahmens zu bestimmen. Sie konkretisieren die für die Bußgeldzumessung maßgebliche Vorschrift des § 17 OWiG. Die NetzDG-Bußgeldleitlinien erfassen Tatumstände und Tatfolgen, die bei Verstößen gegen das NetzDG typischerweise auftreten (sogenannte Regelfälle), ebenso wie außergewöhnliche Sachverhalte, die sich durch einen wesentlich erhöhten Unrechtsgehalt auszeichnen und eine besondere Abschreckung rechtfertigen. In den NetzDG-Bußgeldleitlinien wird die allgemeine Methode für die Ermittlung der Geldbuße dargelegt, jedoch können besondere Umstände eines Einzelfalls ein Abweichen von dieser Methode oder den festgelegten Grundbeträgen rechtfertigen.
Die NetzDG-Bußgeldleitlinien unterstützen das Prinzip der Gleichbehandlung, dem die Verwaltung verpflichtet ist. Sie gewährleisten, dass im Wesentlichen gleiche Ordnungswidrigkeiten vergleichbar behandelt werden, ohne die im Mittelpunkt der Bußgeldentscheidung stehende Bewertung von tat- und täterbezogenen Umständen des Einzelfalls aufzugeben. Schließlich fördern die NetzDG-Bußgeldleitlinien die Transparenz der Entscheidung für die Einleitung eines Bußgeldverfahrens sowie der Bußgeldentscheidung des BfJ gegenüber den Verfahrensbeteiligten und der Öffentlichkeit.
II. Geltungsbereich der NetzDG-Bußgeldleitlinien
Die NetzDG-Bußgeldleitlinien gelten für die Festsetzung von Geldbußen nach § 4 Absatz 2 NetzDG gegen natürliche und juristische Personen, die gegen die bußgeldbewehrten Pflichten des NetzDG verstoßen haben. Bei der Festsetzung von Geldbußen gegen juristische Personen handelt es sich um eine unternehmensbezogene Bußgeldzumessung nach § 30 OWiG. Die Festlegung der NetzDG-Bußgeldleitlinien für juristische Personen gilt für Personenvereinigungen jeweils entsprechend.
Die NetzDG-Bußgeldleitlinien sind anwendbar auf Verstöße gegen verschiedene Vorschriften. Dabei geht es um Verstöße gegen die Verpflichtung zum Vorhalten eines wirksamen Verfahrens für den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte (Beschwerdemanagement), sowie um Verstöße gegen Verpflichtungen zur Benennung eines verantwortlichen Ansprechpartners im Inland für Zustellungen und Auskunftsersuchen.
Wirksames Beschwerdemanagement:
Die NetzDG-Bußgeldleitlinien werden sowohl im einheitlichen als auch im selbständigen Verfahren (vergleiche § 30 Absatz 4 OWiG) angewendet.
B. Einleitung des Bußgeldverfahrens
Gemäß § 47 Absatz 1 OWiG liegt es im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungsbehörde, hier des BfJ, ob und in welchem Umfang Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden. Im Gegensatz zum Strafverfahren, wo das Legalitätsprinzip gilt, ist das BfJ demnach nicht verpflichtet, ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten.
Als Erwägungsgrund für die Nichtverfolgung von einzelnen Verstößen gegen Vorgaben für ein wirksames Beschwerdemanagement kann Berücksichtigung finden, dass es sich um geringfügige Verstöße handelt (zum Beispiel nur geringfügiges Überschreiten der Fristen in § 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3 NetzDG beziehungsweise Überschreiten nur in einer überschaubaren Zahl von Fällen) oder dass das Beschwerdemanagement in der Folge glaubwürdig überarbeitet wurde, um den gesetzlichen Vorgaben zukünftig nachkommen zu können. Ferner kann ein Erwägungsgrund für die Nichtverfolgung von einzelnen Taten sein, wenn dem sozialen Netzwerk beziehungsweise den verantwortlichen Mitarbeitern nur ein geringer Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden kann.
(Stand: 02.10.2018)
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