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Regelwerk Allgemeines, Wirtschaft

Hinweise zur Anwendung des Mindestlohngesetzes (MiLoG)

Vom 31. August 2017
(GMBl. Nr. 35 vom 19.09.2022 S.798)



Zur vorherigen Regelung

- RdSchr. d. BMI v. 27.7.2022 - D5-31000/20#35 -

Das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) ist am 16. August 2014 in Kraft getreten. Zu den Auswirkungen des MiLoG wurden zuletzt im Bezug genannten Rundschreiben Hinweise gegeben.

Mit dem Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung wird der allgemeine gesetzliche Mindestlohn einmalig auf 12 Euro pro Zeitstunde erhöht. Dies wird zum Anlass genommen, die bestehenden Hinweise anzupassen. Das Bezugsrundschreiben wird aufgehoben und durch dieses ersetzt.

1. Persönlicher Anwendungsbereich
( § 22 MiLoG)

Den persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes regelt § 22 MiLoG. Im Folgenden wird nur kurz auf die für den Bundesbereich wichtigsten Fallgestaltungen eingegangen:

2. Anspruch auf allgemeinen Mindestlohn

Das MiLoG regelt den allgemeinen Mindestlohn, der mit Wirkung zum 1. Januar 2015 in Form eines bundesweit als gesetzliche Untergrenze geltenden Bruttostundenlohns eingeführt wurde.

Bei dem gesetzlichen Mindestlohn handelt es sich um eine Bruttoentgeltschuld des Arbeitgebers, die er als Gegenleistung für die Arbeit (mindestens) zu erbringen hat. 1 Arbeitgeber sind nach § 20 MiLoG verpflichtet, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns nach § 1 Absatz 2 MiLoG (siehe Ziffer 3) spätestens zu dem in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 MiLoG genannten Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen (siehe Ziffer 5). An diese Grundverpflichtungen des Arbeitgebers knüpfen die Bußgeldvorschriften des § 21 MiLoG an (siehe Ziffer 7).

Liegt bis zum spätesten Fälligkeitszeitpunkt nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 MiLoG der Gesamtauszahlungsbetrag aus dem Tabellenentgelt und den anrechenbaren Entgeltbestandteilen (siehe Ziffer 4) über dem gesetzlichen Mindestlohn, so ist damit zugleich auch der Mindestlohnanspruch erfüllt. Nur soweit dies nicht der Fall ist, kann aus dem MiLoG ein Anspruch auf Zahlung des fehlenden Differenzbetrags bis zum Erreichen des Mindestlohns entstehen.

Der Arbeitgeber schuldet den gesetzlichen Mindestlohn für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde ( § 1 Absatz 2 i. V. m. § 20 und § 1 Absatz 1 MiLoG). Der Mindestlohn ist daher für alle Stunden, während derer die/der Beschäftigte die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeit erbringt, zu zahlen. 2 Damit begründet das MiLoG keine Ansprüche für Zeiten ohne Arbeitsleistung, auch wenn ein Vergütungsanspruch fortbesteht (z.B. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gem. § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz, Urlaubsentgelt gem. § 11 BUrlG, sogenannter Mutterschutzlohn gem. § 18 MuSchG oder dementsprechende tarifvertragliche Ansprüche wie der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 22 TVöD i. V. m. § 21 TVöD). 3

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