Fassung vom 01.02.2020 | Fassung vom 01.02.2023 |
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Ausführungsordnung zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken | Ausführungsordnung zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken |
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in der ab 1. Februar 2023 geltenden Fassung |
(BGBl. II Nr. 236 vom 15.08.2023) | |
Kapitel 1 | Kapitel 1 |
Allgemeine Bestimmungen | Allgemeine Bestimmungen |
Regel 1 Kurzbezeichnungen | Regel 1 Kurzbezeichnungen |
Im Sinne dieser Ausführungsordnung bedeutet | Im Sinne dieser Ausführungsordnung bedeutet |
i) "Abkommen" das Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken vom 14. April 1891, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und geändert am 28. September 1979; | i) "Abkommen" das Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken vom 14. April 1891, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und geändert am 28. September 1979; |
ii) "Protokoll" das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, angenommen in Madrid am 27. Juni 1989; | ii) "Protokoll" das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, angenommen in Madrid am 27. Juni 1989; |
iii) "Vertragspartei" jeden Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation, der beziehungsweise die Vertragspartei des Protokolls ist; | iii) "Vertragspartei" jeden Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation, der beziehungsweise die Vertragspartei des Protokolls ist; |
iv) "Vertragsstaat" eine Vertragspartei, bei der es sich um einen Staat handelt; | iv) "Vertragsstaat" eine Vertragspartei, bei der es sich um einen Staat handelt; |
v) "Vertragsorganisation" eine Vertragspartei, bei der es sich um eine zwischenstaatliche Organisation handelt; | v) "Vertragsorganisation" eine Vertragspartei, bei der es sich um eine zwischenstaatliche Organisation handelt; |
vi) "internationale Registrierung" die nach dem Abkommen und/oder dem Protokoll vorgenommene Registrierung einer Marke; | vi) "internationale Registrierung" die nach dem Abkommen und/oder dem Protokoll vorgenommene Registrierung einer Marke; |
vii) "internationales Gesuch" ein nach dem Protokoll eingereichtes Gesuch um internationale Registrierung; | vii) "internationales Gesuch" ein nach dem Protokoll eingereichtes Gesuch um internationale Registrierung; |
viii) [aufgehoben] | viii) [aufgehoben] |
ix) [aufgehoben] | ix) [aufgehoben] |
x) [aufgehoben] | x) [aufgehoben] |
xi) "Hinterleger" die natürliche oder juristische Person, auf deren Namen das internationale Gesuch eingereicht wird; | xi) "Hinterleger" die natürliche oder juristische Person, auf deren Namen das internationale Gesuch eingereicht wird; |
xii) "juristische Person" eine Gesellschaft, Vereinigung oder sonstige Gruppe oder Organisation, die nach dem für sie geltenden Recht Rechte erwerben, Verpflichtungen eingehen und vor Gericht klagen und verklagt werden kann; | xii) "juristische Person" eine Gesellschaft, Vereinigung oder sonstige Gruppe oder Organisation, die nach dem für sie geltenden Recht Rechte erwerben, Verpflichtungen eingehen und vor Gericht klagen und verklagt werden kann; |
xiii) "Basisgesuch" das Gesuch um Eintragung einer Marke, das bei der Behörde einer Vertragspartei eingereicht wurde und die Grundlage für das internationale Gesuch um Registrierung dieser Marke bildet; | xiii) "Basisgesuch" das Gesuch um Eintragung einer Marke, das bei der Behörde einer Vertragspartei eingereicht wurde und die Grundlage für das internationale Gesuch um Registrierung dieser Marke bildet; |
xiv) "Basiseintragung" die Eintragung einer Marke, die von der Behörde einer Vertragspartei vorgenommen wurde und die Grundlage für das internationale Gesuch um Registrierung dieser Marke bildet; | xiv) "Basiseintragung" die Eintragung einer Marke, die von der Behörde einer Vertragspartei vorgenommen wurde und die Grundlage für das internationale Gesuch um Registrierung dieser Marke bildet; |
(Stand: 17.08.2023)
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