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Ausführungsordnung zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken: Textvergleich der Fassungen 01.02.2020 zu 01.02.2023

Fassung vom 01.02.2020 Fassung vom 01.02.2023
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Ausführungsordnung zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken Ausführungsordnung zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
Vom 27. August 2020
(BGBl. II Nr. 13 vom 01.09.2020 S. 530)
(in der ab 1. Februar 2020 geltenden Fassung) in der ab 1. Februar 2023 geltenden Fassung
(BGBl. II Nr. 236 vom 15.08.2023)
Kapitel 1 Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen Allgemeine Bestimmungen
Regel 1 Kurzbezeichnungen Regel 1 Kurzbezeichnungen
Im Sinne dieser Ausführungsordnung bedeutet Im Sinne dieser Ausführungsordnung bedeutet
i) "Abkommen" das Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken vom 14. April 1891, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und geändert am 28. September 1979; i) "Abkommen" das Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken vom 14. April 1891, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und geändert am 28. September 1979;
ii) "Protokoll" das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, angenommen in Madrid am 27. Juni 1989; ii) "Protokoll" das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, angenommen in Madrid am 27. Juni 1989;
iii) "Vertragspartei" jeden Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation, der beziehungsweise die Vertragspartei des Protokolls ist; iii) "Vertragspartei" jeden Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation, der beziehungsweise die Vertragspartei des Protokolls ist;
iv) "Vertragsstaat" eine Vertragspartei, bei der es sich um einen Staat handelt; iv) "Vertragsstaat" eine Vertragspartei, bei der es sich um einen Staat handelt;
v) "Vertragsorganisation" eine Vertragspartei, bei der es sich um eine zwischenstaatliche Organisation handelt; v) "Vertragsorganisation" eine Vertragspartei, bei der es sich um eine zwischenstaatliche Organisation handelt;
vi) "internationale Registrierung" die nach dem Abkommen und/oder dem Protokoll vorgenommene Registrierung einer Marke; vi) "internationale Registrierung" die nach dem Abkommen und/oder dem Protokoll vorgenommene Registrierung einer Marke;
vii) "internationales Gesuch" ein nach dem Protokoll eingereichtes Gesuch um internationale Registrierung; vii) "internationales Gesuch" ein nach dem Protokoll eingereichtes Gesuch um internationale Registrierung;
viii) [aufgehoben] viii) [aufgehoben]
ix) [aufgehoben] ix) [aufgehoben]
x) [aufgehoben] x) [aufgehoben]
xi) "Hinterleger" die natürliche oder juristische Person, auf deren Namen das internationale Gesuch eingereicht wird; xi) "Hinterleger" die natürliche oder juristische Person, auf deren Namen das internationale Gesuch eingereicht wird;
xii) "juristische Person" eine Gesellschaft, Vereinigung oder sonstige Gruppe oder Organisation, die nach dem für sie geltenden Recht Rechte erwerben, Verpflichtungen eingehen und vor Gericht klagen und verklagt werden kann; xii) "juristische Person" eine Gesellschaft, Vereinigung oder sonstige Gruppe oder Organisation, die nach dem für sie geltenden Recht Rechte erwerben, Verpflichtungen eingehen und vor Gericht klagen und verklagt werden kann;
xiii) "Basisgesuch" das Gesuch um Eintragung einer Marke, das bei der Behörde einer Vertragspartei eingereicht wurde und die Grundlage für das internationale Gesuch um Registrierung dieser Marke bildet; xiii) "Basisgesuch" das Gesuch um Eintragung einer Marke, das bei der Behörde einer Vertragspartei eingereicht wurde und die Grundlage für das internationale Gesuch um Registrierung dieser Marke bildet;
xiv) "Basiseintragung" die Eintragung einer Marke, die von der Behörde einer Vertragspartei vorgenommen wurde und die Grundlage für das internationale Gesuch um Registrierung dieser Marke bildet; xiv) "Basiseintragung" die Eintragung einer Marke, die von der Behörde einer Vertragspartei vorgenommen wurde und die Grundlage für das internationale Gesuch um Registrierung dieser Marke bildet;

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