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Ausführungsordnung zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
Vom 27. August 2020
(BGBl. II Nr. 13 vom 01.09.2020 S. 530)
(in der ab 1. Februar 2020 geltenden Fassung) Siehe Verordnung |
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Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
Regel 1 Kurzbezeichnungen
Im Sinne dieser Ausführungsordnung bedeutet
i) | "Abkommen" das Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken vom 14. April 1891, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und geändert am 28. September 1979; |
ii) | "Protokoll" das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, angenommen in Madrid am 27. Juni 1989; |
iii) | "Vertragspartei" jeden Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation, der beziehungsweise die Vertragspartei des Protokolls ist; |
iv) | "Vertragsstaat" eine Vertragspartei, bei der es sich um einen Staat handelt; |
v) | "Vertragsorganisation" eine Vertragspartei, bei der es sich um eine zwischenstaatliche Organisation handelt; |
vi) | "internationale Registrierung" die nach dem Abkommen und/oder dem Protokoll vorgenommene Registrierung einer Marke; |
vii) | "internationales Gesuch" ein nach dem Protokoll eingereichtes Gesuch um internationale Registrierung; |
viii) | [aufgehoben] |
ix) | [aufgehoben] |
x) | [aufgehoben] |
xi) | "Hinterleger" die natürliche oder juristische Person, auf deren Namen das internationale Gesuch eingereicht wird; |
xii) | "juristische Person" eine Gesellschaft, Vereinigung oder sonstige Gruppe oder Organisation, die nach dem für sie geltenden Recht Rechte erwerben, Verpflichtungen eingehen und vor Gericht klagen und verklagt werden kann; |
xiii) | "Basisgesuch" das Gesuch um Eintragung einer Marke, das bei der Behörde einer Vertragspartei eingereicht wurde und die Grundlage für das internationale Gesuch um Registrierung dieser Marke bildet; |
xiv) | "Basiseintragung" die Eintragung einer Marke, die von der Behörde einer Vertragspartei vorgenommen wurde und die Grundlage für das internationale Gesuch um Registrierung dieser Marke bildet; |
xv) | "Benennung" das Gesuch um Ausdehnung des Schutzes ("territoriale Ausdehnung") nach Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des Protokolls; es bedeutet auch eine im internationalen Register eingetragene derartige Ausdehnung; |
xvi) | "benannte Vertragspartei" eine Vertragspartei, für welche die Ausdehnung des Schutzes ("territoriale Ausdehnung") nach Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des Protokolls beantragt oder für die eine derartige Ausdehnung im internationalen Register eingetragen worden ist; |
xvii) | [aufgehoben] |
xviii) | [aufgehoben] |
xix) | "Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung" eine Erklärung der Behörde einer benannten Vertragspartei nach Artikel 5 Absatz 1 des Protokolls; |
xixbis) | "Ungültigerklärung" eine Entscheidung der zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörde einer benannten Vertragspartei, durch welche die Wirkungen einer internationalen Registrierung in dem Gebiet dieser Vertragspartei in Bezug auf alle oder einige der Waren und Dienstleistungen, die durch die Benennung dieser Vertragspartei erfasst sind, aufgehoben oder widerrufen werden; |
xx) | "Blatt" das in Regel 32 genannte regelmäßig erscheinende Blatt; |
xxi) | "Inhaber" die natürliche oder juristische Person, auf deren Namen die internationale Registrierung im internationalen Register eingetragen ist; |
xxii) | "internationale Klassifikation der Bildbestandteile" die durch das Wiener Abkommen vom 12. Juni 1973 über die Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken geschaffene Klassifikation; |
xxiii) | "internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen" die durch das Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und in Genf am 13. Mai 1977, geschaffene Klassifikation; |
xxiv) | "internationales Register" die beim Internationalen Büro geführte amtliche Sammlung von Daten über internationale Registrierungen, welche auf Grund des Protokolls oder dieser Ausführungsordnung eingetragen werden müssen oder dürfen, ungeachtet des Mediums, in dem die Daten gespeichert sind; |
xxv) | "Behörde" die für die Eintragung von Marken zuständige Behörde einer Vertragspartei oder die in Artikel 9quater des Protokolls genannte gemeinsame Behörde; |
xxvi) | "Ursprungsbehörde" die in Artikel 2 Absatz 2 des Protokolls bezeichnete Ursprungsbehörde; |
xxvibis) | "Vertragspartei des Inhabers"
|
xxvii) | "amtliches Formblatt" ein vom Internationalen Büro erstelltes Formblatt oder jedes Formblatt gleichen Inhalts und Formats; |
xxviii) | "vorgeschriebene Gebühr" die im Gebührenverzeichnis festgesetzte geltende Gebühr; |
xxix) | "Generaldirektor" den Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum; |
xxx) | "Internationales Büro" das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum; |
xxxi) | "Verwaltungsvorschriften" die in Regel 41 genannten Verwaltungsvorschriften. |
Regel 1bis [aufgehoben]
Regel 2 Mitteilungen an das Internationale Büro
An das Internationale Büro gerichtete Mitteilungen sind so vorzunehmen, wie in den Verwaltungsvorschriften beschrieben.
Regel 3 Vertretung vor dem Internationalen Büro
(1) [Vertreter; Anzahl der Vertreter]
(2) [Bestellung des Vertreters]
i) | von dem Hinterleger, dem Inhaber oder dem bestellten Vertreter oder |
ii) | von der Behörde der Vertragspartei des Inhabers. |
Die Mitteilung ist vom Hinterleger, vom Inhaber oder von der Behörde, über die sie eingereicht wurde, zu unterschreiben.
(3) [Nicht vorschriftsmäßige Bestellung]
(4) [Eintragung der Bestellung eines Vertreters und Mitteilung darüber; Datum des Wirksamwerdens der Bestellung]
(5) [Wirkung der Bestellung eines Vertreters]
(6) [Löschung der Eintragung; Datum des Wirksamwerdens der Löschung]
i) | dem Datum des Eingangs einer Mitteilung beim Internationalen Büro über die Bestellung eines neuen Vertreters; |
ii) | dem Datum, an dem eine Frist von zwei Monaten nach Eingang des Antrags des Vertreters auf Löschung der Eintragung abläuft. |
Bis zum Datum des Wirksamwerdens der Löschung richtet das Internationale Büro alle in Absatz 5 Buchstabe b genannten Mitteilungen sowohl an den Hinterleger oder den Inhaber als auch an den Vertreter.
Regel 4 Berechnung der Fristen
(1) [Nach Jahren bemessene Fristen]
Jede nach Jahren bemessene Frist endet im maßgeblichen folgenden Jahr in dem Monat, der dieselbe Bezeichnung, und an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Monat und der Tag des Ereignisses, an dem die Frist begann; hat sich das Ereignis jedoch am 29. Februar zugetragen und endet der Februar des maßgeblichen folgenden Jahres am 28., so endet die Frist am 28. Februar.
(2) [Nach Monaten bemessene Fristen]
Jede nach Monaten bemessene Frist endet im maßgeblichen folgenden Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag des Ereignisses, an dem die Frist begann; hat der maßgebliche folgende Monat jedoch keinen Tag mit der entsprechenden Zahl, so endet die Frist am letzten Tag des betreffenden Monats.
(3) [In Tagen bemessene Fristen]
Jede in Tagen bemessene Frist beginnt an dem auf den Eintritt des betreffenden Ereignisses folgenden Tag und endet entsprechend.
(4) [Ablauf an einem Tag, an dem das Internationale Büro oder eine Behörde für die Öffentlichkeit nicht geöffnet hat]
Endet eine Frist an einem Tag, an dem das Internationale Büro oder die betreffende Behörde für die Öffentlichkeit nicht geöffnet hat, so endet die Frist, ungeachtet der Absätze 1 bis 3, am ersten darauf folgenden Tag, an dem das Internationale Büro oder die betreffende Behörde für die Öffentlichkeit geöffnet hat.
(5) [Angabe des Datums des Ablaufs]
Das Internationale Büro gibt in allen Fällen, in denen es eine Frist setzt, das Datum des Ablaufs der entsprechenden Frist nach den Absätzen 1 bis 3 an.
Regel 5 Störungen im Post- und Zustelldienst und bei elektronisch übersandten Mitteilungen
(1) [Durch einen Postdienst übersandte Mitteilungen]
Versäumt ein Beteiligter, die Frist für eine Mitteilung, die an das Internationale Büro gerichtet ist und über einen Postdienst versandt wird, einzuhalten, so wird dies entschuldigt, wenn der Beteiligte dem Internationalen Büro überzeugend nachweist,
i) | dass die Mitteilung mindestens fünf Tage vor Ablauf der Frist aufgegeben wurde oder dass die Mitteilung nicht später als fünf Tage nach Wiederaufnahme des Postdienstes aufgegeben worden ist, nachdem der Postdienst an einem der letzten zehn Tage vor Ablauf der Frist infolge eines Krieges, einer Revolution, einer Störung der öffentlichen Ordnung, eines Streiks, einer Naturkatastrophe oder ähnlicher Ursachen unterbrochen war; |
ii) | dass die Mitteilung mit Einschreiben aufgegeben wurde oder die Einzelheiten der Versendung im Zeitpunkt der Aufgabe vom Postdienst eingetragen worden sind und |
iii) | dass in den Fällen, in denen die Post üblicherweise in keiner Versandart innerhalb von zwei Tagen nach Aufgabe beim Internationalen Büro eingeht, die Mitteilung in einer Versandart, mit der sie üblicherweise innerhalb von zwei Tagen nach Aufgabe beim Internationalen Büro eingeht, oder mit Luftpost befördert wurde |
(2) [Durch einen Zustelldienst übersandte Mitteilungen]
Versäumt ein Beteiligter, die Frist für eine Mitteilung, die an das Internationale Büro gerichtet ist und durch einen Zustelldienst übersandt wird, einzuhalten, so wird dies entschuldigt, wenn der Beteiligte dem Internationalen Büro überzeugend nachweist,
i) | dass die Mitteilung mindestens fünf Tage vor Ablauf der Frist übersandt wurde oder dass die Mitteilung nicht später als fünf Tage nach Wiederaufnahme des Zustelldienstes übersandt wurde, wenn der Zustelldienst an einem der letzten zehn Tage vor Ablauf der Frist infolge eines Krieges, einer Revolution, einer Störung der öffentlichen Ordnung, eines Streiks, einer Naturkatastrophe oder ähnlicher Ursachen unterbrochen war, und |
ii) | dass die Einzelheiten der Versendung zum Zeitpunkt der Aufgabe vom Zustelldienst eingetragen worden sind. |
(3) [Elektronisch übersandte Mitteilungen]
Versäumt ein Beteiligter, die Frist für eine Mitteilung, die an das Internationale Büro gerichtet ist und auf elektronischem Weg eingereicht wird, einzuhalten, so wird dies entschuldigt, wenn der Beteiligte dem Internationalen Büro überzeugend nachweist, dass die Frist wegen eines Ausfalls in der elektronischen Kommunikation mit dem Internationalen Büro oder wegen eines Ausfalls in der elektronischen Kommunikation, der sich auf den Ort des Beteiligten auswirkt, infolge außergewöhnlicher Umstände, auf die der Beteiligte keinen Einfluss hat, versäumt wurde und dass die Mitteilung nicht später als fünf Tage nach Wiederaufnahme des elektronischen Kommunikationsdienstes vorgenommen wurde.
(4) [Einschränkung der Entschuldigung]
Ein Fristversäumnis wird aufgrund dieser Regel nur entschuldigt, wenn der in Absatz 1, 2 oder 3 bezeichnete Nachweis und die Mitteilung oder gegebenenfalls eine Abschrift davon spätestens sechs Monate nach Ablauf der Frist beim Internationalen Büro eingehen.
(5) [Internationales Gesuch und nachträgliche Benennung]
Erhält das Internationale Büro ein internationales Gesuch oder eine nachträgliche Benennung nach Ablauf der in Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls und in Regel 24 Absatz 6 Buchstabe b vorgesehenen Frist von zwei Monaten und gibt die beteiligte Behörde an, dass der verspätete Eingang auf die in Absatz 1, 2 oder 3 genannten Umstände zurückzuführen ist, so finden Absatz 1, 2 oder 3 und Absatz 4 Anwendung.
Regel 5bis Weiterbehandlung
(1) [Antrag]
i) | ein diesbezüglicher vom Hinterleger oder Inhaber unterschriebener Antrag auf dem amtlichen Formblatt beim Internationalen Büro eingereicht wird und |
ii) | innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum des Ablaufs der betreffenden Frist, der Antrag eingeht, die im Gebührenverzeichnis angegebene Gebühr entrichtet wird und zusammen mit dem Antrag alle Erfordernisse, für welche die betreffende Frist galt, erfüllt werden. |
(2) [Eintragung und Mitteilung]
Das Internationale Büro trägt jede Weiterbehandlung in das internationale Register ein und teilt dies dem Hinterleger oder Inhaber mit.
Regel 6 Sprachen
(1) [Internationales Gesuch]
Das internationale Gesuch ist je nach Vorschrift der Ursprungsbehörde in Englisch, Französisch oder Spanisch abzufassen, wobei die Ursprungsbehörde dem Hinterleger die Wahl zwischen Englisch, Französisch und Spanisch freistellen kann.
(2) [Andere Mitteilungen als internationale Gesuche]
Mitteilungen über ein internationales Gesuch oder eine internationale Registrierung sind vorbehaltlich der Regel 17 Absatz 2 Ziffer v und Absatz 3 wie folgt abzufassen:
i) | in Englisch, Französisch oder Spanisch, wenn die Mitteilung vom Hinterleger oder vom Inhaber oder von einer Behörde an das Internationale Büro gerichtet ist; |
ii) | in der nach Regel 7 Absatz 2 anwendbaren Sprache, wenn die Mitteilung aus der Erklärung über die beabsichtigte Benutzung einer Marke besteht, die dem internationalen Gesuch nach Regel 9 Absatz 5 Buchstabe f oder der nachträglichen Benennung nach Regel 24 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i beigefügt ist; |
iii) | in der Sprache des internationalen Gesuchs, wenn es sich bei der Mitteilung um eine vom Internationalen Büro an eine Behörde gerichtete Benachrichtigung handelt, es sei denn, diese Behörde hat dem Internationalen Büro mitgeteilt, dass alle derartigen Benachrichtigungen in Englisch oder Französisch oder Spanisch abzufassen sind; betrifft die Mitteilung des Internationalen Büros die Eintragung einer internationalen Registrierung in das internationale Register, so ist in der Mitteilung an zugeben, in welcher Sprache das entsprechende internationale Gesuch beim Internationalen Büro eingegangen ist; |
iv) | in der Sprache des internationalen Gesuchs, wenn es sich bei der Mitteilung um eine vom Internationalen Büro an den Hinterleger oder den Inhaber gerichtete Benachrichtigung handelt, es sei denn, dieser Hinterleger oder Inhaber hat den Wunsch geäußert, alle derartigen Benachrichtigungen in Englisch oder Französisch oder Spanisch zu erhalten. |
(3) [Eintragung und Veröffentlichung]
(4) [Übersetzung]
Regel 7 Notifikation bestimmter besonderer Erfordernisse
(1) [aufgehoben]
(2) [Absicht, die Marke zu benutzen]
Verlangt eine Vertragspartei als eine benannte Vertragspartei eine Erklärung über die beabsichtigte Benutzung der Marke, so notifiziert sie dem Generaldirektor dieses Erfordernis. Verlangt diese Vertragspartei, dass die Erklärung vom Hinterleger persönlich zu unterschreiben und auf einem dem internationalen Gesuch beigefügten besonderen amtlichen Formblatt vorzunehmen ist, so hat die Notifikation eine diesbezügliche Aussage zu enthalten und den genauen Wortlaut der erforderlichen Erklärung anzugeben. Verlangt die Vertragspartei ferner, dass die Erklärung in Englisch, Französisch oder Spanisch abgefasst wird, so ist die verlangte Sprache in der Notifikation anzugeben.
(3) [Notifikation]
Kapitel 2
Internationale Gesuche
Regel 8 Mehrere Hinterleger
(1) [aufgehoben]
(2) [Zwei oder mehr Hinterleger]
Zwei oder mehr Hinterleger können ein internationales Gesuch gemeinsam einreichen, wenn das Basisgesuch von ihnen gemeinsam eingereicht worden ist oder wenn sie gemeinsam Inhaber der Basiseintragung sind und jeder von ihnen berechtigt ist, im Hinblick auf die Vertragspartei, deren Behörde die Ursprungsbehörde ist, ein internationales Gesuch nach Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls einzureichen.
Regel 9 Erfordernisse bezüglich des internationalen Gesuchs
(1) [Einreichung]
Das internationale Gesuch ist von der Ursprungsbehörde beim Internationalen Büro einzureichen.
(2) [Formblatt und Unterschrift]
(3) [Gebühren]
Die für das internationale Gesuch geltenden vorgeschriebenen Gebühren sind nach den Regeln 10, 34 und 35 zu entrichten.
(4) [Inhalt des internationalen Gesuchs]
i) | den nach den Verwaltungsvorschriften angegebenen Namen des Hinterlegers, |
ii) | die nach den Verwaltungsvorschriften angegebene Anschrift des Hinterlegers, |
iii) | gegebenenfalls den Namen und die Anschrift des Vertreters, angegeben nach den Verwaltungsvorschriften, |
iv) | falls der Hinterleger sich auf Grund der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums die Priorität einer früheren Anmeldung zunutze zu machen wünscht, eine Erklärung, in der die Priorität dieser früheren Anmeldung beansprucht wird, zusammen mit der Angabe des Namens der Behörde, bei der die Anmeldung eingereicht wurde, und des Datums sowie, falls vorhanden, der Nummer dieser Anmeldung und, falls sich die frühere Anmeldung nicht auf alle in dem internationalen Gesuch aufgeführten Waren und Dienstleistungen bezieht, die Angabe der Waren und Dienstleistungen, auf die sich die frühere Anmeldung bezieht, |
v) | eine Wiedergabe der Marke, die in das dafür vorgesehene Feld im amtlichen Formblatt passen muss; die Wiedergabe muss deutlich und in Schwarzweiß oder in Farbe sein, je nachdem, ob die Wiedergabe in dem Basisgesuch oder der Basiseintragung in Schwarzweiß oder in Farbe ist, |
vi) | falls der Hinterleger wünscht, dass die Marke als Marke in Standardschriftzeichen angesehen wird, eine dahin gehende Erklärung, |
vii) | falls Farbe als unterscheidendes Merkmal der Marke im Basisgesuch oder der Basiseintragung beansprucht wird oder der Hinterleger Farbe als unterscheidendes Merkmal der Marke beanspruchen möchte und die im Basisgesuch oder der Basiseintragung enthaltene Marke in Farbe ist, die Angabe, dass Farbe beansprucht wird, und die Angabe der beanspruchten Farbe oder Farbkombination in Worten und, falls die nach Ziffer v eingereichte Wiedergabe in Schwarzweiß ist, eine Wiedergabe der Marke in Farbe, |
viibis) | falls die Marke, die Gegenstand des Basisgesuchs oder der Basiseintragung ist, aus einer Farbe oder einer Farbkombination an sich besteht, eine dahin gehende Angabe, |
viii) | falls sich das Basisgesuch oder die Basiseintragung auf eine dreidimensionale Marke bezieht, die Angabe "threedimensional mark"/"marque tridimensionnelle" ("dreidimensionale Marke"), |
ix) | falls sich das Basisgesuch oder die Basiseintragung auf ein Hörzeichen bezieht, die Angabe "sound mark"/"marque sonore" ("Hörzeichen"), |
x) | falls sich das Basisgesuch oder die Basiseintragung auf eine Kollektivmarke, eine Gütemarke oder eine Garantiemarke bezieht, eine dahin gehende Angabe, |
xi) | falls das Basisgesuch oder die Basiseintragung eine Beschreibung der Marke in Worten enthält und die Ursprungsbehörde die Aufnahme der Beschreibung verlangt, diese Beschreibung; liegt diese Beschreibung in einer anderen Sprache als der des internationalen Gesuchs vor, so ist sie in der Sprache des internationalen Gesuchs abzufassen, |
xii) | falls die Marke insgesamt oder teilweise aus anderen als lateinischen Schriftzeichen oder aus anderen als arabischen oder römischen Zahlen besteht, eine Transliteration der Schriftzeichen in lateinische Schriftzeichen und der Zahlen in arabische Zahlen; die Transliteration in lateinische Schriftzeichen hat sich nach der Phonetik der Sprache des internationalen Gesuchs zu richten, |
xiii) | die Namen der Waren und Dienstleistungen, für die um internationale Registrierung der Marke nachgesucht wird, gruppiert in die entsprechenden Klassen der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen, wobei jeder Gruppe die Nummer der entsprechenden Klasse vorangestellt und jede Gruppe in der Reihenfolge der Klassen der Klassifikation angeordnet wird; die Waren und Dienstleistungen sind in genauen Begriffen anzugeben, vorzugsweise unter Verwendung der Wörter aus dem alphabetischen Verzeichnis der genannten Klassifikation; das internationale Gesuch kann Einschränkungen des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen in Bezug auf eine oder mehrere benannte Vertragsparteien enthalten; die Einschränkung in Bezug auf einzelne Vertragsparteien kann unterschiedlich sein, |
xiv) | den Betrag der gezahlten Gebühren und die gewählte Zahlungsweise oder den Auftrag zur Abbuchung des geforderten Gebührenbetrags von einem beim Internationalen Büro eröffneten Konto sowie den Namen des Einzahlers oder Auftraggebers der Zahlung und |
xv) | die benannten Vertragsparteien. |
i) | falls der Hinterleger eine natürliche Person ist, eine Angabe des Staates, dessen Angehöriger der Hinterleger ist, |
ii) | falls der Hinterleger eine juristische Person ist, Angaben über ihre Rechtsform sowie über den Staat und gegebenenfalls die Gebietseinheit innerhalb dieses Staates, nach dessen oder deren Recht sie gegründet wurde, |
iii) | falls die Marke ganz oder teilweise aus einem oder mehreren Wörtern besteht, die übersetzt werden können, eine Übersetzung dieses Wortes oder dieser Wörter ins Englische, Französische und Spanische oder in eine oder zwei dieser Sprachen, |
iv) | falls der Hinterleger Farbe als unterscheidendes Merkmal der Marke beansprucht, für jede Farbe eine in Worten ausgedrückte Angabe der wesentlichen Teile der Marke, die in dieser Farbe gehalten sind, |
v) | falls der Hinterleger auf den Schutz eines Bestandteils der Marke verzichten möchte, eine entsprechende Erklärung und die Angabe des Bestandteils oder der Bestandteile, bei welchen auf Schutz verzichtet wird, |
vi) | eine Beschreibung der Marke in Worten oder, falls der Hinterleger dies wünscht, die im Basisgesuch oder der Basiseintragung enthaltene Beschreibung der Marke in Worten, wenn diese nicht nach Absatz 4 Buchstabe a Ziffer xi angegeben worden ist. |
(5) [Zusätzlicher Inhalt des internationalen Gesuchs]
i) | wenn die Vertragspartei, deren Behörde die Ursprungsbehörde ist, ein Staat ist, dass der Hinterleger ein Angehöriger dieses Staates ist; |
ii) | wenn die Vertragspartei, deren Behörde die Ursprungsbehörde ist, eine Organisation ist, den Namen des Mitgliedstaats dieser Organisation, dessen Angehöriger der Hinterleger ist; |
iii) | dass der Hinterleger einen Wohnsitz im Gebiet der Vertragspartei hat, deren Behörde die Ursprungsbehörde ist; |
iv) | dass der Hinterleger eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung im Gebiet der Vertragspartei hat, deren Behörde die Ursprungsbehörde ist. |
i) | das Datum, an dem der Antrag des Hinterlegers, das internationale Gesuch beim Internationalen Büro einzureichen, bei der Ursprungsbehörde eingegangen ist, |
ii) | dass der in dem internationalen Gesuch genannte Hinterleger und der im Basisgesuch genannte Hinterleger beziehungsweise der in der Basiseintragung genannte Inhaber dieselbe Person sind, |
iii) | dass jede in Absatz 4 Buchstabe a Ziffern viibis bis xi genannte und im internationalen Gesuch gemachte Angabe auch im Basisgesuch beziehungsweise in der Basiseintragung gemacht wurde, |
iv) | dass die Marke, die Gegenstand des internationalen Gesuchs ist, dieselbe ist wie im Basisgesuch beziehungsweise in der Basiseintragung, |
v) | dass, falls Farbe als unterscheidendes Merkmal der Marke im Basisgesuch oder der Basiseintragung beansprucht wird, derselbe Anspruch in das internationale Gesuch aufgenommen wird oder dass, falls Farbe als unterscheidendes Merkmal der Marke im internationalen Gesuch beansprucht wird, ohne im Basisgesuch oder der Basiseintragung beansprucht worden zu sein, die Marke im Basisgesuch oder der Basiseintragung tatsächlich in der beanspruchten Farbe oder Farbkombination ist und |
vi) | dass die im internationalen Gesuch angegebenen Waren und Dienstleistungen von dem Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen des Basisgesuchs beziehungsweise der Basiseintragung erfasst sind. |
i) | entweder von dem Hinterleger persönlich zu unterschreiben und auf einem dem internationalen Gesuch beigefügten besonderen amtlichen Formblatt einzureichen oder |
ii) | in das internationale Gesuch aufzunehmen. |
i) | falls der Hinterleger nach dem Recht dieser Vertragsorganisation den Zeitrang einer oder mehrerer älterer Marken in Anspruch nehmen möchte, die in einem oder für einen Mitgliedstaat dieser Organisation eingetragen sind, eine dahin gehende Erklärung, in welcher der Mitgliedstaat oder die Mitgliedstaaten angegeben werden, in denen oder für die die ältere Marke eingetragen ist, das Datum des Wirksamwerdens der betreffenden Registrierung, die Nummer der betreffenden Registrierung und die Waren und Dienstleistungen, für welche die ältere Marke eingetragen ist. Diese Angaben sind dem internationalen Gesuch auf einem amtlichen Formblatt beizufügen; |
ii) | falls der Hinterleger nach dem Recht dieser Vertragsorganisation zusätzlich zur Sprache des internationalen Gesuchs eine zweite Arbeitssprache vor der Behörde dieser Vertragsorganisation angeben muss, die Angabe dieser zweiten Sprache. |
Regel 10 Gebühren für das internationale Gesuch
(1) [aufgehoben]
(2) [Zu entrichtende Gebühren]
Für das internationale Gesuch ist die Zahlung der unter Nummer 2 des Gebührenverzeichnisses angegebenen oder genannten Grundgebühr, Ergänzungsgebühr und/oder individuellen Gebühr und gegebenenfalls Zusatzgebühr erforderlich. Diese Gebühren sind für zehn Jahre zu entrichten.
(3) [aufgehoben]
Regel 11 Andere als die Klassifikation oder die Angabe der Waren und Dienstleistungen betreffende Mängel
(1) [aufgehoben]
(2) [Vom Hinterleger zu behebende Mängel]
(3) [Von dem Hinterleger oder der Ursprungsbehörde zu behebender Mangel]
(4) [Von der Ursprungsbehörde zu behebende Mängel]
i) | feststellt, dass das internationale Gesuch die Erfordernisse der Regel 2 nicht erfüllt oder nicht auf dem nach Regel 9 Absatz 2 Buchstabe a vorgeschriebenen amtlichen Formblatt eingereicht worden ist, |
ii) | feststellt, dass das internationale Gesuch einen der in Regel 15 Absatz 1 genannten Mängel aufweist, |
iii) | der Auffassung ist, dass das internationale Gesuch Mängel aufweist, die sich auf die Berechtigung des Hinterlegers zur Einreichung eines internationalen Gesuchs beziehen, |
iv) | der Auffassung ist, dass das internationale Gesuch Mängel in Bezug auf die in Regel 9 Absatz 5 Buchstabe d genannte Erklärung der Ursprungsbehörde aufweist, |
v) | [aufgehoben] |
vi) | feststellt, dass das internationale Gesuch nicht von der Ursprungsbehörde unterschrieben ist, oder |
vii) | feststellt, dass das internationale Gesuch nicht das Datum und die Nummer des Basisgesuchs beziehungsweise der Basiseintragung enthält, |
so teilt es dies der Ursprungsbehörde mit und benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger.
(5) [Erstattung von Gebühren]
Gilt das internationale Gesuch nach Absatz 2 Buchstabe b, Absatz 3 oder Absatz 4 Buchstabe b als zurückgenommen, so erstattet das Internationale Büro dem Einzahler die für das Gesuch entrichteten Gebühren nach Abzug eines Betrags in Höhe der halben unter Nummer 2.1.1 des Gebührenverzeichnisses genannten Grundgebühr zurück.
(6) [Weiterer Mangel in Bezug auf die Benennung einer Vertragspartei]
gereicht, für welche eine Erklärung über die beabsichtigte Benutzung der Marke erforderlich ist, wenn die fehlende oder berichtigte Erklärung nach Ablauf des unter Buchstabe b genannten Zeitraums von zwei Monaten eingeht. Das Internationale Büro teilt dies gleichzeitig dem Hinterleger und der Ursprungsbehörde mit, erstattet die für diese Vertragspartei bereits entrichtete Benennungsgebühr und weist darauf hin, dass die Benennung dieser Vertragspartei als nachträgliche Benennung nach Regel 24 erfolgen kann, sofern dieser Benennung die erforderliche Erklärung beigefügt ist.
(7) [Internationales Gesuch, das nicht als solches betrachtet wird]
Wird das internationale Gesuch vom Hinterleger unmittelbar beim Internationalen Büro eingereicht oder entspricht es nicht dem Erfordernis der Regel 6 Absatz 1, so wird das internationale Gesuch nicht als solches betrachtet und wird an den Absender zurückgesandt.
Regel 12 Mängel in Bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen
(1) [Klassifikationsvorschlag]
(2) [Von dem Vorschlag abweichende Stellungnahme]
Die Ursprungsbehörde kann dem Internationalen Büro innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Mitteilung über den Vorschlag eine Stellungnahme zu der vorgeschlagenen Klassifikation und Gruppierung übermitteln.
(3) [Anmahnung bezüglich des Vorschlags]
Hat die Ursprungsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Mitteilung keine Stellungnahme zu der Klassifikation und Gruppierung übermittelt, so übersendet das Internationale Büro der Ursprungsbehörde und dem Hinterleger eine Mitteilung, in welcher der Vorschlag wiederholt wird. Die in Absatz 2 genannte Frist von drei Monaten bleibt von der Übersendung einer solchen Mitteilung unberührt.
(4) [Zurücknahme des Vorschlags]
Nimmt das Internationale Büro auf Grund der nach Absatz 2 übermittelten Stellungnahme seinen Vorschlag zurück, so teilt es dies der Ursprungsbehörde mit und benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger.
(5) [Änderung des Vorschlags]
Ändert das Internationale Büro auf Grund der nach Absatz 2 übermittelten Stellungnahme seinen Vorschlag, so teilt es diese Änderung und die sich daraus ergebenden Änderungen des in Absatz 1 Buchstabe b angegebenen Betrags der Ursprungsbehörde mit und benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger.
(6) [Bestätigung des Vorschlags]
Bestätigt das Internationale Büro ungeachtet der in Absatz 2 genannten Stellungnahme seinen Vorschlag, so teilt es dies der Ursprungsbehörde mit und benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger.
(7) [Gebühren]
(8) [Erstattung der Gebühren]
Gilt das internationale Gesuch nach Absatz 7 als zurückgenommen, so erstattet das Internationale Büro dem Einzahler die für dieses Gesuch entrichteten Gebühren nach Abzug eines Betrags in Höhe der halben unter Nummer 2.1.1 des Gebührenverzeichnisses genannten Grundgebühr zurück.
(8bis) [Prüfung von Einschränkungen]
Das Internationale Büro prüft die in einem internationalen Gesuch enthaltenen Einschränkungen, wobei die Absätze 1 Buchstabe a und 2 bis 6 sinngemäß Anwendung finden. Kann das Internationale Büro die in der Einschränkung angegebenen Waren und Dienstleistungen nicht in die Klassen der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen gruppieren, die in dem betreffenden, gegebenenfalls nach den Absätzen 1 bis 6 geänderten internationalen Gesuch aufgeführt sind, so teilt es einen Mangel mit. Wird der Mangel nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Mitteilung über den Mangel behoben, so gelten die betreffenden Waren und Dienstleistungen als in der Einschränkung nicht enthalten.
(9) [Klassifikation in der Eintragung]
Sofern das internationale Gesuch den sonstigen geltenden Erfordernissen entspricht, wird die Marke mit der Klassifikation und Gruppierung eingetragen, die das Internationale Büro für richtig erachtet.
Regel 13 Mängel in Bezug auf die Angabe der Waren und Dienstleistungen
(1) [Mitteilung von Mängeln durch das Internationale Büro an die Ursprungsbehörde]
Ist das Internationale Büro der Auffassung, dass Waren oder Dienstleistungen im internationalen Gesuch mit einem Begriff angegeben sind, der für die Zwecke der Klassifikation zu unbestimmt beziehungsweise unverständlich oder sprachlich unrichtig ist, so teilt es dies der Ursprungsbehörde mit und benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger. Das Internationale Büro kann in derselben Mitteilung einen Ersatzbegriff oder die Streichung des Begriffs empfehlen.
(2) [Frist für die Behebung von Mängeln]
Kapitel 3
Internationale Registrierungen
Regel 14 Eintragung der Marke im internationalen Register
(1) [Eintragung der Marke im internationalen Register]
Stellt das Internationale Büro fest, dass das internationale Gesuch den geltenden Erfordernissen entspricht, so trägt es die Marke im internationalen Register ein, teilt den Behörden der benannten Vertragsparteien die internationale Registrierung mit, benachrichtigt davon die Ursprungsbehörde und übersendet dem Inhaber eine Bescheinigung. Die Bescheinigung wird dem Inhaber über die Ursprungsbehörde übersandt, wenn diese es wünscht und das Internationale Büro davon benachrichtigt hat.
(2) [Inhalt der Registrierung]
Die internationale Registrierung enthält Folgendes:
i) | alle im internationalen Gesuch enthaltenen Angaben mit Ausnahme eines Prioritätsanspruchs nach Regel 9 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer iv, wenn das Datum der früheren Anmeldung mehr als sechs Monate vor dem der internationalen Registrierung liegt, |
ii) | das Datum der internationalen Registrierung, |
iii) | die Nummer der internationalen Registrierung, |
iv) | wenn die Marke nach der internationalen Klassifikation der Bildbestandteile klassifiziert werden kann und sofern das internationale Gesuch keine Erklärung dahin gehend enthält, dass der Hinterleger wünscht, dass die Marke als Marke in Standardschriftzeichen angesehen wird, die maßgeblichen Klassifikationssymbole der genannten Klassifikation wie vom Internationalen Büro bestimmt, |
v) | [aufgehoben] |
vi) | die dem internationalen Gesuch nach Regel 9 Absatz 5 Buchstabe g Ziffer i beigefügten Angaben betreffend den Mitgliedstaat oder die Mitgliedstaaten, in denen oder für die eine ältere Marke eingetragen ist, deren Zeitrang in Anspruch genommen wird, das Datum des Wirksamwerdens der Eintragung dieser älteren Marke und die Nummer der entsprechenden Registrierung. |
Regel 15 Datum der internationalen Registrierung
(1) [Mängel, die das Datum der internationalen Registrierung berühren] Enthält das beim Internationalen Büro eingegangene internationale Gesuch nicht alle folgenden Bestandteile:
i) | Angaben, welche die Feststellung der Identität des Hinterlegers gestatten und ausreichen, um mit dem Hinterleger oder gegebenenfalls dem Vertreter in Verbindung zu treten, |
ii) | die benannten Vertragsparteien, |
iii) | eine Wiedergabe der Marke, |
iv) | die Angabe der Waren und Dienstleistungen, für die um Registrierung der Marke nachgesucht wird, |
so trägt die internationale Registrierung das Datum des Tages, an dem der letzte fehlende Bestandteil beim Internationalen Büro eingegangen ist; geht der letzte der fehlenden Bestandteile jedoch innerhalb der in Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls genannten Frist von zwei Monaten beim Internationalen Büro ein, so trägt die internationale Registrierung das Datum des Tages, an dem das fehlerhafte internationale Gesuch bei der Ursprungsbehörde eingegangen ist.
(2) [Datum der internationalen Registrierung in sonstigen Fällen]
In allen sonstigen Fällen trägt die internationale Registrierung das nach Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls bestimmte Datum.
Kapitel 4
Sachverhalte bei den Vertragsparteien, die internationale Registrierungen berühren
Regel 16 Möglichkeit der Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung, die auf einen Widerspruch nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c des Protokolls gestützt ist
(1) [Mitteilung bezüglich möglicher Widersprüche und Frist für die Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung, die auf einen Widerspruch gestützt ist]
(2) [Eintragung und Weiterleitung der Mitteilung]
Das Internationale Büro trägt die nach Absatz 1 eingegangene Mitteilung im internationalen Register ein und leitet sie an den Inhaber weiter.
Regel 17 Vorläufige Schutzverweigerung
(1) [Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung]
(2) [Inhalt der Mitteilung]
Eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung hat Folgendes zu enthalten oder anzugeben:
i) | die mitteilende Behörde, |
ii) | die Nummer der internationalen Registrierung, vorzugsweise versehen mit anderen Angaben, welche die Identifizierung der internationalen Registrierung erlauben, wie zum Beispiel Wortbestandteile der Marke oder die Nummer des Basisgesuchs oder der Basiseintragung, |
iii) | [aufgehoben] |
iv) | alle Gründe, auf welche sich die vorläufige Schutzverweigerung stützt, mit einem Hinweis auf die wesentlichen einschlägigen Gesetzesbestimmungen, |
v) | beziehen sich die Gründe, auf die sich die vorläufige Schutzverweigerung stützt, auf eine Marke, die Gegenstand einer Anmeldung oder einer Eintragung ist und mit der die Marke, die Gegenstand der internationalen Registrierung ist, offenbar kollidiert, das Anmeldedatum und die Anmeldenummer, gegebenenfalls das Prioritätsdatum, (falls verfügbar) das Datum und die Nummer der Eintragung, den Namen und die Anschrift des Inhabers sowie eine Wiedergabe der früheren Marke zusammen mit einem Verzeichnis sämtlicher oder der betroffenen Waren und Dienstleistungen in der Anmeldung oder der Eintragung der früheren Marke, wobei dieses Verzeichnis in der Sprache dieser Anmeldung oder dieser Eintragung abgefasst sein kann, |
vi) | entweder, dass die Gründe, auf die die vorläufige Schutzverweigerung gestützt ist, alle Waren und Dienstleistungen berühren, oder eine Angabe der Waren und Dienstleistungen, die von der vorläufigen Schutzverweigerung berührt beziehungsweise nicht berührt sind, |
vii) | die unter den Umständen angemessene Frist zur Einreichung des Antrags auf Überprüfung oder zur Einlegung eines Rechtsmittels in Bezug auf die vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen oder die auf einen Widerspruch gestützte vorläufige Schutzverweigerung und gegebenenfalls zur Einreichung einer Erwiderung auf den Widerspruch, vorzugsweise unter Angabe des Datums, an dem die entsprechende Frist abläuft, und die für den Antrag auf Überprüfung, das Rechtsmittel oder die Erwiderung zuständige Behörde, gegebenenfalls mit dem Hinweis, dass der Antrag auf Überprüfung, das Rechtsmittel oder die Erwiderung über einen Vertreter einzureichen beziehungsweise einzulegen ist, dessen Anschrift sich innerhalb des Gebiets der Vertragspartei befindet, deren Behörde die Schutzverweigerung ausgesprochen hat. |
(3) [Zusätzliche Erfordernisse bezüglich der Mitteilung über eine auf einen Widerspruch gestützte vorläufige Schutzverweigerung] Stützt sich die vorläufige Schutzverweigerung auf einen Widerspruch oder auf einen Widerspruch und andere Gründe, so hat die Mitteilung nicht nur die in Absatz 2 genannten Erfordernisse zu erfüllen, sondern auch einen dahin gehenden Hinweis und den Namen und die Anschrift des Widersprechenden zu enthalten; ungeachtet des Absatzes 2 Ziffer v muss jedoch die mitteilende Behörde im Fall eines Widerspruchs, der sich auf eine Marke stützt, die Gegenstand einer Anmeldung oder einer Eintragung war, das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen übermitteln, auf die sich der Widerspruch stützt, und kann zusätzlich das vollständige Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen dieser früheren Anmeldung oder dieser früheren Eintragung mitteilen, wobei diese Verzeichnisse in der Sprache der früheren Anmeldung oder der früheren Eintragung abgefasst sein können.
(4) [Eintragung; Übermittlung von Kopien der Mitteilungen]
Das Internationale Büro trägt die vorläufige Schutzverweigerung im internationalen Register zusammen mit den in der Mitteilung enthaltenen Angaben und mit Angabe des Datums ein, an dem die Mitteilung an das Internationale Büro abgesandt wurde oder nach Regel 18 Absatz 1 Buchstabe d als an das Internationale Büro abgesandt betrachtet wird, und übermittelt eine Kopie hiervon an die Ursprungsbehörde, falls diese Behörde dem Internationalen Büro mitgeteilt hat, dass es solche Kopien zu erhalten wünscht, sowie gleichzeitig an den Inhaber.
(5) [Erklärungen hinsichtlich der Möglichkeit einer Überprüfung]
i) | jede vorläufige Schutzverweigerung, die dem Internationalen Büro mitgeteilt worden ist, Gegenstand einer Überprüfung durch diese Behörde ist, unabhängig davon, ob der Inhaber eine solche Überprüfung beantragt hat, und |
ii) | die auf diese Überprüfung hin getroffene Entscheidung Gegenstand einer weiteren Überprüfung bei der Behörde sein kann oder dagegen bei der Behörde Rechtsmittel eingelegt werden können. |
Findet diese Erklärung Anwendung und ist die Behörde nicht in der Lage, dem Inhaber der betroffenen internationalen Registrierung diese Entscheidung unmittelbar mitzuteilen, muss die Behörde die in Regel 18ter Absatz 2 oder 3 genannte Erklärung an das Internationale Büro unmittelbar im Anschluss an diese Entscheidung übermitteln, ungeachtet der Tatsache, dass möglicherweise vor dieser Behörde noch nicht alle Verfahren zum Schutz der Marke abgeschlossen sind. Weitere Entscheidungen, die den Schutz der Marke berühren, sind dem Internationalen Büro nach Regel 18ter Absatz 4 zu übermitteln.
(6) [aufgehoben]
Regel 18 Nicht vorschriftsmäßige Mitteilungen über die vorläufige Schutzverweigerung
(1) [Allgemeines]
i) | wenn sie keine Nummer einer internationalen Registrierung enthält, es sei denn, andere in der Mitteilung enthaltene Angaben erlauben die Identifizierung der internationalen Registrierung, auf die sich die vorläufige Schutzverweigerung bezieht, |
ii) | wenn sie keine Gründe für die Schutzverweigerung nennt oder |
iii) | wenn sie dem Internationalen Büro zu spät zugesandt wurde, das heißt nach Ablauf der nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a oder, vorbehaltlich des Artikels 9sexies Absatz 1 Buchstabe b des Protokolls, nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b oder c Ziffer ii des Protokolls geltenden Frist ab dem Datum, an dem die internationale Registrierung oder die im Anschluss an die internationale Registrierung erfolgte Benennung eingetragen wurde, mit der Maßgabe, dass das genannte Datum dem der Versendung der Mitteilung über die internationale Registrierung oder die nachträgliche Benennung entspricht. |
i) | nicht im Namen der Behörde unterschrieben ist, welche sie übermittelt hat, oder sonst nicht den Erfordernissen der Regel 2 oder dem Erfordernis der Regel 6 Absatz 2 entspricht, |
ii) | gegebenenfalls nicht die Einzelheiten der Marke enthält, mit der die Marke, die Gegenstand der internationalen Registrierung ist, offenbar kollidiert ( Regel 17 Absatz 2 Ziffer v und Absatz 3), |
iii) | nicht den Erfordernissen der Regel 17 Absatz 2 Ziffer vi entspricht, |
iv) | nicht den Erfordernissen der Regel 17 Absatz 2 Ziffer vii entspricht oder |
v) | [aufgehoben] |
vi) | gegebenenfalls nicht den Namen und die Anschrift des Widersprechenden sowie die Angabe der Waren und Dienstleistungen enthält, auf die sich der Widerspruch stützt ( Regel 17 Absatz 3), |
so trägt das Internationale Büro, außer wenn Buchstabe d Anwendung findet, die vorläufige Schutzverweigerung trotzdem in das internationale Register ein. Das Internationale Büro fordert die Behörde, welche die vorläufige Schutzverweigerung mitgeteilt hat, auf, eine berichtigte Mitteilung innerhalb von zwei Monaten nach der Aufforderung zu übermitteln, und übermittelt Kopien der nicht vorschriftsmäßigen Mitteilung und der der beteiligten Behörde zugeleiteten Aufforderung an den Inhaber.
(2) [Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c des Protokolls]
Regel 18bis Interimstatus einer Marke in einer benannten Vertragspartei
(1) [Prüfung von Amts wegen abgeschlossen, Widerspruch oder Stellungnahmen durch Dritte noch möglich]
(2) [Eintragung, Benachrichtigung des Inhabers und Übermittlung von Kopien]
Das Internationale Büro trägt die nach dieser Regel eingegangenen Erklärungen im internationalen Register ein, benachrichtigt davon den Inhaber und übersendet, sofern die Erklärung in Form eines bestimmten Dokuments übermittelt wurde oder wiedergegeben werden kann, dem Inhaber eine Kopie dieses Dokuments.
Regel 18ter Endgültige Entscheidung über den Status einer Marke in einer benannten Vertragspartei
(1) [Erklärung über die Schutzgewährung, wenn keine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung übermittelt wurde] 3 Wurden alle Verfahren vor einer Behörde vor Ablauf der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a, b oder c des Protokolls vorgesehenen Frist abgeschlossen und besteht für diese Behörde kein Grund für eine Schutzverweigerung, so übersendet diese Behörde schnellstmöglich und vor Ablauf dieser Frist dem Internationalen Büro eine Erklärung, dass der Marke, die in der betroffenen Vertragspartei Gegenstand der internationalen Registrierung ist, Schutz gewährt wird 4.
(2) [Erklärung über die Schutzgewährung nach vorläufiger Schutzverweigerung]
Eine Behörde, die eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung übermittelt hat, muss dem Internationalen Büro nach Abschluss aller Verfahren zum Schutz der Marke vor dieser Behörde eine Erklärung übermitteln, in der eine der folgenden Angaben gemacht wird:
(3) [Bestätigung der völligen vorläufigen Schutzverweigerung] Eine Behörde, die dem Internationalen Büro eine Mitteilung über eine völlige vorläufige Schutzverweigerung übermittelt hat, muss dem Internationalen Büro nach Abschluss aller Verfahren zum Schutz der Marke vor dieser Behörde und nach der Entscheidung der Behörde, die Verweigerung des Schutzes der Marke in der betroffenen Vertragspartei für alle Waren und Dienstleistungen zu bestätigen, eine entsprechende Erklärung übersenden.
(4) [Weitere Entscheidung]
Sofern eine Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung nicht innerhalb der nach Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls vorgesehenen Frist übermittelt worden ist oder sofern nach der Übersendung einer Erklärung nach Absatz 1, 2 oder 3 eine weitere von der Behörde oder einer anderen Stelle getroffene Entscheidung den Schutz der Marke berührt, muss die Behörde, soweit sie von dieser Entscheidung Kenntnis hat, unbeschadet der Regel 19 dem Internationalen Büro eine weitere Erklärung übersenden, in der der Status der Marke und gegebenenfalls die Waren und Dienstleistungen angegeben werden, für welche die Marke in der betroffenen Vertragspartei geschützt wird 5.
(5) [Eintragung, Benachrichtigung des Inhabers und Übermittlung von Kopien]
Das Internationale Büro trägt die nach dieser Regel eingegangenen Erklärungen im internationalen Register ein, benachrichtigt davon den Inhaber und übersendet, sofern die Erklärung in Form eines bestimmten Dokuments übermittelt wurde oder wiedergegeben werden kann, dem Inhaber eine Kopie dieses Dokuments.
Regel 19 Ungültigerklärungen in benannten Vertragsparteien
(1) [Inhalt der Mitteilung über die Ungültigerklärung]
Werden die Wirkungen einer internationalen Registrierung in einer benannten Vertragspartei nach Artikel 5 Absatz 6 des Protokolls für ungültig erklärt und kann gegen die Ungültigerklärung kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden, so benachrichtigt die Behörde der Vertragspartei, deren zuständige Behörde die Ungültigerklärung ausgesprochen hat, das Internationale Büro davon. Die Mitteilung hat Folgendes zu enthalten oder anzugeben:
i) | die Behörde, welche die Ungültigerklärung ausgesprochen hat, |
ii) | die Tatsache, dass gegen die Ungültigerklärung kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann, |
iii) | die Nummer der internationalen Registrierung, |
iv) | den Namen des Inhabers, |
v) | falls die Ungültigerklärung nicht alle Waren und Dienstleistungen betrifft, die Waren und Dienstleistungen, für welche die Ungültigkeit erklärt beziehungsweise nicht erklärt worden ist, und |
vi) | das Datum, an dem die Ungültigerklärung ausgesprochen wurde, und soweit möglich das Datum des Wirksamwerdens der Erklärung. |
(2) [Eintragung der Ungültigerklärung sowie Benachrichtigung des Inhabers und der betroffenen Behörde]
Regel 20 Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers
(1) [Übermittlung von Informationen]
(2) [Teilweise oder völlige Aufhebung der Einschränkung]
Wurde dem Internationalen Büro eine Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers nach Absatz 1 mitgeteilt, so teilt der Übermittler der Information dem Internationalen Büro auch eine teilweise oder völlige Aufhebung dieser Einschränkung mit.
(3) [Eintragung]
Regel 20bis Lizenzen
(1) [Antrag auf Eintragung einer Lizenz]
i) | die Nummer der betroffenen internationalen Registrierung, |
ii) | den Namen des Inhabers, |
iii) | den Namen und die Anschrift des Lizenznehmers nach den Verwaltungsvorschriften, |
iv) | die benannten Vertragsparteien, in Bezug auf welche die Lizenz gewährt wird, |
v) | dass die Lizenz für alle Waren und Dienstleistungen gewährt wird, die durch die internationale Registrierung erfasst werden, oder die Waren und Dienstleistungen, für welche die Lizenz gewährt wird, gruppiert in die entsprechenden Klassen der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen. |
i) | ist der Lizenznehmer eine natürliche Person, die Angabe des Staates, dessen Angehöriger der Lizenznehmer ist; |
ii) | ist der Lizenznehmer eine juristische Person, Angaben über die Rechtsnatur der juristischen Person sowie den Staat und gegebenenfalls die Gebietseinheit innerhalb des Staates, nach dessen oder deren Recht die juristische Person gegründet ist; |
iii | dass die Lizenz nur einen Teil des Gebiets einer angegebenen benannten Vertragspartei betrifft; |
iv) | hat der Lizenznehmer einen Vertreter, den Namen und die Anschrift des Vertreters nach den Verwaltungsvorschriften; |
v) | gegebenenfalls die Tatsache, dass die Lizenz eine ausschließliche Lizenz oder eine alleinige Lizenz ist; |
vi) | gegebenenfalls die Laufzeit der Lizenz. |
(2) [Nicht vorschriftsmäßiger Antrag]
(3) [Eintragung und Mitteilung]
(4) [Änderung oder Löschung der Eintragung einer Lizenz]
Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für einen Antrag auf Änderung oder Löschung der Eintragung einer Lizenz.
(5) [Erklärung über die Unwirksamkeit der Eintragung einer bestimmten Lizenz]
i) | die Gründe für die Unwirksamkeit der Eintragung der Lizenz; |
ii) | wenn die Erklärung nicht alle Waren und Dienstleistungen betrifft, auf die sich die Lizenz bezieht, jene Waren und Dienstleistungen, die von der Erklärung betroffen beziehungsweise nicht betroffen sind; |
iii) | die wesentlichen einschlägigen Gesetzesbestimmungen und |
iv) | ob die Erklärung Gegenstand einer Überprüfung sein kann oder Rechtsmittel dagegen eingelegt werden können. |
(6) [Erklärung über die Unwirksamkeit der Eintragung von Lizenzen in das internationale Register in einer Vertragspartei]
Regel 21 Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung
(1) [Mitteilung]
Hat die Behörde einer benannten Vertragspartei nach Artikel 4bis Absatz 2 des Protokolls in ihrem Register vermerkt, dass eine nationale oder regionale Eintragung auf Grund eines unmittelbar vom Inhaber bei dieser Behörde gestellten Antrags durch eine internationale Registrierung ersetzt wurde, so benachrichtigt diese Behörde das Internationale Büro davon. Die Mitteilung hat Folgendes anzugeben:
i) | die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung, |
ii) | betrifft die Ersetzung lediglich eine oder mehrere der in der internationalen Registrierung angegebenen Waren und Dienstleistungen, diese Waren und Dienstleistungen und |
iii) | das Anmeldedatum und die Anmeldenummer, das Eintragungsdatum und die Eintragungsnummer sowie gegebenenfalls das Prioritätsdatum der nationalen oder regionalen Eintragung, die durch die internationale Registrierung ersetzt wurde. |
Die Mitteilung kann auch Angaben über andere, aufgrund dieser nationalen oder regionalen Eintragung erworbenen Rechte in einer zwischen dem Internationalen Büro und der betroffenen Behörde vereinbarten Form enthalten.
(2) [Eintragung]
Regel 21bis Andere Sachverhalte hinsichtlich der Inanspruchnahme des Zeitrangs
(1) [Rechtskräftige Zurückweisung der Inanspruchnahme des Zeitrangs] Ist die Inanspruchnahme des Zeitrangs in Bezug auf die Benennung einer Vertragsorganisation in das internationale Register eingetragen worden, so unterrichtet die Behörde dieser Organisation das Internationale Büro über jede rechtskräftige Entscheidung über die vollständige oder teilweise Zurückweisung dieser Inanspruchnahme.
(2) [Inanspruchnahme des Zeitrangs nach der internationalen Registrierung] Nimmt der Inhaber einer internationalen Registrierung, in der eine Vertragsorganisation benannt wird, nach dem Recht dieser Vertragsorganisation den Zeitrang einer oder mehrerer älterer Marken, die in einem oder für einen Mitgliedstaat dieser Organisation eingetragen sind, unmittelbar bei der Behörde dieser Organisation in Anspruch und hat die betreffende Behörde die Inanspruchnahme anerkannt, so hat diese Behörde das Internationale Büro hiervon zu benachrichtigen. In dieser Benachrichtigung ist Folgendes anzugeben:
i) | die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung und |
ii) | der Mitgliedstaat oder die Mitgliedstaaten, in denen oder für die die ältere Marke eingetragen ist, zusammen mit dem Datum des Wirksamwerdens der Eintragung dieser älteren Marke und der Nummer der entsprechenden Registrierung. |
(3) [Andere Entscheidungen, welche die Inanspruchnahme des Zeitrangs berühren]
Die Behörde einer Vertragsorganisation unterrichtet das Internationale Büro über alle weiteren rechtskräftigen Entscheidungen einschließlich der Zurücknahme und der Löschung, die eine im internationalen Register eingetragene Inanspruchnahme des Zeitrangs berühren.
(4) [Eintragung in das internationale Register]
Das Internationale Büro trägt die nach den Absätzen 1 bis 3 mitgeteilten Angaben in das internationale Register ein.
Regel 22 Erlöschen der Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung
(1) [Mitteilung über das Erlöschen der Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung]
i) | die Nummer der internationalen Registrierung, |
ii) | den Namen des Inhabers, |
iii) | die die Basiseintragung berührenden Tatsachen und Entscheidungen oder, falls die betreffende internationale Registrierung auf einem Basisgesuch beruht, das nicht zu einer Eintragung geführt hat, die das Basisgesuch berührenden Tatsachen und Entscheidungen, oder, falls die internationale Registrierung auf einem Basisgesuch beruht, das zu einer Eintragung geführt hat, die diese Eintragung berührenden Tatsachen und Entscheidungen sowie das Datum des Wirksamwerdens dieser Tatsachen und Entscheidungen und, |
iv) | falls die genannten Tatsachen und Entscheidungen die internationale Registrierung nur in Bezug auf einige der Waren und Dienstleistungen berühren, diejenigen Waren und Dienstleistungen, die von den Tatsachen und Entscheidungen berührt beziehungsweise nicht berührt werden |
(2) [Eintragung und Übermittlung der Mitteilung; Löschung der internationalen Registrierung]
i) | das Datum, an dem die internationale Registrierung im internationalen Register gelöscht wurde; |
ii) | wenn die Löschung alle Waren und Dienstleistungen betrifft, diese Tatsache; |
iii) | wenn die Löschung nur einige der Waren und Dienstleistungen betrifft, die nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv angegebenen Waren und Dienstleistungen. |
Regel 23 Teilung oder Zusammenführung von Basisgesuchen, von sich aus ihnen ergebenden Eintragungen oder von Basiseintragungen
(1) [Mitteilung über die Teilung des Basisgesuchs oder die Zusammenführung von Basisgesuchen]
Wird innerhalb der in Artikel 6 Absatz 3 des Protokolls genannten Fünfjahresfrist das Basisgesuch in zwei oder mehr Gesuche geteilt oder werden mehrere Basisgesuche zu einem einzigen Gesuch zusammengeführt, so unterrichtet die Ursprungsbehörde das Internationale Büro entsprechend und gibt Folgendes an:
i) | die Nummer der internationalen Registrierung oder die Nummer des Basisgesuchs, falls die internationale Registrierung noch nicht erfolgt ist, |
ii) | den Namen des Inhabers oder Hinterlegers, |
iii) | die Nummer jedes sich aus der Teilung ergebenden Gesuchs oder die Nummer des sich aus der Zusammenführung ergebenden Gesuchs. |
(2) [Eintragung und Benachrichtigung durch das Internationale Büro] Das Internationale Büro trägt die in Absatz 1 genannte Mitteilung im internationalen Register ein und benachrichtigt die Behörden der benannten Vertragsparteien und gleichzeitig den Inhaber.
(3) [Teilung oder Zusammenführung von sich aus Basisgesuchen ergebenden Eintragungen oder von Basiseintragungen]
Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Teilung oder Zusammenführung von Eintragungen, die sich aus dem Basisgesuch oder den Basisgesuchen während der Fünfjahresfrist nach Artikel 6 Absatz 3 des Protokolls ergeben haben, und für die Teilung der Basiseintragung oder die Zusammenführung von Basiseintragungen während der Fünfjahresfrist nach Artikel 6 Absatz 3 des Protokolls.
Regel 23bis Durch das Internationale Büro übersandte Mitteilungen der Behörden der benannten Vertragsparteien
(1) [Nicht von dieser Ausführungsordnung erfasste Mitteilungen]
Ist es nach dem Recht einer benannten Vertragspartei nicht zulässig, dass die Behörde eine Mitteilung, die eine internationale Registrierung betrifft, unmittelbar dem Inhaber übermittelt, so kann diese Behörde das Internationale Büro ersuchen, diese Mitteilung in ihrem Namen an den Inhaber zu übermitteln.
(2) [Format der Mitteilung]
Das Internationale Büro legt das Format fest, in dem die in Absatz 1 genannte Mitteilung von der betroffenen Behörde zu übersenden ist.
(3) [Übermittlung an den Inhaber]
Das Internationale Büro übermittelt die in Absatz 1 genannte Mitteilung in dem vom Internationalen Büro festgelegten Format an den Inhaber, ohne deren Inhalt zu prüfen oder sie in das internationale Register einzutragen.
Kapitel 5
Nachträgliche Benennungen; Änderungen
Regel 24 Benennung im Anschluss an die internationale Registrierung
(1) [Berechtigung]
(2) [Einreichung; Formblatt und Unterschrift]
i) | [aufgehoben] |
ii) | [aufgehoben] |
iii) | Absatz 7 Anwendung findet, muss die sich aus einer Umwandlung ergebende nachträgliche Benennung von der Behörde der Vertragsorganisation eingereicht werden. |
(3) [Inhalt]
i) | die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung, |
ii) | den Namen und die Anschrift des Inhabers, |
iii) | die Vertragspartei, die benannt wird, |
iv) | falls die nachträgliche Benennung für alle in der betreffenden internationalen Registrierung angegebenen Waren und Dienstleistungen gilt, diese Tatsache oder, wenn die nachträgliche Benennung lediglich für einen Teil der in der betreffenden internationalen Registrierung angegebenen Waren und Dienstleistungen gilt, diese Waren und Dienstleistungen, |
v) | die Höhe der zu zahlenden Gebühren und die gewählte Zahlungsweise oder den Auftrag zur Abbuchung des erforderlichen Gebührenbetrags von einem beim Internationalen Büro eröffneten Konto sowie die Bezeichnung des Einzahlers oder Auftraggebers und, |
vi) | falls die nachträgliche Benennung von einer Behörde eingereicht wird, das Datum, an dem diese bei der Behörde eingegangen ist. |
i) | vom Inhaber persönlich zu unterschreiben und auf einem der nachträglichen Benennung beigefügten gesonderten amtlichen Formblatt abzugeben oder |
ii) | in die nachträgliche Benennung aufzunehmen. |
i) | die in Regel 9 Absatz 4 Buchstabe b genannten Angaben und die dort genannte Übersetzung beziehungsweise genannten Übersetzungen, |
ii) | einen Antrag, dass die nachträgliche Benennung nach der Eintragung einer Änderung oder einer Löschung in Bezug auf die betreffende internationale Registrierung oder nach der Erneuerung der internationalen Registrierung wirksam wird, |
iii) | wenn die nachträgliche Benennung eine Vertragsorganisation betrifft, die in Regel 9 Absatz 5 Buchstabe g Ziffer i genannten Angaben, die der nachträglichen Benennung auf einem gesonderten amtlichen Formblatt beizufügen sind, sowie die in Regel 9 Absatz 5 Buchstabe g Ziffer ii genannten Angaben. |
(4) [Gebühren]
Die nachträgliche Benennung unterliegt der Zahlung der unter Nummer 5 des Gebührenverzeichnisses angegebenen oder genannten Gebühren.
(5) [Mängel]
(6) [Datum der nachträglichen Benennung]
i) | so trägt die nachträgliche Benennung, sofern der Mangel eines der in Absatz 3 Buchstabe a Ziffern i, iii und iv sowie Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i genannten Erfordernisse betrifft, das Datum, an dem die Benennung berichtigt wurde, sofern die Benennung nicht von einer Behörde beim Internationalen Büro eingereicht und der Mangel in der unter Buchstabe b genannten Frist von zwei Monaten behoben wurde; im letzteren Fall trägt die nachträgliche Benennung das Datum, an dem sie bei der genannten Behörde eingegangen ist; |
ii) | so bleibt das nach Buchstabe a beziehungsweise Buchstabe b geltende Datum von einem Mangel, der andere als die in Absatz 3 Buchstabe a Ziffern i, iii und iv sowie Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i genannten Erfordernisse betrifft, unberührt. |
(7) [Nachträgliche Benennung bei Umwandlung]
i) | die Vertragsorganisation, deren Benennung umgewandelt werden soll, und, |
ii) | wenn die sich aus einer Umwandlung ergebende nachträgliche Benennung eines Vertragsstaats alle in Bezug auf die Benennung der Vertragsorganisation angegebenen Waren und Dienstleistungen betrifft, diese Tatsache oder, wenn die nachträgliche Benennung dieses Vertragsstaats nur einen Teil dieser Waren und Dienstleistungen betrifft, die betreffenden Waren und Dienstleistungen. |
(8) [Eintragung und Mitteilung]
Stellt das Internationale Büro fest, dass die nachträgliche Benennung den geltenden Erfordernissen entspricht, so trägt es sie im internationalen Register ein und benachrichtigt davon die Behörde der in der nachträglichen Benennung benannten Vertragspartei und teilt dies gleichzeitig dem Inhaber und, falls die nachträgliche Benennung durch eine Behörde eingereicht wurde, dieser Behörde mit.
(9) [Schutzverweigerung]
Die Regeln 16 bis 18ter gelten sinngemäß.
(10) [Nachträgliche Benennung, die nicht als solche betrachtet wird] Werden die Erfordernisse des Absatzes 2 Buchstabe a nicht erfüllt, so wird die nachträgliche Benennung nicht als solche betrachtet und das Internationale Büro teilt dies dem Einsender mit.
Regel 25 Antrag auf Eintragung
(1) [Einreichung des Antrags]
i) | eine Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung in Bezug auf alle oder einige Waren und Dienstleistungen und alle oder einige benannte Vertragsparteien; |
ii) | eine Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen in Bezug auf alle oder einige benannte Vertragsparteien; |
iii) | einen Verzicht in Bezug auf einige benannte Vertragsparteien bezüglich aller Waren und Dienstleistungen; |
iv) | eine Änderung des Namens oder der Anschrift des Inhabers oder, falls der Inhaber eine juristische Person ist, die Aufnahme oder eine Änderung der Angaben über die Rechtsnatur des Inhabers sowie den Staat und gegebenenfalls die Gebietseinheit innerhalb des Staates, nach dessen oder deren Recht die juristische Person gegründet ist; |
v) | die Löschung der internationalen Registrierung in Bezug auf alle benannten Vertragsparteien bezüglich aller oder einiger Waren und Dienstleistungen; |
vi) | eine Änderung des Namens oder der Anschrift des Vertreters. |
(2) [Inhalt des Antrags]
i) | die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung, |
ii) | den Namen des Inhabers oder den Namen des Vertreters, wenn die Änderung den Namen oder die Anschrift des Vertreters betrifft, |
iii) | im Fall einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung den nach den Verwaltungsvorschriften angegebenen Namen und die Anschrift der natürlichen oder juristischen Person, die im Antrag als neuer Inhaber der internationalen Registrierung genannt wird (im Folgenden als "Erwerber" bezeichnet), |
iv) | im Fall einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, in Bezug auf die der Erwerber nach Artikel 2 des Protokolls die Voraussetzungen dafür erfüllt, Inhaber einer internationalen Registrierung zu sein, |
v) | im Fall einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung, wenn die nach Ziffer iii angegebene Anschrift des Erwerbers nicht im Gebiet der oder einer der nach Ziffer iv angegebenen Vertragspartei beziehungsweise Vertragsparteien liegt und sofern der Erwerber nicht angegeben hat, Angehöriger eines Vertragsstaats oder eines Mitgliedstaats einer Vertragsorganisation zu sein, die Anschrift der Niederlassung oder den Wohnsitz des Erwerbers in der Vertragspartei oder in einer der Vertragsparteien, in Bezug auf die der Erwerber die Voraussetzungen dafür erfüllt, Inhaber einer internationalen Registrierung zu sein, |
vi) | im Fall einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung, die nicht alle Waren und Dienstleistungen und nicht alle benannten Vertragsparteien betrifft, die Waren und Dienstleistungen und die benannten Vertragsparteien, auf die sich die Änderung des Inhabers bezieht, und |
vii) | die Höhe der zu zahlenden Gebühren und die gewählte Zahlungsweise oder den Auftrag zur Abbuchung des erforderlichen Gebührenbetrags von einem beim Internationalen Büro eröffneten Konto und die Bezeichnung des Einzahlers oder Auftraggebers. |
i) | ist der Erwerber eine natürliche Person, die Angabe des Staates, dessen Angehöriger der Erwerber ist; |
ii) | ist der Erwerber eine juristische Person, Angaben über die Rechtsnatur der juristischen Person sowie den Staat und gegebenenfalls die Gebietseinheit innerhalb des Staates, nach dessen oder deren Recht die juristische Person gegründet ist. |
(3) [aufgehoben]
(4) [Mehrere Erwerber]
Sind in dem Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung mehrere Erwerber genannt, so muss jeder von ihnen die in Artikel 2 des Madrider Protokolls genannten Voraussetzungen dafür erfüllen, Inhaber der internationalen Registrierung zu sein.
Regel 26 Mängel in den Anträgen auf Eintragung nach Regel 25
(1) [Nicht vorschriftsmäßiger Antrag]
Erfüllt ein Antrag nach Regel 25 Absatz 1 Buchstabe a nicht die geltenden Erfordernisse, so teilt vorbehaltlich des Absatzes 3 das Internationale Büro dies dem Inhaber und, falls der Antrag von einer Behörde gestellt wurde, dieser Behörde mit. Für die Zwecke dieser Regel prüft das Internationale Büro beim Antrag auf Eintragung einer Einschränkung nur, ob die in der Einschränkung angegebenen Nummern der Klassen in der betreffenden internationalen Registrierung vorkommen.
(2) [Frist zur Behebung des Mangels]
Der Mangel kann innerhalb von drei Monaten nach dem Datum behoben werden, an dem das Internationale Büro den Mangel mitgeteilt hat. Wird der Mangel nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Mitteilung des Internationalen Büros behoben, so gilt der Antrag als zurückgenommen; das Internationale Büro teilt dies gleichzeitig dem Inhaber und, falls der Antrag nach Regel 25 Absatz 1 Buchstabe a von einer Behörde eingereicht wurde, dieser Behörde mit und erstattet dem Einzahler die entrichteten Gebühren nach Abzug eines Betrags in Höhe der Hälfte der entsprechenden unter Nummer 7 des Gebührenverzeichnisses genannten Gebühren zurück.
(3) [Anträge, die nicht als solche betrachtet werden]
Sind die Erfordernisse der Regel 25 Absatz 1 Buchstabe b nicht erfüllt, so wird der Antrag nicht als solcher betrachtet und das Internationale Büro teilt dies dem Einsender mit.
Regel 27 Eintragung und Mitteilung in Bezug auf Regel 25; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers oder einer Einschränkung
(1) [Eintragung und Mitteilung]
(2) [Eintragung einer teilweisen Änderung des Inhabers]
(3) [aufgehoben]
(4) [Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers]
i) | die Gründe für die Unwirksamkeit der Änderung des Inhabers, |
ii) | die wesentlichen einschlägigen Gesetzesbestimmungen und |
iii) | ob die Erklärung Gegenstand einer Überprüfung sein kann oder Rechtsmittel dagegen eingelegt werden können. |
(5) [Erklärung über die Unwirksamkeit einer Einschränkung]
i) | aus welchen Gründen die Einschränkung unwirksam ist, |
ii) | sofern die Erklärung nicht alle Waren und Dienstleistungen betrifft, auf die sich die Einschränkung bezieht, welche Waren und Dienstleistungen die Erklärung betrifft und welche nicht, |
iii) | die wesentlichen einschlägigen Gesetzesbestimmungen, und |
iv) | ob diese Erklärung Gegenstand einer Überprüfung sein kann oder Rechtsmittel dagegen eingelegt werden können. |
Regel 27bis Teilung einer internationalen Registrierung
(1) [Antrag auf Teilung einer internationalen Registrierung]
i) | die Vertragspartei der Behörde, die den Antrag einreicht, |
ii) | den Namen der Behörde, die den Antrag einreicht, |
iii) | die Nummer der internationalen Registrierung, |
iv) | den Namen des Inhabers, |
v) | die Namen der abzutrennenden Waren und Dienstleistungen, gruppiert in die entsprechenden Klassen der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen, |
vi) | den Betrag der gezahlten Gebühr und die gewählte Zahlungsweise oder den Auftrag zur Abbuchung des erforderlichen Betrags von einem beim Internationalen Büro eröffneten Konto sowie die Bezeichnung des Einzahlers oder Auftraggebers. |
(2) [Gebühr]
Die Teilung einer internationalen Registrierung unterliegt der Zahlung der unter Nummer 7.7 des Gebührenverzeichnisses angegebenen Gebühr.
(3) [Nicht vorschriftsmäßiger Antrag]
(4) [Eintragung und Mitteilung]
(5) [Antrag, der nicht als solcher betrachtet wird]
Ein Antrag auf Teilung einer internationalen Registrierung in Bezug auf eine benannte Vertragspartei, die nicht oder nicht mehr für die im Antrag genannten Klassen der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen benannt ist, wird nicht als solcher betrachtet.
(6) [Erklärung, dass eine Vertragspartei keine Teilungsanträge einreichen wird]
Eine Vertragspartei, deren Recht die Teilung von Gesuchen um Eintragung einer Marke oder die Teilung von Eintragungen einer Marke nicht vorsieht, kann vor dem Datum, an dem diese Regel in Kraft tritt, oder dem Datum, von dem an diese Vertragspartei durch das Protokoll gebunden ist, dem Generaldirektor mitteilen, dass sie den in Absatz 1 genannten Antrag nicht beim Internationalen Büro einreichen wird. Diese Erklärung kann jederzeit zurückgenommen werden.
Regel 27ter Zusammenführung internationaler Registrierungen
(1) [Zusammenführung von sich aus der Eintragung einer teilweisen Änderung des Inhabers ergebenden internationalen Registrierungen]
Ist dieselbe natürliche oder juristische Person aufgrund einer teilweisen Änderung des Inhabers als Inhaber von zwei oder mehr internationalen Registrierungen eingetragen worden, so werden die Registrierungen auf Antrag dieser natürlichen oder juristischen Person, der entweder unmittelbar oder über die Behörde der Vertragspartei des Inhabers zu stellen ist, zusammengeführt. Der Antrag ist auf dem entsprechenden amtlichen Formblatt beim Internationalen Büro einzureichen. Das Internationale Büro trägt die Zusammenführung ein, teilt dies den Behörden der von der Änderung betroffenen benannten Vertragspartei oder -parteien mit und unterrichtet gleichzeitig den Inhaber und, sofern der Antrag von einer Behörde eingereicht wurde, diese Behörde.
(2) [Zusammenführung von sich aus der Eintragung der Teilung einer internationalen Registrierung ergebenden internationalen Registrierungen]
Regel 28 Berichtigungen im internationalen Register
(1) [Berichtigung]
Ist das Internationale Büro, das von Amts wegen oder auf Antrag des Inhabers oder einer Behörde tätig wird, der Auffassung, dass hinsichtlich einer internationalen Registrierung ein Fehler im internationalen Register vorliegt, so ändert es das Register entsprechend.
(2) [Mitteilung]
Das Internationale Büro teilt dies dem Inhaber und gleichzeitig den Behörden der benannten Vertragsparteien mit, in denen die Berichtigung wirksam ist. Ist die Behörde, die die Berichtigung beantragt hat, nicht die Behörde einer benannten Vertragspartei, in der die Berichtigung wirksam ist, so benachrichtigt das Internationale Büro zusätzlich auch jene Behörde.
(3) [Schutzverweigerung aufgrund einer Berichtigung]
Jede in Absatz 2 genannte Behörde ist berechtigt, in einer Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung an das Internationale Büro zu erklären, dass ihrer Auffassung nach der internationalen Registrierung in der berichtigten Fassung der Schutz nicht oder nicht mehr gewährt werden kann. Artikel 5 des Protokolls und die Regeln 16 bis 18ter finden sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, dass die zulässige Frist für die Versendung dieser Mitteilung ab dem Absendedatum der Mitteilung über die Berichtigung an die betreffende Behörde berechnet wird.
(4) [Berichtigungsfrist]
Ungeachtet des Absatzes 1 kann ein Fehler, der einer Behörde zuzuschreiben ist und dessen Berichtigung die Rechte aus der internationalen Registrierung berühren würde, nur berichtigt werden, wenn innerhalb von neun Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung des Eintrags, der Gegenstand der Berichtigung ist, im internationalen Register ein Antrag auf Berichtigung beim Internationalen Büro eingeht.
Kapitel 6
Erneuerungen
Regel 29 Offiziöse Mitteilung über den Schutzablauf
Die Tatsache, dass die in Artikel 7 Absatz 3 des Protokolls genannte offiziöse Mitteilung nicht eingegangen ist, stellt keine Entschuldigung für die Nichteinhaltung einer Frist nach Regel 30 dar.
Regel 30 Einzelheiten betreffend die Erneuerung
(1) [Gebühren]
i) | der Grundgebühr, |
ii) | gegebenenfalls der Zusatzgebühr und |
iii) | der Ergänzungsgebühr beziehungsweise der individuellen Gebühr für jede benannte Vertragspartei, für die keine Erklärung über die Schutzverweigerung nach Regel 18ter oder Ungültigerklärung in Bezug auf alle betroffenen Waren und Dienstleistungen im internationalen Register eingetragen ist, wie unter Nummer 6 des Gebührenverzeichnisses angegeben oder genannt. Die Zahlung kann jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum erfolgen, an dem die Erneuerung der internationalen Registrierung vorzunehmen ist, sofern gleichzeitig die unter Nummer 6.5 des Gebührenverzeichnisses angegebene Zuschlagsgebühr entrichtet wird. |
(2) [Weitere Einzelheiten]
(3) [Nicht ausreichende Gebührenzahlung]
(4) [Zeitraum, für den die Erneuerungsgebühren entrichtet werden] Die für jede Erneuerung erforderlichen Gebühren werden für einen Zeitraum von zehn Jahren entrichtet.
Regel 31 Eintragung der Erneuerung; Mitteilung und Bescheinigung
(1) [Eintragung und Erneuerungsdatum]
Die Erneuerung wird im internationalen Register mit dem Datum eingetragen, an dem die Erneuerung vorzunehmen ist, und zwar auch dann, wenn die für die Erneuerung erforderlichen Gebühren innerhalb der in Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls genannten Nachfrist entrichtet werden.
(2) [Erneuerungsdatum bei nachträglichen Benennungen]
Alle in der internationalen Registrierung enthaltenen Benennungen tragen unabhängig von dem Datum, an dem die Benennungen im internationalen Register eingetragen werden, dasselbe Datum.
(3) [Mitteilung und Bescheinigung]
Das Internationale Büro teilt die Erneuerung den Behörden der beteiligten benannten Vertragsparteien mit und übersendet dem Inhaber eine Bescheinigung.
(4) [Mitteilung bei Nichterneuerung]
Kapitel 7
Blatt und Datenbank
Regel 32 Blatt
(1) [Informationen über internationale Registrierungen]
i) | die nach Regel 14 vorgenommenen internationalen Registrierungen; |
ii) | die nach Regel 16 Absatz 1 mitgeteilten Informationen; |
iii) | die nach Regel 17 Absatz 4 eingetragenen vorläufigen Schutzverweigerungen mit der Angabe, ob sich die Schutzverweigerung auf alle oder nur auf einen Teil der Waren und Dienstleistungen bezieht, jedoch ohne Angabe der betroffenen Waren und Dienstleistungen und ohne Angabe der Gründe für die Schutzverweigerung, sowie die nach den Regeln 18bis Absatz 2 und 18ter Absatz 5 eingetragenen Erklärungen und Informationen; |
iv) | die nach Regel 31 Absatz 1 eingetragenen Erneuerungen; |
v) | die nach Regel 24 Absatz 8 eingetragenen nachträglichen Benennungen; |
vi) | die Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen nach Regel 39; |
vii) | die Eintragungen nach Regel 27; |
viii) | die nach Regel 22 Absatz 2 vorgenommenen oder nach Regel 27 Absatz 1 oder Regel 34 Absatz 3 Buchstabe d eingetragenen Löschungen; |
viiibis) | die nach Regel 27bis Absatz 4 eingetragene Teilung und die nach Regel 27ter eingetragene Zusammenführung; |
ix) | die nach Regel 28 vorgenommenen Berichtigungen; |
x) | die nach Regel 19 Absatz 2 eingetragenen Ungültigerklärungen; |
xi) | die nach den Regeln 20, 20bis, 21, 21bis, 22 Absatz 2 Buchstabe a und den Regeln 23 und 27 Absatz 4 eingetragenen Informationen; |
xii) | die nicht erneuerten internationalen Registrierungen; |
xiii) | Eintragungen der nach Regel 3 Absatz 2 Buchstabe b mitgeteilten Bestellung des Vertreters des Inhabers und Löschungen auf Antrag des Inhabers oder des Vertreters des Inhabers nach Regel 3 Absatz 6 Buchstabe a. |
(2) [Informationen über besondere Erfordernisse und bestimmte Erklärungen von Vertragsparteien sowie andere allgemeine Informationen] Das Internationale Büro veröffentlicht im Blatt
i) | jede Notifikation nach Regel 7, jede Mitteilung nach den Regeln 20bis Absatz 6, 27bis Absatz 6, 27ter Absatz 2 Buchstabe b oder 40 Absatz 6 und jede Erklärung nach Regel 17 Absatz 5 Buchstabe d oder e; |
ii) | Erklärungen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b oder Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und c Satz 1 des Protokolls; |
iii) | Erklärungen nach Artikel 8 Absatz 7 des Protokolls; |
iv) | jede Mitteilung nach Regel 34 Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 3 Buchstabe a; |
v) | eine Aufstellung der Tage, an denen das Internationale Büro im laufenden und im folgenden Kalenderjahr für die Öffentlichkeit nicht geöffnet hat. |
(3) [Veröffentlichungen auf der Internetseite]
Das Internationale Büro nimmt die Veröffentlichungen nach den Absätzen 1 und 2 auf der Internetseite der Weltorganisation für geistiges Eigentum vor.
Regel 33 Elektronische Datenbank
(1) [Inhalt der Datenbank]
Die Angaben, die sowohl im internationalen Register eingetragen als auch im Blatt nach Regel 32 veröffentlicht sind, werden in eine elektronische Datenbank eingegeben.
(2) [Daten betreffend anhängige internationale Gesuche und nachträgliche Benennungen]
Ist ein internationales Gesuch oder eine Benennung nach Regel 24 nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang beim Internationalen Büro im internationalen Register eingetragen worden, so gibt das Internationale Büro, ungeachtet möglicher Fehler in dem eingereichten internationalen Gesuch oder der eingereichten Benennung, alle in dem internationalen Gesuch oder der Benennung enthaltenen Daten in die elektronische Datenbank ein.
(3) [Zugang zur elektronischen Datenbank]
Die elektronische Datenbank wird den Behörden der Vertragsparteien und gegebenenfalls gegen Zahlung der vorgeschriebenen Gebühr der Öffentlichkeit online oder durch andere vom Internationalen Büro festgelegte geeignete Mittel zugänglich gemacht. Die Kosten für den Zugang werden vom Benutzer getragen. Nach Absatz 2 eingegebene Daten werden mit dem Hinweis versehen, dass das Internationale Büro noch nicht über das internationale Gesuch oder die Benennung nach Regel 24 entschieden hat.
Kapitel 8
Gebühren
Regel 34 Gebührenbeträge und Zahlung der Gebühren
(1) [Gebührenbeträge]
Die Beträge der nach dem Protokoll oder dieser Ausführungsordnung zu entrichtenden Gebühren mit Ausnahme individueller Gebühren ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis, das im Anhang zu dieser Ausführungsordnung erscheint und Bestandteil derselben ist.
(2) [Zahlungen]
(3) [Individuelle Gebühr, zahlbar in zwei Teilbeträgen]
i) | die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung, |
ii) | der Name des Inhabers, |
iii) | das Datum, bis zu dem der zweite Teilbetrag der individuellen Gebühr zu entrichten ist, |
iv) | sofern die Höhe des zweiten Teilbetrags der individuellen Gebühr von der Anzahl der Klassen der Waren und Dienstleistungen abhängt, für welche die Marke in der betroffenen benannten Vertragspartei geschützt ist, die Anzahl dieser Klassen. |
(4) [Zahlungsweise für Gebühren, die an das Internationale Büro entrichtet werden]
Gebühren sind wie in den Verwaltungsvorschriften angegeben an das Internationale Büro zu entrichten.
(5) [Angaben bei der Zahlung]
Bei jeder Gebührenzahlung an das Internationale Büro ist Folgendes anzugeben:
i) | vor der internationalen Registrierung der Name des Hinterlegers, die betreffende Marke sowie der Zweck der Zahlung; |
ii) | nach der internationalen Registrierung der Name des Inhabers, die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung und der Zweck der Zahlung. |
(6) [Datum der Zahlung]
(7) [Änderung des Gebührenbetrags]
Regel 35 Währung, in der die Zahlungen zu entrichten sind
(1) [Verpflichtung zur Zahlung in Schweizer Währung]
Alle auf Grund dieser Ausführungsordnung fälligen Zahlungen sind in Schweizer Währung an das Internationale Büro zu entrichten, und zwar unabhängig davon, ob bei der Zahlung der Gebühren durch eine Behörde diese die Gebühren in einer anderen Währung eingezogen hat.
(2) [Festsetzung des Betrags der individuellen Gebühren in Schweizer Währung]
Regel 36 Gebührenfreiheit
Die nachstehenden Eintragungen sind gebührenfrei:
i) | die Bestellung eines Vertreters, jede Änderung betreffend einen Vertreter und die Löschung der Eintragung eines Vertreters, |
ii) | jede Änderung betreffend die Telefon- und Telefaxnummern, Zustellanschrift, E-Mail-Adresse und jedes andere Mittel der Kommunikation mit dem Hinterleger oder Inhaber, wie in den Verwaltungsvorschriften angegeben, |
iii) | die Löschung der internationalen Registrierung, |
iv) | jeder Verzicht nach Regel 25 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii, |
v) | jede Einschränkung im internationalen Gesuch selbst nach Regel 9 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer xiii oder in einer nachträglichen Benennung nach Regel 24 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iv, |
vi) | jedes Ersuchen einer Behörde nach Artikel 6 Absatz 4 Satz 1 des Protokolls, |
vii) | ein gerichtliches Verfahren oder rechtskräftiges Urteil, welches das Basisgesuch, die sich aus ihm ergebende Eintragung oder die Basiseintragung berührt, |
viii) | jede Schutzverweigerung nach den Regeln 17, 24 Absatz 9 oder 28 Absatz 3, jede Erklärung nach den Regeln 18bis oder 18ter oder jede Erklärung nach den Regeln 20bis Absatz 5 oder 27 Absatz 4 oder 5, |
ix) | die Ungültigerklärung der internationalen Registrierung, |
x) | nach Regel 20 übermittelte Informationen, |
xi) | jede Mitteilung nach Regel 21 oder 23, |
xii) | jede Berichtigung im internationalen Register. |
Regel 37 Verteilung der Zusatz- und Ergänzungsgebühren
(1) Der in Artikel 8 Absatz 5 und 6 des Protokolls genannte Koeffizient ist folgender: .................. bei Vertragsparteien, die eine Prüfung nur auf absolute Schutzverweigerungsgründe durchführen: .................. zwei bei Vertragsparteien, die darüber hinaus eine Prüfung auf ältere Rechte durchführen:
(2) Der Koeffizient vier wird auch auf Vertragsparteien angewendet, die von Amts wegen Recherchen nach älteren Rechten unter Angabe der besonders in Betracht kommenden älteren Rechte vornehmen.
Regel 38 Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der betroffenen Vertragsparteien
Jede in Bezug auf eine Vertragspartei, die eine Erklärung nach Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a des Protokolls abgegeben hat, an das Internationale Büro entrichtete individuelle Gebühr wird dem Konto dieser Vertragspartei beim Internationalen Büro in dem Monat gutgeschrieben, der auf den Monat folgt, in dessen Verlauf die Eintragung der internationalen Registrierung, der nachträglichen Benennung oder der Erneuerung erfolgt ist, für welche diese Gebühr entrichtet wurde oder die Zahlung des zweiten Teilbetrags der individuellen Gebühr eingetragen wurde.
Kapitel 9
Verschiedenes
Regel 39 Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen in bestimmten Nachfolgestaaten
(1) Hat ein Staat ("Nachfolgestaat"), dessen Hoheitsgebiet vor seiner Unabhängigkeit Teil des Hoheitsgebiets einer Vertragspartei ("Vorgängervertragspartei") war, beim Generaldirektor eine Weitergeltungserklärung eingereicht, welche die Anwendung des Protokolls durch den Nachfolgestaat bewirkt, so ist eine internationale Registrierung, die an dem nach Absatz 2 festgesetzten Datum in der Vorgängervertragspartei wirksam war, im Nachfolgestaat wirksam, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
i) | Einreichung eines Gesuchs um Fortdauer der Wirkungen der betreffenden internationalen Registrierung im Nachfolgestaat beim Internationalen Büro innerhalb von sechs Monaten nach einer entsprechenden Benachrichtigung des Inhabers der internationalen Registrierung durch das Internationale Büro und |
ii) | innerhalb derselben Frist Zahlung einer Gebühr von 41 Schweizer Franken an das Internationale Büro, das diese Gebühr an die Behörde des Nachfolgestaats überweist, sowie einer Gebühr von 23 Schweizer Franken zugunsten des Internationalen Büros. |
(2) Das in Absatz 1 genannte Datum ist das vom Nachfolgestaat dem Internationalen Büro für die Zwecke dieser Regel notifizierte Datum; es darf nicht vor dem Datum der Unabhängigkeit des Nachfolgestaats liegen.
(3) Nach Eingang des Gesuchs und der in Absatz 1 genannten Gebühren teilt das Internationale Büro dies der Behörde des Nachfolgestaats mit und nimmt die entsprechende Eintragung im internationalen Register vor.
(4) Hinsichtlich einer internationalen Registrierung, zu der die Behörde des Nachfolgestaats eine Mitteilung nach Absatz 3 erhalten hat, kann diese Behörde den Schutz nur dann verweigern, wenn die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a, b oder c des Protokolls genannte maßgebliche Frist bezüglich der territorialen Ausdehnung des Schutzes auf die Vorgängervertragspartei nicht abgelaufen ist und das Internationale Büro die Mitteilung über die Schutzverweigerung innerhalb dieser Frist erhalten hat.
(5) Diese Regel findet weder auf die Russische Föderation noch auf einen Staat Anwendung, der beim Generaldirektor eine Erklärung eingereicht hat, nach der er die Rechtspersönlichkeit einer Vertragspartei fortsetzt.
Regel 40 Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen
(1) [Inkrafttreten]
Diese Ausführungsordnung tritt am 1. Februar 2020 in Kraft und ersetzt von diesem Zeitpunkt an die Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen in der am 31. Januar 2020 geltenden Fassung (im Folgenden als "Gemeinsame Ausführungsordnung" bezeichnet).
(2) [Allgemeine Übergangsbestimmungen]
i) | gilt ein internationales Gesuch, für das ein Antrag auf Einreichung beim Internationalen Büro vor dem 1. Februar 2020 bei der Ursprungsbehörde eingegangen ist, in dem Umfang, in dem es die Erfordernisse der Gemeinsamen Ausführungsordnung erfüllt, als den geltenden Erfordernissen im Sinne der Regel 14 entsprechend; |
ii) | gilt eine nachträgliche Benennung oder ein Antrag auf Eintragung, die oder der vor dem 1. Februar 2020 beim Internationalen Büro eingereicht worden ist, in dem Umfang, in dem sie oder er die Erfordernisse der Gemeinsamen Ausführungsordnung erfüllt, als den geltenden Erfordernissen für die Zwecke der Regel 5bis, 20bis Absatz 3, 24 Absatz 8, 27, 27bis oder 27ter entsprechend; |
iii) | wird ein internationales Gesuch, eine nachträgliche Benennung oder ein Antrag auf Eintragung, das, die oder der vor dem 1. Februar 2020 Gegenstand eines Verfahrens beim Internationalen Büro nach Regel 11, 12, 13, 20bis Absatz 2, 24 Absatz 5, 26 oder 27bis Absatz 3 Buchstabe a der Gemeinsamen Ausführungsordnung gewesen ist, weiterhin vom Internationalen Büro nach diesen Regeln behandelt; das Datum der daraus hervorgehenden internationalen Registrierung oder Eintragung in das internationale Register bestimmt sich nach Regel 15, Regel 20bis Absatz 3 Buchstabe b, Regel 24 Absatz 6, Regel 27 Absatz 1 Buchstabe b und c oder Regel 27bis Absatz 4 Buchstabe b der Gemeinsamen Ausführungsordnung; |
iv) | gilt eine Mitteilung nach Artikel 4bis Absatz 2, Artikel 5 Absatz 1 und 2, Artikel 5 Absatz 6 oder Artikel 6 Absatz 4 des Protokolls oder nach Regel 21bis, Regel 23 oder Regel 34 Absatz 3 Buchstabe c der Gemeinsamen Ausführungsordnung, die vor dem 1. Februar 2020 an das Internationale Büro übersandt worden ist, in dem Umfang, in dem sie die Erfordernisse der Gemeinsamen Ausführungsordnung erfüllt, als den geltenden Erfordernissen für die Zwecke der Regel 17 Absatz 4, Regel 19 Absatz 2, Regel 21 Absatz 2, Regel 21bis Absatz 4, Regel 22 Absatz 2, Regel 23 Absatz 2 oder Regel 34 Absatz 3 Buchstabe d entsprechend; |
v) | gilt eine Mitteilung, eine Benachrichtigung, eine Erklärung oder rechtskräftige Entscheidung nach Regel 16, 18bis, 18ter, 20, 20bis Absatz 5, 23bis oder 27 Absatz 4 oder 5 der Gemeinsamen Ausführungsordnung, die vor dem 1. Februar 2020 an das Internationale Büro übersandt worden ist, in dem Umfang, in dem sie die Erfordernisse der Gemeinsamen Ausführungsordnung erfüllt, als den geltenden Erfordernissen für die Zwecke der Regel 16 Absatz 2, Regel 18bis Absatz 2, Regel 18ter Absatz 5, Regel 20 Absatz 3, Regel 20bis Absatz 5 Buchstabe d, Regel 23bis Absatz 3 oder Regel 27 Absatz 4 Buchstabe d und e oder Absatz 5 Buchstabe d und e entsprechend. |
(3) [aufgehoben]
(4) [Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Sprachen]
i) | die internationale Registrierung war zwischen dem 1. April 2004 und dem 31. August 2008 Gegenstand einer nachträglichen Benennung nach dem Protokoll in Übereinstimmung mit Regel 24 Absatz 1 Buchstabe c der Gemeinsamen Ausführungsordnung oder |
ii) | die internationale Registrierung ist am oder nach dem 1. September 2008 Gegenstand einer nachträglichen Benennung und |
iii) | die nachträgliche Benennung ist in das internationale Register eingetragen. |
(5) [aufgehoben]
(6) [Unvereinbarkeit mit nationalem oder regionalem Recht]
Ist an dem Datum, an dem diese Regel in Kraft tritt, oder dem Datum, von dem an eine Vertragspartei durch das Protokoll gebunden ist, Regel 27bis Absatz 1 oder Regel 27ter Absatz 2 Buchstabe a nicht mit dem nationalen oder regionalen Recht dieser Vertragspartei vereinbar, so ist der betreffende Absatz beziehungsweise sind die betreffenden Absätze in Bezug auf diese Vertragspartei nicht anwendbar, solange er oder sie weiterhin nicht mit diesem Recht vereinbar ist oder sind, vorausgesetzt, diese Vertragspartei teilt dies vor dem Datum, an dem diese Regel in Kraft tritt, oder dem Datum, von dem an diese Vertragspartei durch das Protokoll gebunden ist, dem Internationalen Büro mit. Diese Mitteilung kann jederzeit zurückgenommen werden.
Regel 41 Verwaltungsvorschriften
(1) [Erlass von Verwaltungsvorschriften; in den Verwaltungsvorschriften geregelte Angelegenheiten]
(2) [Kontrolle durch die Versammlung]
Die Versammlung kann den Generaldirektor auffordern, Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften zu ändern; der Generaldirektor handelt entsprechend.
(3) [Veröffentlichung und Inkrafttreten]
(4) [Kollision mit dem Protokoll oder dieser Ausführungsordnung]
Im Fall einer Kollision zwischen einer Bestimmung der Verwaltungsvorschriften einerseits und einer Bestimmung des Protokolls oder dieser Ausführungsordnung andererseits hat Letztere Vorrang.
Gebührenverzeichnis | Anhang |
Schweizer Franken | ||
1. | [aufgehoben] | |
2. | Internationales Gesuch | |
2.1 | Grundgebühr (Artikel 8 Absatz 2 Ziffer i des Protokolls) * | |
2.1.1 | wenn keine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist | 653 |
2.1.2 | wenn eine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist | 903 |
2.2 | Zusatzgebühr für jede die dritte Klasse übersteigende Klasse der Waren oder Dienstleistungen, sofern nicht ausschließlich Vertragsparteien benannt werden, für die individuelle Gebühren (siehe Nummer 2.4) zu zahlen sind (Artikel 8 Absatz 2 Ziffer ii und Absatz 7 Buchstabe a Ziffer i des Protokolls) 1 | 00 |
2.3 | Ergänzungsgebühr für jede benannte Vertragspartei, sofern es sich bei der benannten Vertragspartei nicht um eine Vertragspartei handelt, für die eine individuelle Gebühr (siehe Nummer 2.4) zu zahlen ist (Artikel 8 Absatz 2 Ziffer iii und Absatz 7 Buchstabe a Ziffer ii des Protokolls) | 100 |
2.4 | individuelle Gebühr für jede benannte Vertragspartei, für die eine individuelle Gebühr (anstatt einer Ergänzungsgebühr) zu zahlen ist, außer die benannte Vertragspartei und die Vertragspartei der Ursprungsbehörde sind beide Staaten, die auch durch das Abkommen gebunden sind; in diesem Fall ist für eine solche benannte Vertragspartei eine Ergänzungsgebühr zu zahlen (Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a und Artikel 9sexies Absatz 1 Buchstabe b des Protokolls): Der Betrag der individuellen Gebühr wird von jeder betroffenen Vertragspartei festgesetzt. | |
3. | [aufgehoben] | |
4. | Mängel in Bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen
Folgende Gebühren sind zu zahlen ( Regel 12 Absatz 1 Buchstabe b): |
|
4.1 | wenn die Waren und Dienstleistungen nicht nach Klassen gruppiert sind | 77 sowie 4 für jeden den zwanzigsten Begriff übersteigenden Begriff |
4.2 | wenn die im Gesuch angegebene Klassifikation einer oder mehrerer Begriffe unzutreffend ist | 20 sowie 4 für jeden unzutreffend klassifizierten Begriff |
Allerdings sind keine Gebühren zu zahlen, wenn der auf Grund dieser Nummer fällige Gesamtbetrag für ein internationales Gesuch weniger als 150 Schweizer Franken beträgt. | ||
5. | Benennung nach der internationalen Registrierung
Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen den Zeitraum zwischen dem Datum des Wirksamwerdens der Benennung und dem Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer der internationalen Registrierung (Artikel 3ter Absatz 2 des Protokolls): |
|
5.1 | Grundgebühr | 300 |
5.2 | Ergänzungsgebühr für jede benannte Vertragspartei, die in demselben Gesuch angegeben wird, wenn in Bezug auf diese benannte Vertragspartei eine individuelle Gebühr nicht zu zahlen ist (siehe Nummer 5.3) | 100 |
5.3 | individuelle Gebühr für jede benannte Vertragspartei, für die eine individuelle Gebühr (anstatt einer Ergänzungsgebühr) zu zahlen ist, außer die benannte Vertragspartei und die Vertragspartei des Inhabers sind beide Staaten, die auch durch das Abkommen gebunden sind; in diesem Fall ist für eine solche benannte Vertragspartei eine Ergänzungsgebühr zu zahlen (Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a und Artikel 9sexies Absatz 1 Buchstabe b des Protokolls): Der Betrag der individuellen Gebühr wird von jeder betroffenen Vertragspartei festgesetzt. | |
6. | Erneuerung
Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen einen Zeitraum von 10 Jahren (Artikel 7 Absatz 1 des Protokolls): |
|
6.1 | Grundgebühr | 653 |
6.2 | Zusatzgebühr, sofern die Erneuerung nicht nur für benannte Vertragsparteien erfolgt, für die individuelle Gebühren zu zahlen sind (siehe Nummer 6.4) | 100 |
6.3 | Ergänzungsgebühr für jede benannte Vertragspartei, für die eine individuelle Gebühr nicht zu zahlen ist (siehe Nummer 6.4) | 100 |
6.4 | individuelle Gebühr für jede benannte Vertragspartei, für die eine individuelle Gebühr (anstatt einer Ergänzungsgebühr) zu zahlen ist, außer die benannte Vertragspartei und die Vertragspartei des Inhabers sind beide Staaten, die auch durch das Abkommen gebunden sind; in diesem Fall ist für eine solche Vertragspartei eine Ergänzungsgebühr zu zahlen (Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a und Artikel 9sexies Absatz 1 Buchstabe b des Protokolls): Der Betrag der individuellen Gebühr wird von jeder betroffenen Vertragspartei festgesetzt. | |
6.5 | Zuschlagsgebühr für die Inanspruchnahme der Nachfrist (Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls) 50 % des Betrags der nach Nummer 6.1 zu zahlenden Gebühren | |
7. | Verschiedene Eintragungen (Artikel 9ter des Protokolls) | |
7.1 | vollständige Übertragung einer internationalen Registrierung | 177 |
7.2 | Teilübertragung (für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen oder einen Teil der Vertragsparteien) einer internationalen Registrierung | 177 |
7.3 | nach der internationalen Registrierung vom Inhaber beantragte Einschränkung, sofern diese, wenn sie mehrere Vertragsparteien betrifft, für alle dieselbe ist | 177 |
7.4 | Änderung des Namens und/oder der Anschrift des Inhabers und/oder, falls der Inhaber eine juristische Person ist, Aufnahme oder Änderung der Angaben über die Rechtsnatur des Inhabers sowie den Staat und gegebenenfalls die Gebietseinheit innerhalb des Staates, nach dessen oder deren Recht die juristische Person gegründet ist, für eine oder mehrere internationale Registrierungen, für welche dieselbe Eintragung oder Änderung in demselben Formblatt beantragt wird. | |
7.5 | Eintragung einer Lizenz in Bezug auf eine internationale Registrierung oder Änderung der Eintragung einer Lizenz | 177 |
7.6 | Antrag auf eine Weiterbehandlung nach Regel 5bis Absatz 1 | 200 |
7.7 | Teilung einer internationalen Registrierung | 177 |
8. | Informationen über internationale Registrierungen (Artikel 5ter des Protokolls) | |
8.1 | Anfertigung eines beglaubigten Auszugs aus dem internationalen Register mit Sachstandsanalyse einer internationalen Registrierung (detaillierter beglaubigter Auszug) | |
bis zu drei Seiten | 155 | |
für jede über die dritte hinausgehende Seite | 10 | |
8.2 | Anfertigung eines beglaubigten Auszugs aus dem internationalen Register, bestehend aus einer Kopie sämtlicher Veröffentlichungen und sämtlicher Mitteilungen über die Schutzverweigerung, die sich auf eine internationale Registrierung beziehen (einfacher beglaubigter Auszug) | |
bis zu drei Seiten | 77 | |
für jede über die dritte hinausgehende Seite | 2 | |
8.3 | eine einzelne schriftliche Bestätigung oder Auskunft | |
für eine einzelne internationale Registrierung | 77 | |
für jede weitere internationale Registrierung, wenn dieselbe Auskunft in demselben Antrag beantragt wird | 10 | |
8.4 | Sonderdruck oder Fotokopie der Veröffentlichung einer internationalen Registrierung, je Seite | 5 |
9. | Besondere Dienstleistungen
Das Internationale Büro ist ermächtigt, für eilige Vorgänge und für Dienstleistungen, die in diesem Gebührenverzeichnis nicht erfasst sind, eine Gebühr zu verlangen, deren Betrag es selbst festsetzen kann. |
|
*) Bei internationalen Gesuchen, die von Hinterlegern eingereicht werden, deren Herkunftsland nach der von den Vereinten Nationen erstellten Liste zu den am wenigsten entwickelten Ländern zählt, verringert sich die Grundgebühr auf 10 % des vorgeschriebenen Betrags (gerundet auf die nächste ganze Zahl). In diesem Fall beläuft sich die Grundgebühr auf 65 Schweizer Franken (wenn keine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist) beziehungsweise auf 90 Schweizer Franken (wenn eine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist). |
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Verordnung zu den Änderungen der Gemeinsamen Ausführungsordnung vom 18. Januar 1996 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen
Vom 27. August 2020 Auf Grund des Artikels 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1995 zu dem Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (BGBl. 1995 II S. 1016), der durch Artikel 605 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: (1) Die von der Versammlung des Verbands für die internationale Registrierung von Marken (Madrider Verband) in der Sitzung vom 24. September bis 2. Oktober 2018 in Genf beschlossenen Änderungen der nachfolgend in der geänderten Fassung veröffentlichten Regeln der Gemeinsamen Ausführungsordnung vom 18. Januar 1996 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen (BGBl. 1996 II S. 562, 563), die von der Versammlung des Madrider Verbands zuletzt in der Sitzung vom 3. bis 11. Oktober 2016 geändert worden ist (BGBl. 2017 II S. 1522), werden zu dem in Absatz 2 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt. (2) Die Änderungen der Regeln 1, 1bis, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 18bis, 18ter, , 20bis, 21, 22, 23, 23bis, 24, 25, 26, 27, 27bis, 27ter, 28, 29, 30, 31, 32, 34, 36, 37, 39, 40 und 41 einschließlich des Gebührenverzeichnisses sind nach dem Beschluss des Madrider Verbands am 1. Februar 2020 in Kraft getreten. (3) Die geänderten Regeln werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht. (1) Die von der Versammlung des Verbands für die internationale Registrierung von Marken (Madrider Verband) in der Sitzung vom 30. September bis 9. Oktober 2019 in Genf beschlossenen Änderungen der nachfolgend in der geänderten Fassung veröffentlichten Regeln der Gemeinsamen Ausführungsordnung vom 18. Januar 1996 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen (BGBl. 1996 II S. 562, 563), die von der Versammlung des Madrider Verbands zuletzt in der Sitzung vom 3. bis 11. Oktober 2016 geändert worden ist (BGBl. 2017 II S. 1522), werden zu dem in Absatz 2 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt. (2) Die Änderungen der Regeln 25, 27bis, 30 und 40 sind nach dem Beschluss des Madrider Verbands am 1. Februar 2020 in Kraft getreten. (3) Die geänderten Regeln werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. |
1) Die Annahme dieser Bestimmung durch die Versammlung des Madrider Verbands erfolgte in dem Verständnis, dass das Amt im Fall einer verlängerbaren Widerspruchsfrist nur das Datum des Beginns der Widerspruchsfrist mitteilen kann.
2) Von der Versammlung des Madrider Verbands gebilligte Auslegungserklärung:
"Die Bezugnahmen in Regel 18bis auf Stellungnahmen durch Dritte gelten nur für Vertragsparteien, deren Recht solche Stellungnahmen vorsieht."
3) Die Annahme dieser Bestimmung durch die Versammlung des Madrider Verbands erfolgte in dem Verständnis, dass eine Erklärung über die Schutzgewährung mehrere internationale Registrierungen betreffen und die Form einer Liste haben kann, welche - elektronisch oder in Papierform übermittelt - die Identifizierung dieser internationalen Registrierungen erlaubt.
4) Die Annahme der Absätze 1 und 2 dieser Regel durch die Versammlung des Madrider Verbands erfolgte in dem Verständnis, dass, sofern Regel 34 Absatz 3 Anwendung findet, die Schutzgewährung erst erfolgt, wenn der zweite Teilbetrag entrichtet ist.
5) Von der Versammlung des Madrider Verbands gebilligte Auslegungserklärung:
"Die Bezugnahme in Regel 18ter Absatz 4 auf eine weitere Entscheidung, die den Schutz der Marke berührt, gilt auch für den Fall, dass das Amt diese weitere Entscheidung trifft, zum Beispiel für den Fall einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, selbst wenn das Amt bereits erklärt hat, dass die Verfahren vor dem Amt abgeschlossen sind."
ENDE |
(Stand: 17.08.2023)
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