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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Thüringer Vergabegesetzes - Bürokratieabbau und Verfahrensvereinfachung im Thüringer Vergaberecht
- Thüringen -

Vom 16. November 2023
(GVBl. Nr. 14 vom 30.11.2023 S. 331)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gültig ab 01.01.2024 siehe =>

Das Thüringer Vergabegesetz in der Fassung vom 23. Januar 2020 (GVBl. S. 29) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "50.000" durch die Angabe "75.000" und die Angabe "20.000" durch die Angabe "30.000" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Wege" die Worte "eines Direktauftrags," eingefügt.

bb) Nach Satz 2 werden folgende neue Sätze 3 bis 5 eingefügt:

"Dabei sollen die Grenzen für Auftragswerte, bis zu deren Erreichen ein Direktauftrag möglich ist, auf mindestens 7.000 Euro festgesetzt werden. Weiter sollen die Grenzen für Auftragswerte, bis zu deren Erreichen eine Auftragsvergabe im Wege einer Verhandlungsvergabe oder einer freihändigen Vergabe zulässig ist, für Liefer- und Dienstleistungsaufträge auf mindestens 50.000 Euro und für Bauleistungen auf mindestens 250.000 Euro festgesetzt werden. Zudem soll die Grenze für Auftragswerte, bis zu deren Erreichen eine Auftragsvergabe im Wege einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb zulässig ist, für Liefer- und Dienstleistungsaufträge auf mindestens 100.000 Euro und für Bauleistungen auf mindestens 500.000 Euro festgesetzt werden."

cc) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 6 und 7.

2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "26. Januar 1993 (GVBl. S. 181)" durch die Angabe "23. Mai 2019 (GVBl. S. 153)" ersetzt.

Gültig ab 30.11.2025 siehe =>
3. § 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Staatliche Auftraggeber im Sinne des § 2 Abs. 1 haben die Bekanntmachung eines öffentlichen Auftrages in elektronischer Form auf der zentralen Landesvergabeplattform zu veröffentlichen. Sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 2 Abs. 1, kommunale Auftraggeber im Sinne des § 2 Abs. 2, und juristische Personen im Sinne des § 2 Abs. 3 können die zentrale Landesvergabeplattform für ihre Bekanntmachungen von öffentlichen Aufträgen nutzen. "(3) Staatliche Auftraggeber im Sinne des § 2 Abs. 1 sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 2 Abs. 1, kommunale Auftraggeber im Sinne des § 2 Abs. 2 und juristische Personen im Sinne des § 2 Abs. 3 haben sicherzustellen, dass die Bekanntmachung eines öffentlichen Auftrags auf der zentralen Landesvergabeplattform oder auf dem Bekanntmachungsservice des Bundes in elektronischer Form ermittelt werden kann."

4. § 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 4 Umweltverträgliche Beschaffung, Open-Source-Software, Berücksichtigung umweltbezogener und sozialer Aspekte im Vergabeverfahren

(1) Staatliche Auftraggeber sollen bei der Beschaffung eines Investitionsgutes mit einem Stückwert von mehr als 1.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) neben den voraussichtlichen Anschaffungskosten unter Berücksichtigung des Lebenszyklusprinzips die voraussichtlichen Betriebskosten über die Nutzungsdauer, die Kosten für den Energieverbrauch sowie die Entsorgungskosten berücksichtigen. Die kommunalen Auftraggeber und die sonstigen Auftraggeber im Sinne des § 2 können nach Satz 1 verfahren.

(2) Bei der Beschaffung von IT- und IT-gestützten Produkten gilt § 4 des Thüringer Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung (ThürEGovG) in der jeweils geltenden Fassung. Dort, wo es technisch möglich und wirtschaftlich ist, soll der Einsatz von Open-Source-Software vorrangig erfolgen. Darüber hinaus sollen auch die Aspekte Bedienbarkeit, Zukunftssicherheit, Interoperabilität und IT-Sicherheit berücksichtigt werden. Unter Open-Source-Produkten sind solche Produkte zu verstehen, deren Quellcode öffentlich zugänglich ist und deren Lizenz die Verwendung, Weitergabe und Veränderung nicht einschränkt.

(3) Umweltbezogene und soziale Aspekte können auf allen Stufen des Vergabeverfahrens, namentlich bei der Definition des Auftragsgegenstands, dessen technischer Spezifikation, der Auswahl der Bieter, der Erteilung des Zuschlags und den Bedingungen für die Ausführung des Auftrags berücksichtigt werden, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit der Auftragsleistung stehen und in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen angegeben sind.

(4) Als umweltbezogene und soziale Aspekte nach Absatz 3 können insbesondere in Betracht kommen:

  1. der Anteil sozialversicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer,
  2. die Einbeziehung von Auszubildenden, Langzeitarbeitslosen oder schwerbehinderten Menschen in geeignetem Umfang,
  3. die Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderungen,
  4. Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im Beruf und zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf,
  5. die umweltbezogene und soziale Verträglichkeit der verwendeten Produkte einschließlich deren Herkunft und Produktion,
  6. die Energieeffizienz.

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