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Änderungstext
Vierte Verordnung zur Änderung der Thüringer Wirtschaftsrechtszuständigkeitsverordnung
- Thüringen -
Vom 31. August 2019
(GVBl. Nr. 10 vom 24.09.2019 S. 370)
Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung:
§ 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Thüringer Wirtschaftsrechtszuständigkeitsverordnung vom 2. März 2002 (GVBl. S. 167), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Juli 2014 (GVBl. S. 561) geändert worden ist,
Die in § 54 Abs. 2 EnWG genannten Aufgaben werden im Wege der Organleihe auf die Bundesnetzagentur übertragen. Das für den Vollzug des Energiewirtschaftsgesetzes zuständige Ministerium ist hinsichtlich der in § 54 Abs. 2 EnWG genannten Aufgaben die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde über die Bundesnetzagentur.
wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ID 191937
ENDE |
(Stand: 08.10.2019)
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