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Thüringer Mittelstandsförderungsgesetz - Thüringer Gesetz zur Förderung und Stärkung kleiner und mittlerer Unternehmen und der Freien Berufe
-Thüringen -
Vom 18. April 2011
(GVBl. Nr. 4 vom 28.04.2011 S. 74)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Zweck
Zweck dieses Gesetzes sind die Gestaltung mittelstandsfreundlicher Rahmenbedingungen sowie die effektive Ausgestaltung der Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, des Handels und der freien Berufe (im Folgenden mittelständische Wirtschaft genannt) zur Schaffung und Sicherung einer wettbewerbs- und wachstumsfähigen Wirtschaftsstruktur in Thüringen sowie zur Sicherung und Schaffung von qualitativ hochwertigen und dauerhaften Arbeits- und Ausbildungsplätzen. Dabei sind Grundsätze des Umwelt- und Ressourcenschutzes zu berücksichtigen.
§ 2 Ziele der Förderung
Im Interesse der Schaffung und Sicherung einer starken Wirtschaftsstruktur in Thüringen hat die Mittelstandsförderung das Ziel:
§ 3 Förderungsgrundsätze und Koordinierung der Förderung
(1) Maßnahmen zur Mittelstandsförderung sollen die Eigeninitiative anregen und geeignete Formen der Selbsthilfe unterstützen, ohne dadurch die Eigenverantwortung der Geförderten zu beeinträchtigen. Eine fi nanzielle Förderung setzt voraus, dass der Zuwendungsempfänger nach Maßgabe seiner Vermögens-, Ertrags- und Liquiditätslage eine angemessene Eigenleistung erbringt und die Gewähr für die erfolgreiche Durchführung des Vorhabens bietet.
(2) Die finanziellen Leistungen des Landes nach diesem Gesetz bestimmen sich nach dem jeweiligen Landeshaushaltsplan und sind grundsätzlich als befristete Maßnahmen zu gestalten. Sie sind in der mittelfristigen Finanzplanung zu berücksichtigen und werden in einer Anlage zum Einzelplan des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums im Haushaltsplan ausgewiesen.
(3) Bei der Festlegung allgemeiner Regeln über Art, Umfang und Ausgestaltung der Förderung von Maßnahmen werden die Kammern und Organisationen der gewerblichen Wirtschaft, der Freien Berufe und des Handwerks beratend hinzugezogen. Neben den Einrichtungen des Landes zur Wirtschaftsförderung und den Hochschulen können diese auch Träger der Maßnahmen sein.
(4) Bei der Ausführung des Gesetzes sind die Ziele und Grundsätze der Raumordnung sowie der Landesplanung zu beachten.
(5) Die Landesregierung erstattet in angemessenen Zeitabständen, mindestens alle fünf Jahre, dem Landtag einen Bericht über die Situation und die Lage der mittelständischen Wirtschaft. Die Maßnahmen zu ihrer Förderung sind zu evaluieren und an die entsprechenden Rahmenbedingungen und Gegebenheiten der allgemeinen Wirtschaftslage anzupassen.
(6) Rechtsansprüche auf finanzielle und sonstige Fördermaßnahmen werden durch dieses Gesetz nicht begründet.
§ 4 Mittelstandsgerechte Rahmenbedingungen und wirtschaftsfreundliche Verwaltungsstrukturen
Bei dem Erlass und der Novellierung mittelstandsrelevanter Rechtsvorschriften ist auf mittelstandsfreundliche Regelungen hinzuwirken. Insbesondere sollen Vorschriften, die investitions- und beschäftigungshemmende Wirkung haben oder einen unverhältnismäßig hohen Aufwand für die mittelständische Wirtschaft verursachen, abgebaut oder vermieden werden. Belastende Vorschriften sind regelmäßig auf ihre Notwendigkeit und auf die Möglichkeit der zeitlichen Befristung zu prüfen. Soweit möglich, sind Betriebe der mittelständischen Wirtschaft durch die Einführung von Kleinbetriebsregelungen von unzumutbaren Belastungen freizustellen.
§ 5 Vorrang privater Leistung
Die öffentliche Hand soll, vorbehaltlich spezifischer Regelungen für ihre wirtschaftliche Betätigung, wirtschaftliche Leistungen nur dann erbringen, wenn sie von privaten Unternehmen nicht ebenso gut und wirtschaftlich erbracht werden können.
§ 6 Unternehmensbezogene Förderbereiche
Zur Erfüllung der Ziele der Mittelstandsförderung unterstützt das Land die mittelständische Wirtschaft durch unternehmensbezogene Fördermaßnahmen. Alle Fördermaßnahmen und Förderprogramme sind für die Adressaten überschaubar und verständlich zu formulieren und darzustellen. Die Förderbereiche umfassen im Einzelnen:
(Stand: 16.06.2018)
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