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Regelwerk

MFG - Mittelstandsförderungsgesetz
Gesetz zur Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen sowie der freien Berufe in der Wirtschaft

Vom 21. Juli 1976
(Amtsblatt 1976 S. 841; 14.05.1986 S. 509; 26.01.1994 S. 509; 12.06.2002 S. 1506; 15.02.2006 S. 474, 530)
Gl.-Nr.: 770-1


Erster Abschnitt
Zweck, Ziele und Grundsätze der Förderung

§ 1 Zweck und Ziele

(1) Im Interesse der Sicherung einer ausgewogenen Wirtschaftsstruktur des Landes hat dieses Gesetz den Zweck,

  1. die Stellung der kleinen und mittleren Unternehmen sowie der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe in ihren Funktionen für die soziale Marktwirtschaft zu erhalten und zu stärken,
  2. die Arbeits- und die Ausbildungsplätze in der mittelständischen Wirtschaft zu sichern und zu vermehren,
  3. die Gründung und die Entfaltung von selbstständigen Existenzen der mittelständischen Wirtschaft sowie die Übernahme, Fortführung und Erweiterung von mittelständischen Unternehmen zu erleichtern.

(2) Die Förderungsmaßnahmen haben das Ziel,

  1. die Leistungskraft und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der mittelständischen Wirtschaft zu erhalten und zu steigern,
  2. ihre rechtzeitige Anpassung an den wirtschaftlichen und technologischen Wandel zu erleichtern,
  3. die Eigenkapitalausstattung zu verbessern
  4. sowie die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen sicherzustellen.

(3) Dem in Absatz 1 festgelegten Zweck und dem in Absatz 2 dargestellten Ziel dienen die öffentlichen Einrichtungen und Maßnahmen, soweit sie in die Zuständigkeiten des Landes fallen, einschließlich der Bereitstellung öffentlicher Mittel.

§ 2 Allgemeine Bindung der öffentlichen Hand

(1) Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, bei der Rechtsetzung und bei allen Programmen, Planungen und Maßnahmen, insbesondere bei raumordnerischen und landesplanerischen Maßnahmen, den Zweck und die Zielsetzungen dieses Gesetzes zu beachten. Dasselbe gilt für die Aufstellung des Landeshaushalts und für die mittelfristige Finanzplanung des Landes.

(2) Bei der Ausübung der Gesellschafterrechte in Unternehmen, an denen das Land, Gemeinden oder Gemeindeverbände sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind, ist dem Zweck dieses Gesetzes in gleicher Weise Rechnung zu tragen.

§ 3 Förderungsgrundsätze

(1) Maßnahmen nach diesem Gesetz haben subsidiären Charakter. Sie sollen auf der Grundlage der sozialen Marktwirtschaft dort einsetzen, wo Selbsthilfe und Eigeninitiative nicht ausreichen, um bestehende Wettbewerbsnachteile auszugleichen und künftige zu vermeiden.

(2) Eine Förderung soll die Eigeninitiative anregen und geeignete Formen der Selbsthilfe unterstützen, ohne dadurch die Eigenverantwortung des Geförderten zu beeinträchtigen.

(3) Eine finanzielle Förderung setzt in der Regel voraus, dass eine angemessene Eigenleistung erbracht wird und eine erfolgreiche Durchführung des Vorhabens zu erwarten ist.

§ 4 Abstimmung von Förderungsmaßnahmen

Die Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz und sonstige Förderungsmaßnahmen des Landes, die Auswirkungen auf die in § 1 Abs. 1 genannten Unternehmen und Personen haben können, sind aufeinander abzustimmen. Dabei sind Förderungsmaßnahmen des Bundes und der Europäischen Gemeinschaft zu berücksichtigen.

§ 5 Finanzierung der Förderungsmaßnahmen

(1) Dieses Gesetz regelt die Förderungsmaßnahmen nicht abschließend.

(2) Die finanziellen Leistungen des Landes nach diesem Gesetz bestimmen sich nach dem jeweiligen Haushaltsplan.

(3) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Haushaltsmittel und Verpflichtungsermächtigungen sind Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung. Sie sind in der mittelfristigen Finanzplanung des Landes zu berücksichtigen.

(4) Eine Förderung nach anderen Vorschriften schließt eine Förderung nach diesem Gesetz nicht aus, soweit durch die Ausführungsbestimmungen nichts Abweichendes bestimmt wird.

Zweiter Abschnitt
Maßnahmen zur Leistungssteigerung

§ 6 Maßnahmenträger

Träger der Förderungsmaßnahmen sind in der Regel die Selbstverwaltungsorganisationen, Selbsthilfeeinrichtungen, Verbände der Wirtschaft und die Verbände der in ihr Beschäftigten sowie ausnahmsweise die öffentlichen Einrichtungen.

§ 7 Berufliche Bildung

Zur Verbesserung der beruflichen Bildung von Selbstständigen, Mitarbeitern und Auszubildenden in der mittelständischen Wirtschaft gewährt das Land Zuwendungen für die Durchführung anerkannter überbetrieblicher Lehrgänge und Kurse sowie für sonstige Maßnahmen, die der fachlichen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung dienen.

§ 8 Überbetriebliche Ausbildungsstätten

(1) Die Errichtung, Erweiterung und Ausstattung von überbetrieblichen Einrichtungen, die der Ergänzung der beruflichen Ausbildung, der beruflichen Fortbildung oder der beruflichen Umschulung dienen, werden durch das Land gefördert.

(2) In besonderen Fällen werden zur Unterhaltung bestehender Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Zuwendungen gewährt.

§ 9 Unternehmensberatung

Zur Erleichterung der Unternehmensführung fördert das Land durch Zuwendungen die Einrichtungen, die der Unternehmensberatung insbesondere auf den Gebieten der Betriebswirtschaft und der Betriebstechnik dienen.

§ 10 Information und Dokumentation

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