| Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Schleswig-Holsteinischen Vergabeverordnung
- Schleswig-Holstein -
Vom 5. Mai 2026
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 45 vom 15.05.2026)
Aufgrund des § 5 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4 des Vergabegesetzes Schleswig-Holstein vom 8. Februar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 40), geändert durch Gesetz vom 22. November 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 801), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus:
Die Schleswig-Holsteinische Vergabeverordnung vom 1. April 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 72), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. November 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 620), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In § 1 Absatz 1 wird die Angabe "17. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 222)" durch die Angabe "7. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 39)" ersetzt.
b) Absatz 3
(3) Bei Vergaben nach § 3 Absatz 3 des Vergabegesetzes Schleswig-Holstein (VGSH) vom 8. Februar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S.40) gelten die Ausnahmen nach §§ 137 bis 140 sowie nach §§ 149 , 150 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, ber. S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 294), entsprechend.
wird gestrichen.
2. In § 2 werden nach Absatz 3 die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt:
"(4) Ein Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert. Eine Bekanntmachung im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 3 und des § 4 Absatz 5 Nummer 1 ist eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten.
(5) Auftraggeber können Bieterlisten führen, insbesondere um bei Beschränkten Ausschreibungen, Freihändigen Vergaben, Verhandlungsvergaben und Direktaufträgen geeignete Bieter auszuwählen und dem Wechselgebot Rechnung zu tragen. Bieterlisten nach Satz 1 müssen anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien geführt werden sowie die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz einhalten. Auftraggeber können auch Bieterlisten von Präqualifizierungssystemen nutzen."
3. In § 3 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(2) Es gelten folgende Ausnahmen von der UVgO:
(3) Für Verfahren nach der UVgO gilt ergänzend folgende Wertgrenze: |
"(2) Es gelten folgende Ausnahmen von der UVgO: |
(Stand: 18.05.2026)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion