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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Schleswig-Holsteinischen Vergabeverordnung
- Schleswig-Holstein -

Vom 5. Mai 2026
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 45 vom 15.05.2026)


Aufgrund des § 5 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4 des Vergabegesetzes Schleswig-Holstein vom 8. Februar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 40), geändert durch Gesetz vom 22. November 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 801), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus:

Artikel 1

Die Schleswig-Holsteinische Vergabeverordnung vom 1. April 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 72), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. November 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 620), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In § 1 Absatz 1 wird die Angabe "17. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 222)" durch die Angabe "7. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 39)" ersetzt.

b) Absatz 3

(3) Bei Vergaben nach § 3 Absatz 3 des Vergabegesetzes Schleswig-Holstein (VGSH) vom 8. Februar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S.40) gelten die Ausnahmen nach §§ 137 bis 140 sowie nach §§ 149 , 150 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, ber. S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 294), entsprechend.

wird gestrichen.

2. In § 2 werden nach Absatz 3 die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt:

"(4) Ein Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert. Eine Bekanntmachung im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 3 und des § 4 Absatz 5 Nummer 1 ist eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten.

(5) Auftraggeber können Bieterlisten führen, insbesondere um bei Beschränkten Ausschreibungen, Freihändigen Vergaben, Verhandlungsvergaben und Direktaufträgen geeignete Bieter auszuwählen und dem Wechselgebot Rechnung zu tragen. Bieterlisten nach Satz 1 müssen anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien geführt werden sowie die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz einhalten. Auftraggeber können auch Bieterlisten von Präqualifizierungssystemen nutzen."

3. In § 3 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Es gelten folgende Ausnahmen von der UVgO:
  1. §§ 7 und 38 UVgO sind anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Durchführung von elektronischen Vergabeverfahren fakultativ ist und andere Verfahrensformen zulässig bleiben. Ab dem 1. Januar 2025 ist für Vergabeverfahren, die ab diesem Zeitpunkt begonnen werden, ein elektronisches Vergabeverfahren verpflichtend über einem Auftragswert von 150.000 EUR; der Auftraggeber darf zulassen, dass Teilnahmeanträge oder Angebote nach Wahl des Unternehmens schriftlich statt über elektronische Mittel gemäß § 7 Absatz 1 UVgO abgegeben werden. Er darf weiter zulassen, dass die Kommunikation nur die Vergabeunterlagen betreffend nach Wahl der Unternehmen statt über das elektronische Mittel schriftlich oder anderweitig in Textform (§ 126b BGB) erfolgt. Es ist sicherzustellen, dass allen Unternehmen alle die Vergabeunterlagen betreffenden Informationen zur Verfügung gestellt werden;
  2. § 7 Absatz 3 Satz 2 UVgO ist fakultativ, soweit das Vergabeverfahren ausschließlich schriftlich zugelassen wurde;
  3. Ein Direktauftrag nach § 14 UVgO ist zulässig bis zu einem Auftragswert von 5.000 EUR;
  4. § 29 Absatz 1 UVgO ist fakultativ anwendbar; ab dem 1. Januar 2025 gilt dies bis zu einem Auftragswert von 150.000 EUR;
  5. §§ 39 und 40 UVgO sind bei Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb fakultativ anwendbar; ab dem 1. Januar 2025 gilt der erste Teilsatz bis zu einem geschätzten Auftragswert von 150.000 EUR; die Grundsätze des Geheimwettbewerbs sind zu wahren, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu schützen;
  6. § 46 Absatz 1 Satz 1 und 2 UVgO ist für Vergaben bis zu einem Auftragswert von 50.000 Euro sowie wenn eine Vorabinformation nach § 5 erteilt wurde fakultativ;
  7. freiberufliche Leistungen nach § 50 UVgO können bis zu einem Auftragswert von 25.000 EUR sowie bis zu einem Einzelauftragswert von 25.000 EUR im Wege eines Direktauftrages entsprechend § 14 Satz 1 UVgO vergeben werden; § 14 Satz 2 UVgO ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für Verfahren nach der UVgO gilt ergänzend folgende Wertgrenze:
Bis zu einem Auftragswert von 150.000 EUR ist sowohl eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb als auch eine Verhandlungsvergabe ohne weitere Voraussetzungen zulässig.

"(2) Es gelten folgende Ausnahmen von der UVgO:

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(Stand: 18.05.2026)

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