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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Vergabegesetzes Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -
Vom 22. November 2024
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 14 vom 05.12.2024 S. 801)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Vergabegesetz Schleswig-Holstein vom 8. Februar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 40) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Dieses Gesetz gilt nicht, soweit das Vergabeverfahren im Namen oder im Auftrag des Bundes oder eines anderen Bundeslandes oder gemeinsam mit Auftraggebern anderer Bundesländer durchgeführt wird. | "Dieses Gesetz gilt nicht für Auftraggeber nach § 99 Nummer 4 GWB oder soweit das Vergabeverfahren im Namen oder im Auftrag des Bundes oder eines anderen Bundeslandes oder gemeinsam mit Auftraggebern anderer Bundesländer durchgeführt wird." |
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Für dieses Gesetz gelten die Ausnahmen der §§ 107, 108, 109, 116, 117 oder 145 GWB entsprechend. | "(2) Für dieses Gesetz gelten die Ausnahmen der §§ 107 bis 109, 116, 117, 137 bis 140, 145, 149 sowie 150 GWB entsprechend." |
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Abschnitt 1 der VOB/a 2016 vom 23. Juni 2016 in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 2016 B4 sowie die VOB/B in der Ausgabe 2016 (BAnz. AT 13. Juli 2012 B3 mit den Änderungen, veröffentlicht in BAnz AT 19. Januar 2016 B3 sowie der Berichtigung in BAnz AT 1. April 2016 B1 2016). | "2. die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Abschnitt 1 der VOB/a vom 31. Januar 2019 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2019 (BAnz AT 19.Februar 2019, B2) sowie die VOB/B in der Ausgabe 2016 (BAnz. AT 13. Juli 2012 B3 mit den Änderungen, veröffentlicht in BAnz AT 19. Januar 2016 B3 sowie der Berichtigung in BAnz AT 1. April 2016 B1 2016)." |
b) Absatz 2
(2) Die in Absatz 1 genannten UVgO und VOB sind bei deren Änderung oder Neufassung in der Fassung anzuwenden, die das für Wirtschaft zuständige Ministerium im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein für verbindlich erklärt hat.
wird gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1
(1) Unabhängig vom Erreichen der Schwellenwerte nach § 106 GWB dürfen alle öffentlichen Aufträge ab einem Einzelauftragswert von 20.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) nur an Unternehmen vergeben werden, die sich verpflichten, ihren unmittelbar für die Leistungserbringung in Deutschland eingesetzten Beschäftigten, ohne Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten, Hilfskräfte und Teilnehmende an Bundesfreiwilligendiensten, wenigstens ein Mindeststundenentgelt von 9,99 Euro (brutto) zu zahlen. Ein beauftragtes Unternehmen hat sicherzustellen, dass diese Pflicht auch von sämtlichen Nachunternehmen und Verleihern von Arbeitnehmern eingehalten wird. Dieser Absatz gilt nicht für bevorzugte Bieter gemäß § 224 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie § 226 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541).
wird gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und die Angabe "und 2" gestrichen.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "und 2" gestrichen.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe "und 2" gestrichen sowie die Angabe "Kontrollen nach Absatz 3" durch die Angabe "Kontrollen nach Absatz 2" ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Vor Nummer 1 wird die folgende Nummer 1 eingefügt:
"1. die in § 3 Absatz 1 genannten UVgO und VOB bei deren Änderung oder Neufassung in der jeweils neuen Fassung für verbindlich zu erklären,"
bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden zu den Nummern 2 bis 4.
cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und die Angabe " § 3 Absatz 3" wird ersetzt durch die Angabe " § 3 Absatz 2".
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 4 Absatz 2" durch die Angabe " § 4 Absatz 1" ersetzt.
5. § 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 6 Übergangsregelung
Für Vergabeverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wurden, ist das Tariftreue- und Vergabegesetz Schleswig-Holstein vom 31. Mai 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 239) weiter anzuwenden. |
" § 6 Übergangsregelung |
(Stand: 18.12.2024)
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