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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Schleswig-Holsteinischen Vergabeverordnung und Aufhebung der Schutzsuchenden-Vergabeverordnung
- Schleswig-Holstein -

Vom 21. November 2023
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 16 vom 07.12.2023 S. 620)


Aufgrund des § 5 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4 des Vergabegesetzes Schleswig-Holstein vom 8. Februar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 40) verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus:

Artikel 1
Änderung der Schleswig-Holsteinischen Vergabeverordnung

Die Schleswig-Holsteinische Vergabeverordnung vom 1. April 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 72) wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

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§ 1 Zweck der Verordnung

Diese Verordnung regelt die bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Baukonzessionen einzuhaltenden Verfahren nebst Ausnahmen und Wertgrenzen. Bei Vergaben nach § 3 Absatz 3 VGSH gelten die Ausnahmen nach §§ 137 bis 140 sowie nach §§ 149, 150 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151), entsprechend.

§ 2 Schätzung der Auftragswerte

Die Schätzung der voraussichtlichen Auftragswerte erfolgt entsprechend § 3 der Vergabeverordnung in der Fassung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117), ohne Absatz 9. Auftragswert im Sinne dieser Verordnung ist der nach Satz 1 geschätzte Wert ohne Umsatzsteuer.

" § 1 Zweck und Anwendungsbereich der Verordnung

(1) Diese Verordnung regelt die bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Baukonzessionen einzuhaltenden Verfahren nebst Ausnahmen und Wertgrenzen, soweit der geschätzte Auftragswert die jeweiligen EU-Schwellenwerte nicht erreicht oder überschreitet. Die Verordnung gilt auch für Lose, auf die der öffentliche Auftraggeber die Regelung von § 3 Absatz 9 der Vergabeverordnung (VgV) vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 222), anwendet.

(2) Auch im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind im Falle der Binnenmarktrelevanz1 die Grundsätze des EU-Primärrechts zu beachten.

(3) Bei Vergaben nach § 3 Absatz 3 des Vergabegesetzes Schleswig-Holstein (VGSH) vom 8. Februar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S.40) gelten die Ausnahmen nach §§ 137 bis 140 sowie nach §§ 149 , 150 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, ber. S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 294), entsprechend.

§ 2 Schätzung der Auftragswerte, Begriffsbestimmungen

(1) Die Schätzung der Auftragswerte erfolgt entsprechend § 3 VgV.

(2) Auftragswert im Sinne dieser Verordnung ist der nach Absatz 1 geschätzte voraussichtliche Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer.

(3) Ein Einzelauftragswert im Sinne dieser Verordnung ist der geschätzte voraussichtliche Wert ohne Umsatzsteuer für jeweils ein Fachlos."

2. Die Fußnote 1 zu § 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"1 Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht unter die Vergaberichtlinien fallen (2006/C 179/02, Amtsblatt der EU vom 1. August 2006)"

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

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1. §§ 7 und 38 UVgO sind anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Durchführung von elektronischen Vergaben fakultativ ist und andere Verfahrensformen zulässig bleiben; "1. §§ 7 und 38 UVgO sind anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Durchführung von elektronischen Vergabeverfahren fakultativ ist und andere Verfahrensformen zulässig bleiben. Ab dem 1. Januar 2025 ist für Vergabeverfahren, die ab diesem Zeitpunkt begonnen werden, ein elektronisches Vergabeverfahren verpflichtend über einem Auftragswert von 150.000 EUR; der Auftraggeber darf zulassen, dass Teilnahmeanträge oder Angebote nach Wahl des Unternehmens schriftlich statt über elektronische Mittel gemäß § 7 Absatz 1 UVgO abgegeben werden. Er darf weiter zulassen, dass die Kommunikation nur die Vergabeunterlagen betreffend nach Wahl der Unternehmen statt über das elektronische Mittel schriftlich oder anderweitig in Textform (§ 126b BGB) erfolgt. Es ist sicherzustellen, dass allen Unternehmen alle die Vergabeunterlagen betreffenden Informationen zur Verfügung gestellt werden;"

bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

Die Wörter "nicht anzuwenden" werden ersetzt durch die Wörter "fakultativ, soweit das Vergabeverfahren ausschließlich schriftlich zugelassen wurde";

cc) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:

"3. Ein Direktauftrag nach § 14 UVgO ist zulässig bis zu einem Auftragswert von 5.000 EUR;"

dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und wie folgt gefasst:

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