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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -

Vom 11. Dezember 2020
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 22 vom 23.12.2020 S. 1017)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Schleswig-Holstein vom 1. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 92), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummern 2 bis 4- sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. "Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummern 2 bis 4 sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln."

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

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(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. "(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen."

2. In § 6 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Das Verfahren kann auch über die Einheitliche Stelle im Sinne des § 138a Absatz 1 Landesverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 508), abgewickelt werden."

3. In § 7 Absatz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

4. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:

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Die Unterlagen nach Absatz 1 sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von den Unterlagen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Von den Unterlagen nach § 5 Absatz 1 Nummern 3 bis 4 sowie der Bescheinigung nach Absatz 1 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. "Die Unterlagen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sowie die Bescheinigung nach Absatz 1 sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Von den Unterlagen nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 und 4 sowie der Bescheinigung nach Absatz 1 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von den Unterlagen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

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(3) Die zuständige Stelle kann abweichend von Absatz 2 eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen. Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, können abweichend von Absatz 2 auch elektronisch übermittelt werden. Im Falle begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen und soweit dies unbedingt geboten erscheint, kann sich die zuständige Stelle sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden als auch die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristlauf nach § 13 Absatz 3. "(3) Die zuständige Stelle kann abweichend von Absatz 2 eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen."

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

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(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, weitere geeignete Unterlagen vorzulegen.

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